- Wohnfläche 102 m²
- Zimmer 4
- Schlafzimmer 2
- Badezimmer 1
- Grundstücksfläche 504 m²
- Haustyp Einfamilienhaus freistehend
- Etagen 1
- Baujahr 1999
- Provision Mit Provision
- Terrasse
- Einbauküche
- Badewanne
- Garage/Stellplatz
- Garten/-mitnutzung
Standort
Beschreibung
Das charmante Einfamilienhaus im attraktiven Schweden-Style steht in grüner, sehr ruhiger Lage. Das Haus wurde 1999 in Mischbauweise errichtet. Auffällig ist das skandinavische Design. Die Immobilie befindet sich in einem TOP gepflegtem Zustand. Ein Modernisierungsstau besteht nicht.
Highlight ist das große Wohnzimmer mit Essbereich und Kaminofen.Eine Neuwertige Gaszentralheizung mit Brennwerttherme aus dem Jahre 2018 versorgt das Haus über Flachheizkörper mit Wärme.
Die Fenster sind aus Kunststoff mit Zweifachverglasung.
Die Wohnräume sind mit geschmackvollen Holzdielen, Fliesen und Laminat ausgestattet.
Eine Wallbox ist vorhanden.
Der Glasfaseranschluss sorgt für schnelles Internet.
Das Haus verfügt über eine eigene Lüftungsanlage.Im Umkreis von weniger als einem Kilometer befindet sich die Oberschule in Lastrup sowie die Sophie Scholl Schule.
In der näheren Umgebung befinden sich Geschäfte des täglichen Bedarfs.
Hierzu gehören Arztpraxen, Apotheken,
Supermarkt,Tankstellen,Bäcker und Restaurants.Provision für Käufer und Verkäufer jeweils 2,5% Brutto ( 7.475.--Euro) zahlbar sofort nach Abschluss des Notarvertrages.
Rechtliche Angaben
PM Immobilien
Küstermeyerstr. 9b
49393 Lohne
Tel: 0151 42443877
E-Mail: immobilien.pm@gmx.de
Erlaubnis nach §34c der Gewerbeordnung erteilt durch das Ordnungsamt der Stadt Lohne.
Zuständige Aufsichtsbehörde
IHK Oldenburg
Oldenburgische Industrie-und Handelskammer
Moselstraße 6
26122 Oldenburg
Verbraucherinformation
Online Streitbeteiligung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für Online-Streitbeteiligung (OS) bereit, die die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für
Immobilienmakler - Innen (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl. Nr. 490/2001, sowie das Maklergesetz,
BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. Nr. 98/2001. Im Sinne der genannten gesetzlichen Grundlagen gelten
diese Geschäftsbedingungen für vereinbart und bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen der
PM Immobilien und dem Auftraggeber/der Auftraggeberin geschlossenen Vertrages.
Die AGB gehen diesen Bestimmungen vor, soweit die nachstehenden AGB mit Bestimmungen der
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und
Ausübungsregeln für Immobilienmakler - Innen (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl. Nr. 490/2001 und
dem Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. Nr. 98/2001 im Widerspruch stehen. Die übrigen
Bestimmungen der IMV und des Makler sowie auf Individualvereinbarung beruhende Bestimmungen
bleiben unberührt.
2. Zwischenverkauf, -Vermietung oder -verpachtung durch den Makler/die Maklerin sowie den
Abgeber/die Abgeberin sind vorbehalten. Angebote des Maklers/der Maklerin sind freibleibend und
unverbindlich.
3. Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers/einer ordentlichen Immobilienmaklerin erfolgen
die Angaben über ein Objekt. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf
Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen.
4. Wenn ein vom Makler/von der Maklerin angebotenes Objekt dem Auftraggeber/der Auftraggeberin
bereits als verkäuflich, vermiet - oder verpachtbar bekannt ist, so ist dies binnen 48 Stunden ab
Angebot Stellung mittels eingeschriebenen Brief oder auf eine andere nachvollziehbare Art und Weise dem
Makler/der Maklerin unverzüglich mitzuteilen. Bei Zustandekommen eines Vertrages über das
angebotene Objekt begründet ein Verstoß gegen diese Bestimmung die Provisionspflicht.
