ZU VERMIETEN !! Trennschleifer 350 mm Trennjäger Motorflex
50 €
- Art Garten- & Landschaftsbau
Beschreibung
Hier haben Sie die Möglichkeit einen Trennschleifer mit 350 mm Diamantblatt und Naßschneideeinrichtung zu mieten. Bestens geeignet zum schneiden und trennen von Beton, Ziegel, Randsteine, Mauerwerk usw. Die Miete beinhaltet nicht die Abnutzung der Diamantscheibe. Abnutzung pro 1 mm wird mit 20 € extra berechnet.
Kraftstoff Aspen 2 Takt wird extra berechnet.
Bei weiteren Fragen einfach anrufen !!
Reparaturen und Mietpark von A bis Z rund um Garten und Forst
Bernd Ammann Motorgeräte Wullenstetten
Rechtliche Angaben
Irrtümer, Änderungen und Zwischenverkauf vorbehalten.
Abbildungen dienen lediglich zur Veranschaulichung und können teilweise aufpreispflichtiges Zubehör enthalten.
IMPRESSUM:
Bernd Ammann Motorgeräte
Geschäftsführer: Bernd Ammann
Riedweg 12
89250 Senden
Telefon: +49 (0)7307 / 976510
Telefax: +49 (0)7307 / 976511
E-Mail: ammann.motorgeraete@gmail.com
Registergericht: Amtsgericht Neu-Ulm
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 72059486512
Wirtschaftsidentifikationsnummer gem. § 139 c Abgabenordnung: 151 / 200 / 90019
Verantwortliche i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV: Bernd Ammann, Riedweg 12, 89250 Senden
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen und Geräten von Bernd Ammann Motorgeräte
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen, und Geräten (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Maschinen und Geräten.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle unsere Angebote unverbindlich.
2.2 Bestellungen des Mieters können von uns innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Fax und per Mail) oder durch Übergabe des Mietgegenstandes angenommen werden.
2.3 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom schriftlich geschlossenen Mietvertrag, einschließlich dieser Bedingungen, abweichende mündliche Abreden zu treffen.
3. Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug
3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten.
3.2 Der Mieter hat dem Vermieter den Einsatzort, an dem der Mietgegenstand eingesetzt wird, genau anzugeben. Ebenso hat er den Vermieter unverzüglich vom Wechsel des Einsatzortes in Kenntnis zu setzen.
3.3 Mietgeräte dürfen nur von sachkundigen Personen bedient werden.
3.4 Der Mieter verpflichtet sich, die Straßenverkehrsvorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften und die Arbeitsschutzvorschriften sowie die sonstigen einschlägigen Gesetze und Richtlinien strikt zu beachten. Der Mieter ist für die Ladungssicherung bei Eigentransport des Mietgerätes verantwortlich.
3.5 Kommt der Vermieter mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter eine Verzugsentschädigung verlangen, falls ihm hieraus ein nachweislicher Schaden entstanden ist. Unbeschadet von Ziffer 10.3 ist die vom Vermieter zu leistende Verzugsentschädigung bei leichter Fahrlässigkeit für jeden Arbeitstag auf maximal das Zweifache des Tagesnettomietpreises begrenzt.
3.6 Der Vermieter oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht, den Mietgegenstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen.
4. Versand und Rückgabe des Mietgegenstandes
4,1 Die Anlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter hat den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr zum Lagerplatz des Vermieters zurückzuliefern. Wird der Mietgegenstand vom Vermieter abgeholt, hat der Mieter diesen wie bei der Anlieferung transportbereit an einer unbehindert befahrbaren Stelle bereit zu halten.
4.2 Verbrauchte Kraft- und sonstige Betriebsstoffe sowie fehlendes Zubehör gehen zu Lasten des Mieters und werden in Rechnung gestellt. Erforderliche Reinigungskosten werden nach Aufwand, Entsorgung von Schlamm nach Pauschalen berechnet; dem Mieter steht der Nachweis offen, dass kein bzw. als ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Mietdauer
5.1 Das auf eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer und ist ordentlich nicht kündbar.
6. Montage
6.1 Die Montage und Demontage der Mietgegenstände wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart, vom Mieter eigenverantwortlich ausgeführt.
6.2 Im Falle einer abweichenden Vereinbarung wird das zur Verfügung gestellte Personal zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Die Fahrtzeit gilt als Arbeitszeit.
7. Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
7.1 Kraft- und Betriebsstoffe sind im Mietpreis nicht enthalten.
7.2 Die Berechnung des Mietzinses erfolgt auf Tagesbasis. Für die Berechnung der Tagesmiete wird eine Schichtzeit von 8 Arbeitsstunden zugrunde gelegt. Darüber hinausgehende Arbeitsstunden werden zusätzlich berechnet unter Zugrundelegung der üblichen Mietsätze.
8. Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen, Kaution
8.1 Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen und eine Mietkaution zu verlangen; gegenüber einem Unternehmen ist die Mietkaution unverzinslich.
9. Pflichten des Mieters
9.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine eigenen Kosten durchzuführen.
9.2 Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen aus. Repariert der Mieter den Mietgegenstand selbst ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters. Für hieraus resultierende Schäden und einen eventuelle Verlust der Herstellergarantie haftet der Mieter. Der Mieter tritt seine gegenüber dem beauftragten Unternehmer bestehenden Gewährleistungsansprüche schon jetzt an den Vermieter ab; der Vermieter nimmt diese an.
Alle sonstigen Reparaturen, die der Mieter zu vertreten hat, hat der Mieter auf seine Kosten sofort durch den Vermieter oder durch ein von diesem beauftragtes Unternehmen durchführen zu lassen.
10. Mängel und Haftung
10.1 Der Mieter haftet während der Mietdauer und auch im Falle einer Mietüberschreitung für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Verlust des Mietgegenstandes einschließlich Teilen und Zubehör. Des Weiteren haftet der Mieter für die aus einem solchen Schaden resultierenden Folgekosten des Vermieters.
10.2 Stehen uns wegen Nichtabnahme des Mietgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % des vereinbarten Mietpreises vom Mieter als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Mieters, uns einen niedrigeren, und unser Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen.