Tiefkühlautomat - Eisautomat - Verkaufsautomat für Eis - XL-Tiefkühlautomat
12.190 €
Versand möglichBeschreibung
# Tiefkühlautomat - Eisautomat - XL-Tiefkühlautomat
Sie möchten Eis / Speiseeis / Impulseis über einen Verkaufsautomaten vermarkten?
Der XL-Tiefkühlautomat ist deutschlands beliebter Tiefkühlautomat.
Es handelt sich um einen extra großen Automaten (Höhe 215cm, Breite 115cm).
Der Automat kann mit bis zu 7 Ebenen ausgestattet werden und bietet Platz für viele Sorten Eis oder andere Tiefkühlprodukte.
Optional kann der Automat auch mit einem Liftsystem ausgestattet werden, so dass die Eisbecher sicher transportiert werden.
Dieser Eisautomat wird bereits von vielen Eisdielen in Deutschland erfolgreich eingesetzt.
Der Tiefkühlautomat ist für den ganzjährigen Betrieb konzipiert und kann mit einer entsprechenden Umhausung im Außenbereich betrieben werden.
Die Scheibe des Eisautomaten ist beheizt und der Automat verfügt über eine automatische Abtaufunktion. Die Kühlung kann von - 16°C (z.B. für Bauernhofeis) bis -22°C eingestellt werden.
Optional können Sie den Eisautomaten auch mit einem Touchscreen ausstatten.
Wir haben nahezu alle gänigen Eisbecher lagernd und finden so die bestmögliche Konfiguration für Ihre Produkte.
Der Automat wird direkt angepasst auf Ihre Produkte geliefert, wir bieten darüberhinaus eine kostenlose Schulungsoption.
Der angegebene Preis beinhaltet:
* XL-Tiefkühlautomat
* 5 Ebenen
* LED Beleuchtung
* Kühlung bis -22°C
Optionales Zubehör:
* Scheinleser
* Münzwechsler
* Kreditkartenmodul
* Liftsystem
* Zusatzebenen
* Touchscreen
* Telemetriesystem
* Beklebung
Weitere Informationen zum Eis Verkaufsautomaten finden Sie auf
www.xl-automaten.de/xl-tiefkuehlautomat
dort finden Sie auch unseren Angebotskonfigurator.
Wir beraten Sie gerne kostenlos und unverbindlich
0881 122318 14
Das Angebot richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden.
Die abgebildeten Automaten enthalten ggf. optinales Zubehör welches im Preis nicht inkludiert ist. Lieferung nicht im Preis enthalten.
Rechtliche Angaben
Anbieterinformationen
XL Automaten GmbH
Holzhofring 19
82362 Weilheim
Deutschland
Telefon: +49 (0) 88 11 22 318 10
Webseite: www.xl-automaten.de
E-Mail: info@xl-automaten.de
Rechtliche Angaben
Vertretungsberechtigt: Peter Fograscher, Dipl. (FH) Wirtschaftsinf. Markus Fograscher ( info@xl-automaten.de)
Registergericht: Amtsgericht München Registernummer: HRB 227672
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
Alle hier verwendeten Namen, Begriffe, Zeichen und Grafiken können Marken- oder Warenzeichen im Besitze ihrer rechtlichen Eigentümer sein. Die Rechte aller erwähnten und benutzten Marken- und Warenzeichen liegen ausschließlich bei deren Besitzern.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Stand 06.11.2019
XL-Automaten GmbH
Holzhofring 19
82362 Weilheim, Deutschland
§1 Allgemeines Geltungsbereich
1. Bestellungen von Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlichrechtlichen Sondermögens (nachfolgend „Besteller“ genannt), werden von uns (nachfolgenden „Lieferant“
genannt) ausschließlich auf Basis der nachfolgenden Bedingungen, die auch auf alle künftigen Geschäfte
Anwendung finden, ohne dass hierauf noch einmal gesondert verwiesen werden muss, abgewickelt.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen.
Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung durch den Besteller gelten die nachfolgenden
Bedingungen als angenommen, selbst wenn der Besteller zuvor auf seine Bedingungen verwiesen hat.
Geschäftsbedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung. Aus der Ausführung eines erteilten Auftrages kann die Geltung anderslautender Bedingungen
nicht abgeleitet werden.
Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bedingungen Abweichungen ergeben, gelten für die
Rechtsbeziehungen zum Besteller ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.
§2 Angebot – Angebotsunterlagen
1. Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Ein Vertrag kommt – soweit sich aus dem Angebot des
Lieferanten nichts anderes ergibt – mit der in Textform gehaltenen Auftragsbestätigung oder Rechnung des
Lieferanten zustande.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Vor Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.
3. Die in den Prospekten, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben
und Leistungsbeschreibungen des Lieferanten sind branchenübliche Näherungswerte es sei denn, dass sie
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bestimmte Produkteigenschaften werden damit weder
zugesichert noch garantiert.
4. Für Auslegungen von Handelsklauseln gelten die Incoterms 2010.
§3 Preise und Zahlung
1. Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer wird vom Verkäufer
gesondert berechnet.
2. Die Preise gelten – soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt – ab Werk.
3. Ohne besondere Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar:
½ Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung/Anzahlungsrechnung ½ nach Gefahrenübergang und
Stellung der Endrechnung
4. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zzgl. der darauf aufgelaufenen
Verzugszinsen verwendet.
5. Skontoabzüge sind unzulässig, es sei denn die Vertragsparteien haben eine hiervon abweichende
schriftliche Vereinbarung getroffen.
6. Soweit die Vertragsparteien keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen haben, ist der
Rechnungsbetrag innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Rechtsfolgen bestimmen
sich nach § 288 BGB. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
7. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Lieferant zu keiner weiteren
Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Dies gilt nicht für geringfügige
Zahlungsrückstände des Bestellers.
8. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein
dem Besteller zustehendes Zurückbehaltungsrecht gegenüber fälligen Rechnungsbeträgen des Lieferanten
ist unzulässig, soweit das Zurückbehaltungsrecht nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht; dies gilt
nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Lieferanten. Sonstige Abzüge sind unzulässig.
§4 Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Zeitliche Vorgaben, insbesondere die von uns angegebene Lieferzeit, sind nur dann bindend, wenn sie von
uns ausdrücklich als bindend bestätigt werden. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus. Wir sind keineswegs verpflichtet, bestätigte Lieferfristen
einzuhalten, sofern weitere Anforderungen seitens des Bestellers erst nach Vertragsschluß zugehen.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtung des Bestellers voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich
abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferant sobald als möglich mit.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferanten
verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die
außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Der Lieferant wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst
mitteilen.
6. Sollten wir Lieferfristen überschreiten, kann der Besteller erst nach erfolglosem Ablauf einer
angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen seine gesetzlichen Rechte geltend machen.
7. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist
der Lieferant berechtigt, den dem Lieferanten insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.
9. Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf Lieferverzug beruhen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht
auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.
§5 Gefahrenübergang
1. Soweit sich aus dem Vertrag nicht etwas anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Werden vom Lieferanten teilbare Leistungen geschuldet, so sind Teilleistungen in zumutbarem Umfang
zulässig und können vom Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht
wegen des noch nicht ausgelieferten Teiles der Bestellung kann dem Anspruch auf Bezahlung einer dem
Besteller zumutbaren Teilleistung nicht entgegengehalten werden.
3. Sofern der Besteller es wünscht, wird der Lieferant die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§6 Eigentumsvorbehalt
1. Lieferungen bleiben das Eigentum des Lieferanten bis zur Begleichung von sämtlichen Forderungen, die
dem Lieferanten gegen den Besteller zustehen, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferanten.
Die Liefergegenstände, an denen dem Lieferanten Vorbehaltseigentum zusteht, dürfen nur im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsgangs veräußert werden. Die Berechtigung zur Veräußerung erlischt bei
Zahlungseinstellung durch den Besteller. Dem Besteller ist es nicht gestattet, Vorbehaltsware zu verpfänden
oder zur Sicherheit zu übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferanten beim kreditierten
Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu wahren. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen
Maßnahmen durch Dritte ist der Lieferant unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Besteller tritt schon jetzt alle Forderungen nebst hierfür gewährter Sicherheiten an den Lieferanten ab,
die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen; er bleibt jedoch bis auf Widerruf zur
Einziehung der Forderung und zur Verwertung der Sicherheiten auf eigene Kosten ermächtigt. Die Abtretung
nimmt der Lieferant hiermit an. Auf Verlangen hat der Besteller dem Lieferanten die Schuldner der
abgetretenen Forderungen, die hierfür gestellten Sicherheiten sowie die Art und Höhe der Forderungen und
der dafür gewährten Sicherheiten zu benennen und dem Lieferanten alle zur Durchsetzung der Forderung
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Der Lieferant ist nach entsprechender Vorankündigung
gegenüber dem Besteller berechtigt, die Forderungsabtretung gegenüber dem Drittschuldner offen zu legen.
2. Wird der Liefergegenstand zusammen mit einer anderen Ware, die dem Lieferanten nicht gehört,
weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem
Lieferanten und dem Besteller vereinbarten Preis als abgetreten.
3. Der Lieferant verpflichtet sich auf Verlangen des Bestellers die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit
freizugeben, als deren Wert 110% der zu sichernden Forderungen übersteigt.
4. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Zeit nach dem Gefahrübergang gegen die Gefahr
des Unterganges, des Verlustes oder der Beschädigung durch Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Er
ist ferner verpflichtet, die Gefahr des Unterganges, des Verlustes und der Beschädigung der Vorbehaltsware
auf dem Transportwege zu versichern. Bei Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware hat
der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu informieren und ihm auf Verlangen sämtliche die
Vorbehaltsware betreffende Schadenunterlagen, insbesondere Schadengutachten, zur Verfügung zu stellen,
bestehende Versicherungen bekannt zu geben und dem Lieferanten nach seiner Wahl entweder den
Versicherungsschein oder aber einen vom Versicherer für die Vorbehaltsware ausgestellten
Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen. Aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt des Unterganges, des
Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes tritt der Besteller dadurch entstehende
Versicherungsansprüche sowie etwaige Ansprüche gegen Schädiger in Höhe des Rechnungswertes der
betroffenen Vorbehaltsware an den Lieferanten als Sicherheit für alle bestehenden Verbindlichkeiten des
Bestellers ab.
5. Sind diese Lieferbedingungen nicht wirksam vereinbart worden, erfolgt die Übereignung der Ware
jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises.
§7 Haftung
1. Allgemeines
1.1. Sind auf den Vertrag die Bestimmungen des § 377 HGB bzw. der §§ 377, 381 HGB anwendbar (Kauf- und
Werklieferungsverträge mit Kaufleuten i.S. der §§ 1 ff. HGB), so wird für die dort bestimmten Rügefristen
folgendes vereinbart:
Die bei einer Untersuchung des Liefergegenstandes erkennbaren Mängel hat der Besteller dem Lieferanten
unverzüglich, spätestens jedoch vier Werktage nach der Ablieferung anzuzeigen.
Verborgene Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch vier Werktage
nach der Entdeckung anzuzeigen. Die Mangelanzeige hat in Textform zu erfolgen. Im Übrigen richten sich die
Voraussetzungen und Folgen einer verspäteten Mängelrüge nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 377
HGB bzw. §§ 377, 381 HGB).
1.2. Ist der Besteller kein Kaufmann, so gilt folgendes:
Die Anzeige von offensichtlichen Mängeln hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Die Frist beginnt bei
Kauf- und Werklieferungsverträgen mit der Ablieferung und bei Werkverträgen mit der Abnahme der
geschuldeten Leistung. Es genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige, sofern diese dem Besteller
innerhalb von vier Wochen nach Ablieferung bzw. nach Abnahme der Leistung zugeht.
