Zaunprofile in verschiedenen Farben NEU!!!!
14 € VB
Versand möglichBeschreibung
Profilzaun Garten, Terrasse usw.
Profilzaun 0,2m (Breite) x ab 1m bis 6m (Länge)
aus Blech - >Pulverbeschichtung in allen RAL-Farben und in Holzoptik ohne Aufpreis möglich.
Preise inkl. MwSt :
bis 50 : 14€/lfm
ab 50 bis 100 lfm : 13,50€/lfm
ab 101 bis 200 : 13,00€/lfm
ab 200 : 12€/lm
Selbstabholung in Plötz möglich. Lieferung gegen Aufpreis.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage über Mengen und Längen. Senden Sie uns einfach eine Nachricht über Kleinanzeigen.de oder über unsere E-Mail und Telefonisch erreichen Sie uns unter 034603-32038-0
Die Angebotserstellung kann ausschließlich erfolgen, wenn Sie uns Ihre Anschrift sowie Kontaktmöglichkeiten mitteilen.
Rechtliche Angaben
TERRASTEEL Deutschland GmbH
Adrian Necula
Kreisstraße 47 - 48
06193 Wettin-Löbejün OT Plötz
Deutschland
Telefon:034603/320380
Fax:034603/320382
E-Mail:info@ranrode.com
ALLGEMEINE GESCHÄFTS- VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
DER TERRASTEEL DEUTSCHLAND GMBH
Vorbemerkung
Die Grundlage einer andauernden Geschäftsverbindung sind nicht allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern gegenseitiges Vertrauen und eine faire Zusammenarbeit. Dennoch müssen auch wir, für alle unsere Leistungen Regelungen treffen um einen reibungslosen Geschäftsverkehr mit unseren Bestellern/ Kunden zu gewährleisten.
1. Geltungsbereich
(1) Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen und um Kollisionen zu vermeiden, widersprechen wir den allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Besteller ausdrücklich.
(2) Allen Angeboten und Vertragsvereinbarungen liegen unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder spätestens bei Annahme der Lieferung durch unsere Besteller anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
(3) Im Einzelfall mit dem Besteller getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(4) Soweit unser Kunde Verbraucher im Sinne des BGB ist, werden die nachfolgenden Bedingungen entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen Vertragsinhalt.
2. Angebot/ Vertragsabschluss
(1) Unsere Offerten stellen kein Angebot dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung. Unsere Offerten sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Erfolgt keine schriftliche Bestätigung des Auftrages, kommt der Vertrag mit Erhalt der Ware beim Kunden zustande.
(2) Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, zumindest aber einer schriftlichen Bestätigung des Inhalts durch uns, wobei eine Bestätigung per E-Mail ausreichend ist.
(3) Preisänderungen, technische Änderungen, Irrtümer, Druckfehler oder Zwischenverkauf behalten wir uns ausdrücklich vor.
(4) Bei Ware 2. Wahl (deklassierte Waren) kann auch nach Vertragsabschluss keine Garantie für die tatsächliche Verfügbarkeit der angebotenen Ware abgegeben werden. In dem Fall, dass die Ware nicht vorhanden sein sollte und auch in angemessener Zeit von uns nicht zur Verfügung gestellt werden kann, erstatten wir unserem Kunden den vollständigen Kaufpreis, soweit dieser bereits bezahlt wurde. Weitergehende Ansprüche folgen hieraus für den Kunden nicht.
3. Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen ausdrücklich dem Besteller hierzu unsere schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.
4. Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben halten wir uns an die in unseren Offerten enthaltenen Preise 7 Tage ab deren Erstelldatum gebunden.
(2) Unsere Preise sind Nettopreise. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird gesondert zugeschlagen.
(3) Unsere Preise verstehen sich ab unserem Werk/ Lager in Plötz.
(4) Bei einer Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten, die nach Ablauf von 3 Monaten seit Vertragsschluss eintreten, behalten wir uns im Rahmen und zum Ausgleich des zwischenzeitlichen Preis- und Kostenanstiegs Preiserhöhungen vor. Selbiges gilt bei Erhöhung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes bzw. Gesetzesänderungen, behördlichen Maßnahmen etc. Werden durch den Besteller etwaige berechtigte und nachgewiesene Preiserhöhungen nicht anerkannt, steht es uns frei, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Lieferung/ Annahme
(1) Unsere Offerten beziehen sich auf die Abholung der Ware in unserem Werk/Lager in Plötz.
