VALTRA T174e A mit Frontlader , erst 1250 Bh.
109.000 €
- Art Agrarfahrzeuge
Beschreibung
91597,-€ netto zzgl.19% MwSt. ( 109000,-€ incl. MwSt. )
Zwischenverkauf vorbehalten !
Interne SAP Nummer : 34030628
Fahrzeugart: Gebrauchtmaschine
Fabrikat: Valtra
Modell: T174e A
Baujahr: 2019
Betriebsstunden : 1250
Geschwindigkeit km/h: 40
Reifengröße vorne: 540/65R30
Reifengröße hinten: 650/65R42
Reifenprofil vorne %: 80
Reifenprofil hinten %: 90
Zapfwellengeschwindigkeit: 540/540E/1000
Getriebe: Lastschaltung
Steuergeräte DW: 5
DETAILS
Frontlader: Alö G6L
Lenksystem Vorrüstung
Isobus
Isobus Bildschirm
Pneumatische Kabinenfederung
Gef. Vorderachse
Mech. Klimaanlage
Frontlader Alö G6L
Nokian TRI 2 Bereifung
automatische Anhängekupplung
hydraulische Lenkung
hydraulische Gerätebetätigung
ISOBUS
mechanische Paralellführung
Multikuppler
Reifen Hersteller: Nokian
schwenkbare Kotflügel
Terminal
Druckluftbeschaffungsanlage: 2-Leitungsanl.
Kreuzschalthebel
Power Beyond
Klimaanlage: manuell
Adaptive Rückenlehne
Drehbar
Fahrersitzklimatis.
Fernbedienung Anhängekupplung
Freisprecheinrichtung
Horizontalfederung
Hydraulikventilbetätigung extern
Radio
Sicherheitsgurt
Sitzheizung
Beifahrersitz: Standard
Gewichtseinstellung: automatisch
Heckkraftheber: EHR ew
Lendenwirbelstütze: pneumatisch
Reifenzustand: Sehr gut
Wendeschaltung: elektrisch
Zugkugelkupplung K80: kurz
AUSSTATTUNG
Bordcomputer
Fronthydraulik
Frontlader
Frontlader-Anbaukonsole
Vorderachsfederung
Load Sensing
Power Beyond
hydraulische Lenkhilfe
ISOBUS
Standort : 41844 Wegberg
Ansprechpartner : Marcel Aretz :0171 8697751
Rechtliche Angaben
www.landtechnik-pechtheyden.de/Impressum
Allgemeine Geschäftsbedingungen,
Landtechnik Pechtheyden GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich
a) Für alle Waren- und Dienstleistungsgeschäfte der Landtechnik Pechtheyden GmbH & Co. KG (Gesellschaft) sind die nachstehenden Bedingungen maßge-bend. Sämtliche –auch zukünftige- Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen, falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind. Einkaufs- und / oder Bestellbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
b) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird die Gesellschaft ihn bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Gesellschaft absenden.
2. Vertragsabschluss und Preiserhöhung
a) Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Gesellschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die Gesellschaft in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen. Die vereinbarten Preise gelten ab Lagerort und bei Direktversendung vom Herstel-ler ab Werk. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss, werden zwischenzeitlich eingetretene Transportkostenerhöhungen, Tarifände-rungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Umsatzsteuererhöhungen dem vereinbarten Preis zugeschlagen. Derartige Erhöhungen können stets zugeschlagen werden bei Dauerschuldverhältnissen und gegenüber Unterneh-mern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
b) Beim Kauf steuerbegünstigter Ware haftet der Vertragspartner dafür, daß die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Lieferung über einen gültigen Erlaubnisschein verfügt, der auch die aktuelle Firmierung des Berechtigten ausweist. Wird die von der Gesellschaft gelieferte steuerbegünstigte Ware vom Vertragspartnern unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben, und/ oder be-stimmungswidrig verwendet, so ist er der Gesellschaft zum Ersatz der Steuern verpflichtet, für die die Gesellschaft als Steuer- oder Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird.
3. Prüfung des Steuersatzes bei Abrechnung durch Gesellschaft
Von der Gesellschaft erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüg-lich auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes ist der Gesellschaft binnen eines Monats ab Zugang der Abrechnung schriftlich mitzu-teilen. Sollte die Gesellschaft innerhalb dieses einen Monats keine Mitteilung des Unternehmers über die Unrichtigkeit eines ausgewiesenen Umsatzsteuer-satzes erhalten, ist der von der Gesellschaft ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflich-tet.
4. Lieferung und Lieferverzug
a) Lieferfristen und Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich verein-bart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringungen etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor unwiderruflichem bzw. unanfechtbarem Eingang einer vereinbarten Anzahlung und nicht vor dem Zustandekommen der Finanzierung.
b) Der Versand an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen –auch innerhalb desselben Versan-dortes- erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers, der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermö-gens, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der Gesellschaft befördert. Bei frachtfreier Lieferung tragen der Unternehmer, juristische Personen des öffent-lichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ebenfalls die Gefahr. Die Gesellschaft wählt die Versendungsart.
c) Lieferungen frei Baustelle/ Bestimmungsort bedeuten Anlieferung ohne Abladung. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Ver-tragspartners die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Vertrags-partner zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Vertragspartner berechnet.
d) Die Gesellschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
e) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, also ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse, Transportstörungen, Epidemie, Pandemie, Seuchen, Krieg, Unruhen oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der RWZ - unmöglich oder übermä-ßig erschwert, so wird die Gesellschaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereig-nisse wird die Gesellschaft den Kunden unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die Gesellschaft auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der Gesellschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Gesellschaft von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Kun-den abzutreten.
f) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft für den Käufer zumutbar sind.
5. Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers, der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüg-lich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben –vom Unter-nehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens- frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
6. Sachmängel, Verjährung
a) Für Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt:
aa) Die Ware muss sofort nach Eingang auf Sachmängel z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit geprüft werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, offensicht-liche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
bb) Es bestehen keine Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchti-gung der Brauchbarkeit.
cc) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abwei-chender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden.
dd) Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware nicht möglich ist, besteht wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
ee) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Gesellschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
ff) Der Verkauf einer gebrauchten beweglichen Sache erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
gg) Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
b) Beim Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
c) Soweit unter vorstehenden Ziffern 6a) und 6b) die Verjährung weder ausge-schlossen noch verkürzt ist, verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
d) Soweit die Gesellschaft gemäß Ziffer 10 haftet, verbleibt es bei der gesetzli-chen Verjährungsfrist.
7. Zahlung/ SEPA-Lastschrift/ Kein Kontokorrent
a) Falls nichts Anderes vereinbart ist, hat die Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen und weitere Kosten trägt der Vertragspartner und sind sofort fällig.
b) Im SEPA-Lastschriftverfahren wird die Ankündigungsfrist einer anstehen-den Lastschrift auf 5 Werktage verkürzt. Dies gilt für einmalige SEPA-Lastschriften sowie für SEPA-Dauerlastschriften mit wechselnden Beträgen. Bei (erstmaliger) SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen be-nachrichtigt die Gesellschaft den Vertragspartner 5 Werktage vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.
b) Die Gesellschaft ist berechtigt, Zahlung nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse mit ihr bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldete Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind.
c) Die Einstellung der beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in ein Kontokorrent ist nicht vereinbart; sie bedarf in jedem Fall einer geson-dert zwischen den Parteien zu treffenden schriftlichen Vereinbarung.
d) Die Kontoauszüge der Gesellschaft gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt.
Die Gesellschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf gesondert
hinweisen.
e) Die Gesellschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen
und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig
machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse
des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung
eintritt.
f) Die Gesellschaft kann mit sämtlichen Forderungen, die ihr gegen den Vertragspartner
zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Vertragspartner
gegen sie hat. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenansprüchen aufrechnen. Der
Vertragspartner der Gesellschaft kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf
demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
8. Leistungsstörungen
a) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des
Kaufpreises endgültig verweigert oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält.
Die Gesellschaft kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist
die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten,
Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
b) Bei Annahmeverzug des Unternehmers kann die Gesellschaft die Ware auf
Kosten und Gefahr des Unternehmers bei sich oder einem Dritten lagern oder
in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers verwerten, ohne dass es
hierzu einer Ankündigung bedarf.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollen Bezahlung des
Kaufpreises und aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen,
die die Gesellschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner
gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der Gesellschaft.
b) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt
oder verbunden, so erlangt die Gesellschaft Miteigentum an der einheitlichen
Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis
zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung,
Vermengung oder Verbindung entspricht.
Erlischt das Eigentum der Gesellschaft durch Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Vertragspartner der Gesellschaft bereits jetzt die
ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im
Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich
für die Gesellschaft, deren Mieteigentumsrechte als Vorbehaltsware im
Sinne dieser Ziffer gilt.
c) Der Vertragspartner hat die der Gesellschaft gehörenden Waren auf deren
Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine
Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die
Gesellschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des
Vertragspartners zu leisten.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Vorbehaltseigentümer vom Zugriff
Dritter auf die Ware Mitteilung zu machen und Beschädigungen oder die
Vernichtung der Ware anzuzeigen.
d) Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt,
daß er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und
daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß dieser Ziffer auf die
Gesellschaft übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Vertragspartner nicht
berechtigt. Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware, gleichgültig ob unbearbeitet oder in Verbindung mit
anderer, nicht durch die Gesellschaft gelieferter Ware, werden bereits jetzt an
die Gesellschaft in Höhe des Rechnungswertes bzw. in Höhe deren Miteigentumnsanteils
abgetreten. Dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung
in ein Kontokorrent auch für die jeweiligen Saldoforderungen.
e) Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner als wesentlicher Bestandteil in
das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt
die gegen den Dritten oder, den es angeht, entstehenden Forderungen auf
Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab.
Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartnern als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück des Vertragspartners eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon
jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten an die Gesellschaft ab.
f) Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung
der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat
der Gesellschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu
benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Gesellschaft die Abtretungsanzeigen
auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten
nachkommt, wird die Gesellschaft die Abtretung nicht offenlegen.
Übersteigt der Wert der für die Gesellschaft bestehenden Sicherheiten die
Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Gesellschaft auf Verlangen
des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer
Wahl verpflichtet.
g) Im Übrigen ist der Vertragspartner verpflichtet, die Gesellschaft von jeder
Gefährdung ihres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Verstoß des
Vertragspartners gegen die vorstehenden Verpflichtungen und Zahlungsverzug
ist die Gesellschaft berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware,
unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig zu stellen. Zahlt
der Vertragspartner die gesamte Restschuld nicht innerhalb von 7 Tagen nach
entsprechender Aufforderung durch die Gesellschaft, so erlischt sein Gebrauchsrecht
an der Vorbehaltsware. Die Gesellschaft ist dann berechtigt, die
sofortige Herausgabe auf Kosten des Vertragspartners unter Ausschluß jeglicher
Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Der Vertragspartner gewährt der
Gesellschaft schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware
und ermächtigt sie, diese zurückzunehmen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des
Vertragspartners, die durch sie wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware
im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder zum jeweiligen
Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird durch
einen vereidigten von der für die Gesellschaft zuständigen Industrie- und
Handelskammer benannten Sachverständigen für den Vertragspartner und die
Gesellschaft verbindlich geschätzt. Der Erlös aus der Verwertung oder der
Marktpreis wird nach Abzug der bei der Gesellschaft entstandenen Kosten mit
der Zahlungsverpflichtung des Bestellers verrechnet.
10. Haftung
Die Gesellschaft haftet bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem
Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzung
des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder
von wesentlichen Vertragspflichten, haftet die Gesellschaft darüber hinaus
bereits für jede Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertrauen darf. Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden beschränkt. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, der Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden. Weitergehende Haftungsansprüche gegen die Gesellschaft
bestehen nicht.
11. Datenschutz
Die Gesellschaft erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten in
Über-einstimmung mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO). Die Gesellschaft wird personenbezogene Daten an Auskunfteien
(z.B. Schufa, Creditreform) über nicht vertragsgemäßes Verhalten unter Beachtung
der Vorschriften der DSGVO übermitteln. Übermittelt der Vertragspartner
als verantwortliche Stelle gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO der Gesellschaft personenbezogene
Daten, so ist er verpflichtet, den Betroffenen rechtzeitig nach Maßgabe
des Artikel 14 DSGVO über die Datenverarbeitung durch die Gesellschaft
zu informieren; die Gesellschaft sieht von einer Information des Betroffenen
ab.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Die Geschäftsräume der Gesellschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn
der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand Köln.
13. Geltendes Recht
Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen Deutschem Recht. Die Anwendung
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale
Warenverkäufe (CISG) ist ausgeschlossen.
14. Verbraucherstreitbeilegung
Die Gesellschaft nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Stand: Februar 2021
Widerrufsbelehrungen
(Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.)
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie eine oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese einheitlich geliefert wird bzw. werden;
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese getrennt geliefert werden;
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird;
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Landtechnik Pechtheyden GmbH & Co. KG, Robert-Bosch-Str. 4, 41844 Wegberg / Rath-Anhoven, Telefonnummer: 0 24 31 / 94 34 80, E-Mail Adresse: info@landtechnik-pechtheyden.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Ausschluss- bzw. Erlöschensgründe
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen
- zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind;
- zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde;
- zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat;
- zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen
- zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;
- zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden;
- zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.