Trinkwassersprudler aus Holz-Biokomposit inkl.CO2 Zylinder
55 €
Nur Abholung- Art Kleingeräte
- Farbe Weiß
- Zustand Neu
Beschreibung
Trinkwassersprudler aus Holz-Biokomposit (nachhaltig und plastikfrei), Farbe: weiß + CO2-Zylinder
Der greensoda Trinkwassersprudler macht aus Leitungswasser prickelndes Sprudelwasser
3-fach umweltfreundliches Sprudeln:
Das Gehäuse des Wassersprudlers ist aus nachwachsenden Rohstoffen gefertigt
Der CO2-Zylinder enthält 100% biogene, natürliche Kohlensäure
Sie ersparen sich und der Umwelt 60-80 Einweg-Plastikflaschen.
Einfache Inbetriebnahme:
Einfache one-touch Bedienung: Ein Druck von 3 Sekunden genügt, um Wasser mit Kohlensäure zu versetzen
Sparsame Sprudeltechnik: Bis zu 80 Liter kohlensäurehaltiges Wasser mit einem Gaszylinder Kompatibel mit allen handelsüblichen CO2-Zylindern mit Schraubgewinde
Inklusive 425 g CO2-Zylinder mit 100% biogener, nachhaltiger & natürlicher Kohlensäure
Inklusive hochwertiger PET-Wasserflasche (1 Liter)
Wassersprudler aus nachhaltigem Holz-Biokomposit
Zur Herstellung des eleganten Gehäuses wird zu 99% erneuerbarer Biokomposit auf Holzbasis verwendet.
UPM Formi EcoAce ist ein Verbundwerkstoff der aus Holz-/Zellulosefasern (PEFC-zertifiziert) und Biopolymer aus Holzabfällen (ISCC-zertifiziert) besteht. Für die Herstellung dieses vollständig erneuerbaren Rohstoffes ist kein zusätzlicher Holzeinschlag nötig. Das ursprünglich verarbeitete Holz stammt zu 100% aus nachweislich nachhaltiger Forstwirtschaft.
Erfahren Sie mehr:
Gemeinsam für weniger Plastikmüll: Holz-Biokomposit ist ein umweltfreundliches und ökologisch zukunftsweisendes Material. Die verantwortungsvolle Beschaffung und die bewusste Verwendung von ressourcen- und energiearmen Produkten entlastet die Umwelt und reduziert den Anteil fossilbasierter Kunststoffe.
Jeder greensoda Wassersprudler ist ein Einzelstück
Das innovative Gehäusematerial besteht vollständig aus einem nachwachsendem Bio-Verbundwerkstoff und ist ebenso beständig und langlebig wie Kunststoffe auf fossiler Basis.
Die unregelmäßig strukturierte Oberfläche und die sichtbaren Holzfasern verleihen jedem greensoda Wassersprudler ein einzigartiges Finish und sind ein Merkmal für seine Nachhaltigkeit. Der umweltfreundliche greensoda Sprudelautomat ist zu 100% recyclingfähig.
Das umweltfreundliche Sprudelvergnügen
Das greensoda Produktkonzept trägt durch den bewussten Einsatz von umweltfreundlichen Technologien zum Schutz der Umwelt und des Klimas bei.
Der umweltschonendste Weg Sprudelgetränke zu genießen, ist die Verwendung von CO2 aus nachhaltigen Quellen. In Kombination mit dem greensoda Kohlensäurezylinder mit 100% biogenem CO2 erhalten qualitäts- und umweltbewusste Verbraucher eine ökologisch kompromisslose Alternative zu herkömmlichen Sprudelgeräten - auf einem völlig neuen Niveau (der greensoda Wassersprudler kann natürlich auch mit jedem anderen handelsüblichen Kohlensäurezylinder mit Schraubgewinde verwendet werden).
NEU & OVP
Anschrift Abholung:
Raiffeisenmarkt Hasslinghausen
Rathausplatz 11, 45549 Sprockhövel
Idealerweise vorab anrufen, damit die Ware reserviert (max. 1 Tag) werden kann.
Tel: 02339 9215-16
Natürlich erhaltet ihr eine Rechnung und somit auch die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
Bezahlung: Bar oder mit EC-Karte bei Abholung.
Meldet euch einfach, wenn Fragen aufkommen.
Diese werden dann üblicherweise während der Öffnungszeiten beantwortet, ansonsten am darauffolgenden Tag, oder später:
Mo-Fr: 8:30-18:30 Uhr
Sa: 9:00-14:00 Uhr
Viel Spaß
Rechtliche Angaben
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienst-
leistungsgeschäft
Stand: Oktober 2014
1 Geltungsbereich und Änderung dieser
Geschäftsbedingungen
1.1 Für alle Verträge der Genossenschaft mit Vertragspartnern
(Unternehmer und Verbraucher) im Rahmen des Waren- und
Dienstleistungsgeschäfts, auch für zukünftige, sind – falls keine ab-
weichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind – aus-
schließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Un-
wirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen
nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertrags-
bestandteil werden.