(2) Sollte der Kunde eine Lieferung wünschen, kann diese je nach Verfügbarkeit von Transportunternehmen von unserem Unternehmen vermittelt werden. Die Lieferfrist hängt von dem beauftragten Transportunternehmen und eventuell von den vom Kunden zuvor zu schaffenden Voraussetzungen ab. Da wir für den Transport externe Speditionen beauftragen, liegen Verzögerungen nicht im Verantwortungsbereich unseres Unternehmens. Für die durch das Transportunternehmen verursachten Lieferverzögerungen haben wir daher nicht einzustehen und übernehmen hierfür auch keinerlei Haftung.
(3) Sollten wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen aller Art, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen sowie Rohstoffmangel und ähnlicher nicht zu vertretener Einflüsse gehindert sein, so sind wir für die Dauer der Störung von unserer Leistungspflicht befreit.
(4) Soweit Lieferfristen mit uns vereinbart sind, verlängern sich diese um die Dauer der Störung. Schadenersatzansprüche des Kun-den sind für Umstände wie unter (3) benannt ausgeschlossen. Auf Grund dessen sind auch die Verpflichtungen des Kunden für die Zeit der Störung ausgesetzt. Im Falle des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses, welches Einfluss auf die Lieferverpflichtung unseres Unternehmens nehmen könnte, werden wir unseren Kunden umgehend hiervon in Kenntnis setzen. Gleiches gilt für die Beendigung der Dauer der Störung.
(5) Wird uns die Lieferung durch die genannten Umstände unmöglich, werden wir von der Pflicht zur Leistung frei. Das Recht zum Rücktritt beider Vertragsparteien, entsprechend den gesetzlichen Regelungen, bleibt unberührt.
(6) Verzögert sich die Lieferung in Folge eines durch den Kunden zu vertretenen Umstandes, ist der Kunde uns zum Ersatz aller Mehraufwendungen verpflichtet, welche wegen seines Verhaltens entstanden sind.
(7) Unsere Lieferpflicht ruht, solange sich der Besteller uns gegenüber mit einer Verbindlichkeit in Verzug befindet.
(8) Sollte die Lieferung aus Gründen, welche wir zu vertreten haben, unmöglich werden, steht dem Besteller ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Dieser Anspruch ist, ausgenommen der Fälle des Vorsatzes sowie der groben Fahrlässigkeit, in seiner Höhe auf 10 Prozent des Wertes desjenigen Teils der Lieferung beschränkt, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht zweckentsprechend vom Besteller verwendet werden kann.
(9) Teillieferungen sind zulässig, es sei denn sie sind unserem Kunden unzumutbar.
(10) Für den Fall der unberechtigten, schuld-haften Annahmeverweigerung ist der Besteller verpflichtet, Schadenersatz in Höhe von 0,2 % der Gesamtnettoauftragssumme pro Tag zu zahlen. Die pauschale Schadenersatzverpflichtung ist auf 20 % der Gesamtnettoauftragssumme beschränkt. Zudem ist der Besteller bei unberechtigter Verweigerung der Annahme der Teillieferung verpflichtet, uns sämtliche Kosten zu erstatten, welche uns durch die Zwischeneinlagerung sowie den Transport entstehen. Weitere Ersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei es unserem Kunden vorbehalten ist, den Nachweis eines geringeren Schadens, als den geltend gemacht, zu führen.
6. Zahlungsbedingungen
(1) Der vereinbarte Kaufpreis zzgl. aller Kosten ist vor Lieferung fällig.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises nebst Kosten hat rein netto, mithin ohne Skonti oder sonstige Abzüge zu erfolgen.
(3) Erfolgt die Lieferung in Teilen sind entsprechend der Rechnungslegung Teilzahlungen vor der Lieferung zu erbringen.
(4) Aufrechnungen gegen unsere Forderungen sind nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
7. Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Lieferung bestimmten Person übergeben haben.
(2) Soweit vom Besteller gewünscht, werden wir die Ware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden bzw. sonstige versicherbare Risiken versichern. Der Versicherungswunsch sowie der Umfang der Versicherung ist uns vom Besteller in diesem Fall bei Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen.
8. Abnahme und Beanstandung/ Gewährleistung/ Garantie
(1) Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware. Die verkürzte Gewährleistungsfrist gilt nicht für uns zurechenbare, schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachter Schäden.
(2) Der Besteller hat die gelieferte Ware unmittelbar nach Eintreffen der Sendung bezüglich Anzahl, Abmessung, Form, Beschaffenheit und Unversehrtheit zu prüfen und falls hierbei Mängel festgestellt werden diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Tagen, schriftlich anzuzeigen.
