- Terrasse
- Einbauküche
- Badewanne
- Gäste-WC
- Garage/Stellplatz
- Garten/-mitnutzung
Standort
Beschreibung
ENTSPANNUNG IM EIGENHEIM
Ob im Pool oder auf der Terrasse. Auf dem 295qm großem Grundstück
bleiben keine Wünsche aus. Es ist die Kombination aus Praktikabilität und gutem Raumkonzept, die dieses Haus mit sich bringt. Drei Etagen, drei Schlafzimmer, einem Bad mit Badewanne und Dusche und einem Gäste-WC.
Die 1999 fertiggestellte Doppelhaushälfte befindet sich in einem der aufstrebendsten Bezirke von Berlin und so ist es nicht verwunderlich, dass eher selten Häuser und Grundstücke auf den Markt kommen und äußerst begehrt sind. Ob eigener Brunnen, eigener Garage oder einem jungen Anstrich des Hauses.
Eintreten. Wohlfühlen. Genießen.
HIER SCHLÄGT IHR HERZ HÖHER
Der Eingangsbereich ist über einen selbstgebauten Weg zu erreichen. Dieser führt an dem liebevoll gestalteten Garten vorbei. Durch eine extra angelegte Poolstelle kann dieser Erholungsbereich sofort genutzt werden und dem Sommer steht nichts mehr im Wege. Der Wohn Charakter der Doppelhaushälfte mit ihren offenen Küchen- und Wohnbereich garantiert im Zusammenspiel mit bodentiefen Fenstern im unteren Bereich und einem Gäste-WC einen entspannten Alltag. Die EBK ist dabei genauso Bestandteil des Angebotes, wie ein schön angelegter Garten.
Rechtliche Angaben
1. Unsere Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit erfolgt auf
der Grundlage der uns von unseren Vertragspartnern oder
anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte und
Informationen. Irrtum und/oder Zwischenverkauf oder
Vermietung bleiben vorbehalten.
2. Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den
Käufer tätig werden.
3. Kommt durch unsere Vermittlungs- und/oder
Nachweistätigkeit statt des ursprünglich erstrebten Kaufvertrages
zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das
Vertragsobjekt ein Mietvertrag zustande oder umgekehrt, berührt
dies den Provisionsanspruch nicht. Es gilt dann der übliche
Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.
4. Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages die
Vertragsgelegenheit betreffend das angebotene Vertragsobjekt
sowie die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des
Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis
während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat
er uns dies unverzüglich mitzuteilen.
5. Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise
des Maklers sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Diesem
ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und
Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des
Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter
zu geben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und
schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte
seinerseits Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag
ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm
vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
6. Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit
Abschluss des Hauptvertrages fällig, wenn der Hauptvertrag auf
unserer vertragsgemäßen Nachweis-/Vermittlungstätigkeit beruht.
In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich
mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen
Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die
Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass der
Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und
diese noch nicht eingetreten ist.
7. Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder
Aufrechnungsrechte gegenüber unserer Provisionsforderung nur
geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf
demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn
sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.
8. Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das
Verhalten des Maklers Körperschaden erleidet oder sein Leben
verliert.
9. Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des
Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem die die Schadenersatzverpflichtung auslösende
Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen
Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer
kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
10. Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des
Handelsgesetzbuchs, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem
Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche
und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
11. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen
ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb
einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber
wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den
Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den
wirtschaftlichen Interessen der Vetragsparteien am nächsten
kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht
zuwider läuft.
12. Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm
weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von
einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von
ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind.
Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu
überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt,
übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.