5. Gemäß § 7 Makler entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit (d.h. die
Willensübereinstimmung oder ein allfälliger Bedingungseintritt) hinsichtlich des vermittelten Geschäfts.
Wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige
Auflösung aber eingetreten wäre, besteht auch im Fall einer aufschiebenden Bedingung der
Provisionsanspruch. Nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners/der vermittelten
Geschäftspartnerin entsteht unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention
des Maklers/der Maklerin und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist, die Provisionspflicht.
6. Der volle Provisionsanspruch entsteht, auch
a) wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird,
b) wenn der Vertrag über ein anderes Objekt mit dem vom Makler/von der Maklerin vermittelten
Vertragspartner - Innen zustande kommt. Insbesondere auch dann, wenn es sich bei dem vermittelten
Geschäft um ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft handelt und die Vermittlung des Geschäfts
in den Tätigkeitsbereich des Maklers/der Maklerin gemäß § 15 Abs 1 Z 2 Makler fällt, entsteht der
Provisionsanspruch.
c) wenn und soweit ein Vertrag über ein vom Makler/von der Maklerin vermitteltes Geschäft durch in
zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verträge erweitert oder ergänzt wird. Der
Provisionsanspruch ist vom Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung abhängig.
7. Die vorherige Zustimmung des Maklers/der Maklerin ist bei jeder Bekanntgabe der vom Makler/von
der Maklerin angebotenen Objekte bzw. der von ihm/ihr namhaft gemachten InteressentInnen durch den
Auftraggeber/die Auftraggeberin an Dritte notwendig und lässt den Provisionsanspruch unberührt. Wenn
das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin, sondern mit
einer anderen Person zustande kommt, bleibt der Provisionsanspruch dem Auftraggeber/der
Auftraggeberin gegenüber (§ 15 Abs. 1 Z 3 Makler) bestehen.(Der Auftraggeber/die Auftraggeberin hat
dieser Person die ihm/ihr vom Makler/von der Maklerin bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss
mitgeteilt oder das Geschäft kommt nicht mit dem/der vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen
Person zustande, weil der/die vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat.)
Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn das bezeichnete Geschäft wider Treu und
Glauben nur deshalb
nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber/die Auftraggeberin entgegen dem Verhandlungsverlauf
einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund
unterlässt, oder das Geschäft mit dem/der vermittelten Dritten deshalb nicht zustande kommt, weil ein
gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Widerkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. Auch wenn
das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt
sind Aufwendungen des Maklers/der Maklerin, auf Grund von zusätzlichen Aufträgen, die ihm vom
Auftraggeber/von der Auftraggeberin erteilt werden, gesondert zu vergüten.
Ein Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn dem Makler/der Maklerin ein Alleinvermittlungsauftrag
erteilt wird und dieser vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin vertragswidrig ohne wichtigen Grund
vorzeitig aufgelöst wird oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages
vertragswidrig ohne Vermittlung des Maklers/der Maklerin oder durch die Vermittlung eines anderen vom
Auftraggeber/von der Auftraggeberin beauftragten Maklers/Maklerin zustande kommt.
8. Mit Rechnungserhalt ist die Provision sofort zur Zahlung fällig und versteht sich zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer.
9. Zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes behält sich PM Immobilien das Recht
vor, die Dienste einer anderen Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der
Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint. Weder dem Auftraggeber/der Auftraggeberin noch den
zugeführten InteressentInnen entstehen irgendwelche Mehrkosten.
10. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch für das Abgehen von
diesem Formerfordernis ist dies gültig.
11. Mödling ist der Erfüllungsort. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 14 KSchG unberührt.
12. Der Makler/die Maklerin kann einen Vertrag vermitteln, der dem Auftraggeber/der Auftraggeberin das
zeitlich befristete Recht einräumt durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu
bringen (Optionsvertrag). Bei Abschluss des Optionsvertrages sind 50 Prozent der für die Vermittlung des
Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zu bezahlen. Mit Ausübung des Optionsrechtes durch den
Berechtigten/die Berechtigte werden dann die restlichen 50 Prozent fällig