(3) Sind für den Besteller Mängel bei der Anlieferung nicht erkennbar, muss die Mitteilung, dass die Lieferung mangelhaft ist, unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern nach entsprechender Erkennbarkeit, jedoch spätestens innerhalb von 4 Tagen, bei uns schriftlich angezeigt werden.
(4) Geschieht die Mängelanzeige nach Abs. 2 und 3 nicht, sind die Gewährleistungsansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
(5) Ferner sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn es sich bei den Beanstandungen um unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit handelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, vorliegt. Insoweit stellen auch Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN- Normen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar.
(6) Sofern die bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des 4. Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen.
(7) Der Kunde hat unserem Unternehmen im Rahmen des Zumutbaren Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Vor der Verarbeitung hat der Besteller ggf. unter unserer Hinzuziehung die Lieferung auf Mangelfreiheit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen.
(8) Verletzt der Besteller seine Pflicht zur Überprüfung der Ware vor oder bei der Verarbeitung, hat er die daraus entstehenden Mehraufwendungen bzw. die höheren Kosten einer Nachbesserung zu tragen.
(9) Wird durch die Verletzung dieser Pflicht die Nachbesserung unmöglich oder unzumutbar, geht dies zu Lasten des Bestellers.
(10) Sofern ein von uns zu vertretender Mangel rechtzeitig angezeigt wurde, beschränken sich die Gewährleistungsrechte des Bestellers nach unserer Wahl zunächst auf die Lieferung einer mangelfreien Ware bzw. die Mängelbeseitigung, welche von unserem Unternehmen vorgenommen wird. Ist eine Nachbesserung unzumutbar oder schlägt sie fehl, kann der Besteller – soweit das Material noch nicht verarbeitet worden ist – die Herabsetzung der Vergütung geltend machen bzw. die Rückabwicklung vom Vertrag verlangen.
(11) Dem Besteller stehen keine Ansprüche aus mangelhafter Lieferung zu, wenn er uns nicht die Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. zur Ersatzlieferung gegeben hat. Dies ist insbesondere bei Einbau und Verarbeitung der gelieferten Ware der Fall.
(12) Wir übernehmen keine Haftung für Mängel, welche beim Abladen und Transport oder beim Einbau bzw. Verlegen der Ware entstehen oder welche infolge unzureichender Planung auftreten. Es sei denn, dass diese Arbeiten ausdrücklich schriftlich durch unser Unternehmen autorisiert wurden.
(13) Für die von uns gelieferten Waren übernehmen wir keine Garantie.
9. Lieferung von Waren 2. Wahl – Deklassiertes Material/ Sonderposten
(1) Bei deklassiertem Material bzw. Waren 2. Wahl sowie Sonderprodukten/ Sonderposten handelt es sich nicht um Waren mittlerer Art und Güte, sondern um solche Produkte/ Materialien welche mit Mängeln und Abweichungen behaftet sind und daher von der üblichen Norm solcher Materialien abweichen. Die Mängel/ Abweichungen beziehen sich insofern z.B. auf die Blechstärke, die Ebenheit, die Beschichtung einschließlich der Verzinkung, eine mangelhafte Ausführung der Kanten, Abweichungen in den allgemeinen Abmessungen/ Maßen/ Geometrie, Fehler im allgemeinen Ansehen (Kratzer, Dellen, Schaum- und Lackfehler), die Nichteinhaltung der einschlägigen DIN- Normen und RAL- Vorschriften sowie Sonderanfertigungen aus abgewerteten Vormaterialien. Farbtonabweichungen sind bei Waren 2. Wahl und Sonderprodukten/ Sonderposten grundsätzlich zu tolerieren. Deklassiertes Material verfügt über keine Bauzulassung und sollte daher nicht wie ein Produkt 1. Wahl eingesetzt werden.
(2) Die Abweichungen von der üblichen Norm (s. Abs. 1) stellen bei Materialien 2. Wahl keinen Mangel dar, so dass dem Besteller insofern keine Gewährleistungsrechte zustehen.
10. Schadenersatz/ Haftungsbeschränkung
(1) Wir haften jeweils uneingeschränkt für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies vorangestellt haften wir für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der von uns gelieferten Waren ergeben nur dann, wenn diese auf eine grob fahrlässige bzw. vorsätzlich begangene Pflichtverletzung unseres Unternehmens bzw. unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
(2) Eine Haftung unseres Unternehmens für einen Mangel an der Sache tritt nicht ein, wenn der Mangel auf eine vom Kunden gewünschte Spezifikation zurückzuführen ist.