1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Ver-
tragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt,
wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf
diese Folge wird ihn die Genossenschaft bei der Bekanntgabe be-
sonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch in-
nerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die
Genossenschaft absenden.
1.3 Für die nachfolgend genannten Sparten gelten vorrangig folgen-
de Sonderbedingungen in der jeweils gültigen Fassung:
– Saatgut: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Saatgut
nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkar-
toffeln und Zuckerrübensaatgut (AVLB Saatgut),
– Kartoffeln: Deutsche Kartoffelgeschäftsbedingungen, Berliner Ver-
einbarungen,
– Getreide/Raps: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehan-
del,
– Futtermittel: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel,
sofern nicht abweichende Regelungen in Futtermittelschlussschei-
nen vereinbart wurden,
– Agrartechnik:
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von neuen
und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen,
Geräten und Bedarfsgegenständen an gewerbliche Kunden,
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instand-
setzungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen,
Geräten und Bedarfsgegenständen für gewerbliche Kunden,
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von neuen und
gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Gerä-
ten und Bedarfsgegenständen an Verbraucher,
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von In-
standsetzungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Ma-
schinen, Geräten und Bedarfsgegenständen an Verbraucher,
– ...1
2 Vertragsabschluss
Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder
fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des
Bestätigungsschreibens der Genossenschaft maßgebend, sofern der
Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
3 Kontrolle der Abrechnung
Von der Genossenschaft erstellte Abrechnungen sind vom Unter-
nehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick
auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstan-
dungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind
der Genossenschaft binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung
schriftlich mitzuteilen. Sollte die Genossenschaft binnen der 14-tägi-
gen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der
Genossenschaft ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei
Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Genossen-
schaft nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz ver-
pflichtet.
4 Zahlung
4.1 Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Liefe-
rungen und Leistungen der Genossenschaft ohne jeden Abzug unver-
züglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw.
Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der
Lieferung bzw. Leistung berechnet.
4.2 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.
4.3 Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zulasten des Käufers;
sie sind sofort fällig.
4.4 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei
der Genossenschaft, sondern erst seine endgültige Einlösung als
Zahlung.
4.5 Der Vertragspartner der Genossenschaft kann nur mit solchen
Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Genossenschaft nicht be-
stritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner
der Genossenschaft kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf dem-
selben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
4.6 Im Falle einer Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfah-
ren benachrichtigt die Genossenschaft den Vertragspartner bei einmali-
ger SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechseln-
den Beträgen spätestens einen Werktag vor Lastschrifteinzug über
diesen. Bei erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Be-
trägen benachrichtigt die Genossenschaft den Vertragspartner spätes-
tens einen Werktag vor der ersten Lastschrift über den ersten Last-
schrifteinzug und die Folgeeinzüge.
5 Kontokorrent
5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen
Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein
Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der
§§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten
gilt das Kontokorrent als vereinbart.
5.2 Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der Genos-
senschaft mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
5.3 Die Kontoauszüge der Genossenschaft per 31.03., 30.06., 30.09.
und 31.12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo
gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs
Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen er-
hebt. Die Genossenschaft wird bei Übersendung des Rechnungs-
abschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche
bleiben unberührt.
6 Preisfestsetzung
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Genos-
senschaft berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.
7 Haftung
7.1 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus wel-
chem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind aus-
geschlossen.
7.2 Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbe-
sondere in Fällen
– der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
– der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
– der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer
Eigenschaft,
– der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
– der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.3 Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesent-
licher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehba-
ren Schaden beschränkt.
7.4 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Ver-
treter und Erfüllungsgehilfen der Genossenschaft.
7.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8 Mängelansprüche
Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in
den Fällen der §§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a
Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim
Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern
ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen, außer
in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB, ausgeschlossen.
Die Genossenschaft haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentli-
che Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken
eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
9.1 Die Geschäftsräume der Genossenschaft sind für beide Teile
Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außer-
halb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
9.2 Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine ju-
ristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtli-
ches Sondervermögen, so kann die Genossenschaft am Gerichts-
stand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand
verklagt werden.
9.3 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle
Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und
der Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im
Ausland geführt wird.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienst-
leistungsgeschäft
Stand: Oktober 2014
1 Gegebenenfalls weitere Bedingungen einsetzen.
Für Lieferungen der Genossenschaft gelten zusätzlich die
Regelungen der Ziffern 10 bis 16.
10 Lieferung
10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu er-
bringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Liefe-
rung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb an-
gemessener Frist abzurufen.
10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnah-
men, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse
(z. B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähn-
liche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmög-
lich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die
Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht
frei. Dies berechtigt die Genossenschaft auch, vom Vertrag zurückzu-
treten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr
zumutbar ist. Im Fall, der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belie-
ferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Genos-
senschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unterneh-
mern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die
erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefern-
den Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt
hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den
Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem
Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von
§ 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Genossenschaft wird den Unter-
nehmer über den Eintritt der oben genannten Ereignisse und die
Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Fall des Rück-
tritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eisgang, Hoch-
oder Niedrigwasserzuschläge können von der Genossenschaft dem
Kaufpreis zugeschlagen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dieses
nur, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsab-
schluss erfolgt.
10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt
auch bei frachtfreier Lieferung und im Streckengeschäft.
10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine
mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeein-
trächtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Liefer-
fahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhr-
straße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch
die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen,
trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei An-
lieferung die Lieferstelle nicht besetzt, sodass der Empfang der
Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lie-
ferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer doku-
mentiert.
11 Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unterneh-
mers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unver-
züglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben
– vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren
gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
12 Mängelrügen
12.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich
abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer
offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unter-
nehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche
nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich
wurde, geltend gemacht werden.
12.2 Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den
Unternehmer nur zur Herabsetzung des Kaufpreises. Bei anderen als
verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer
nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in ange-
messener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaf-
fenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein
Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die
Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
12.3 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sach-
mängel, z. B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist ver-
pflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu ver-
merken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.
Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Genossenschaft
gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
13 Leistungsstörungen
13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die
Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge
tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen
mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn
der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises
ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Ver-
weigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer
Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller
entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertmin-
derung verlangen.
13.2 Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die Genossen-
schaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich
oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des
Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung
bedarf.
13.3 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forde-
rungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung
einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Ver-
schlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des
Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung
eintritt.
14 Eigentumsvorbehalt
14.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kauf-
preises Eigentum der Genossenschaft. Gegenüber Unternehmern gilt
dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft aus der
Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder
künftig erwirbt. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei vertragswidri-
gem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertrags-
partner mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristset-
zung vom Vertrag zurückzutreten.
14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum
des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar ver-
mischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Genossenschaft
Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem
Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser
vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder
Verbindung entspricht.
14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die
Genossenschaft das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil,
der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner
verwahrt diese für die Genossenschaft.
14.4 Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden
Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üb-
lichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versiche-
rungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt,
die Versicherungsprämien zulasten des Vertragspartners zu leisten.
14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der
durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder
Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsge-
mäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über
diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsüber-
eignung, ist er nicht befugt.
14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiter-
veräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder
Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Genossenschaft
ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der
Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware
entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an
denen die Genossenschaft durch Vermischung, Vermengung oder
Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon
jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der
Genossenschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genos-
senschaft ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum
oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit ande-
ren nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamt-
preis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der
Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Ge-
samtforderung an die Genossenschaft ab.
14.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forde-
rungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann
diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unterneh-
mer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsver-
zug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung
oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der
Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen For-
derungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der
Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der
Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die
Genossenschaft die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der reali-
sierbare Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten
die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die
Genossenschaft auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Frei-
gabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
15 Rücksendekosten im Fernabsatzgeschäft
mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts
die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.
16 Wertersatzpflicht im Fernabsatzgeschäft
mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts
Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit
den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit,
der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwen-
dig war.
Impressum
Herausgeber
Bäuerliche Bezugs- und Absatzgenossenschaft Hasslinghausen eG
Verantwortlich gemäß § 55 Abs. 2 RTSV
Karl-Otto Mayweg
BBAG Hasslinghausen eG
Rathausplatz 11
45549 Sprockhövel
Firmensitz
BBAG Hasslinghausen eG
Rathausplatz 11
45549 Sprockhövel
Tel.: +49 (0) 2339 92 15-0
Fax: +49 (0) 2339 92 15 12
info@raiffeisen-hasslinghausen.de
Sitz der Gesellschaft
45549 Sprockhövel, Deutschland
Gen.-Register Essen Nr.345
UST-IdNr. DE125314466
Vorstandsvorsitzender
Joachim Backhaus
Weitere Vorstandsmitglieder
Georg Dölger, Ute Lohmann
Aufsichtsratsvorsitzender
Dirk Gelbrich
Geschäftsführer
Karl-Otto Mayweg
Zuständiger Prüfungsverband:
Raiffeisenverband Westfalen-Lippe e.V
Martin-Luther-King-Weg 8
48155 Münster
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www.pos-consult.com
Fotos
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