(3) Die Haftung unseres Unternehmens auf Schadenersatz gegenüber dem Kunden wird im Übrigen beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schaden-ersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.
(5) Die Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz (außerhalb der Mängelansprüche), mit Ausnahme derjenigen aus unerlaubter Handlung sowie arglistiger Täuschung, verjähren spätestens zwei Jahre nach Kenntnis des Schadens und der Umstände, aus denen sich sein Anspruch ergibt, ohne diese Kenntnis jedoch spätestens drei Jahre vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.
11. Zurückbehaltungsrecht/ Eigentumsvorbehalt
(1) Ein Zurückbehaltungsrecht können Sie nur ausüben, soweit es sich um unbestrittene, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
(2) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises, der Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen – ohne Rücksicht auf Rechtsgrund und deren Entstehungszeitpunkt – und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch ausstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach vorher erfolgter Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache/ Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten ausreichend gegen sämtliche Risiken, insbesondere Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden aus-reichend zum Neuwert zu versichern. Die Ansprüche aus entsprechenden Versicherungsverträgen tritt er hiermit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne das wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird sodann unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948, 950 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Eigentümer bzw. Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung und Vermengung Alleineigentum, so tritt er schon jetzt sein entstehendes Miteigentum, nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung und Vermengung, an uns ab. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(6) Wird Vorbehaltsware vom Käufer veräußert, tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; wir nehmen hiermit für diesen Fall die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Gleiches gilt, sollte an die Stelle der Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware eine andere Forderung z.B. Versicherungsleistung oder Schadenersatz treten. Wert der Vorbehaltsware ist unser Faktura- Endbetrag (einschließlich Mehrwertsteuer) nebst einem Sicherungsaufschlag von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegen-stehen.
(7) Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht.
(8) Für den verlängerten Eigentumsvorbehalt gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend; die Vorausabtretung gemäß Abs. 5 erstreckt sich auf die Saldoforderung.
(9) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in das Grundstück eines Dritten als wesentlicher Bestandteil eingebaut, tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich dem Recht auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Abs. 5 gelten entsprechend. Der Übergang dieser Forderungen ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.
(10) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Abs. 5 gelten entsprechend.
(11) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne des Abs. 5, 6 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
(12) Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(13) Soweit der Eigentumsvorbehalt aus rechtlichen Gründen der Eintragung in ein Register bedarf, ist der Besteller verpflichtet, seine Einwilligung hierzu in der erforderlichen Form zu erklären.
(14) Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Überdies sind wir berechtigt, dem Schuldner die Abtretung in eigener Verantwortung anzuzeigen.
(15) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(16) Mit Zahlungseinstellung oder Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
(17) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung um mehr als 20 von Hundert so sind wir zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, wobei uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt.
(18) Erst mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
12. Vertragsbeendigung durch den Kunden
Tritt der Besteller vom Vertrag zurück bzw. beendet der Kunde den mit uns bestehenden Vertrag, ohne dass ein gesetzlicher Rücktrittsgrund bzw. ein Rücktrittsrecht gegeben ist bzw. wir die Vertragsbeendigung zu vertreten haben, ist der Kunde verpflichtet, uns einen pauschalen Betrag für Aufwendungen in Höhe von 30 % des Bruttoauftragswertes, mindestens jedoch einen Betrag von 500,00 €, zu zahlen. Dem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist, als der nach Satz 1 zu zahlende pauschale Ersatzbetrag.
13. Datenschutz
Im Umgang mit persönlichen Daten halten wir uns an alle Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Wir sind berechtigt, alle, die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten, unter Beachtung dieses Gesetzes zu verarbeiten und zu speichern. Des Weiteren sind wir befugt, von Handels- und Wirtschaftsauskunfteien Angaben über die Kreditwürdigkeit unserer Kunden einzuholen.
14. Erfüllungsort/ Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz unseres Unternehmens in Plötz.
(2) Im Geschäftsverkehr mit unseren Bestellern gilt, für alle aus den Vertragsverhältnissen hervorgehenden Rechtsstreitigkeiten sowie für Streitigkeiten über deren Entstehen und Wirksamkeit, als Gerichtsstand Halle (Saale) als vereinbart.
15. Schlussbestimmungen
(1) Alle Ergänzungen oder Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit uns.
(2) Auf die Verträge zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden ist ausschließlich Deutsches Recht anzuwenden. Das UN- Kaufrecht findet keine Anwendung.
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden. An die Stelle einer unwirksamen Vereinbarung soll die Vereinbarung treten, die gesetzlich möglich ist.
Stand: 01.04.2020
Terrasteel Deutschland GmbH