Eine nicht fristgerechte Anzeige von offensichtlichen Mängeln führt zum Verlust der entsprechenden
Mängelansprüche.
Dies gilt nicht, wenn und soweit
- Der Mangel vom Lieferanten infolge Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten ist;
- Wenn wegen des Mangels vom Lieferanten eine Garantie übernommen wurde
- Oder wenn und soweit der geltend gemachte Mangelanspruch auf der Verletzung des Lebens, des Körper,
der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen beruht.
Ein Ausschluss der Mangelhaftung des Lieferanten wegen der Kenntnis oder einer grob fahrlässigen
Unkenntnis des Bestellers von dem Mangel nach den gesetzlichen Bestimmungen, z.B. nach den §§ 640 Abs.
2 oder 442 GBG, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unangetastet.
2. Sachmängel
2.1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung des
Kaufgegenstandes an den Kunden unter der Maßgabe von §8.
2.2. Für Mängel des Liefergegenstandes leistet der Lieferant Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der der Besteller die weitgehenden gesetzlichen Rechte
geltend machen, wobei Schadensersatzansprüche abschließend in §8 geregelt sind.
2.3. Im Falle der Nacherfüllung trägt der Lieferant die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt nicht, wenn die
Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den
Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das
Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
2.4. Der Besteller hat dem Lieferanten die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und
Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nacherfüllungsleistungen zu geben, wird dem
Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit nicht gegeben, haftet er nicht für die daraus
entstehenden Folgen.
2.5. Die bloße Erbringung von Nacherfüllungsleistungen durch den Lieferanten stellt unabhängig vom
Umfang der Nacherfüllungsleistung keine Anerkenntnis des vom Besteller behaupteten Mangels dar. Zur
Abgabe eines Anerkenntnisses sind ausschließlich die gesetzlichen Vertreter des Lieferanten sowie dessen
Prokuristen befugt.
2.6. Soweit sich Beanstandungen ohne Verschulden des Lieferanten als unberechtigt herausstellen, ist der
Besteller verpflichtet, dem Lieferanten die zum Zwecke der vermeintlichen Nacherfüllung aufgewendeten
Kosten, die der Lieferant nach den Angaben des Bestellers für erforderlich halten durfte, zu ersetzen. Für
den Preis für Arbeit und Material gelten die im Zeitpunkt der Aufwendungen gültigen Listenpreise des
Lieferanten.
2.7. Mangelansprüche bestehen nicht für Fehler, die durch einen der nachfolgenden Umstände verursacht
wurden:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
Besteller oder Dritte
- Natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
ungeeignete Betriebsmittel
- Mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse
sofern nicht vom Lieferanten verursacht sind.
2.8. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die
daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vorgenommene
Änderungen des Liefergegenstandes.
3. Garantiezusagen
Zur Abgabe von Garantiezusagen sind ausschließlich die gesetzlichen Vertreter des Lieferanten sowie dessen
Prokuristen befugt.
§8 Haftung, Schadensersatz
1. Der Lieferant haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für vorsätzliche oder
grob fahrlässige Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und / oder Erfüllungsgehilfen.
2. Für auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertretet und/oder
Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Lieferant bei
Vertragsabschluss vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er zu diesem Zeitpunkt
kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
Wenn und soweit der Besteller für Schaden, für die der Lieferant infolge einfacher Fahrlässigkeit seiner
gesetzlichen Vertreter und / oder Erfüllungsgehilfen haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder
zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z.B. eine Haftpflichtversicherung, eine Kasko-, eine
Transport-, eine Feuer-, oder eine Betriebsunterbrechungsversicherung) endgültig erlangt, beschränkt sich
die Haftung des Lieferanten insoweit auf die Nachteile, die dem Besteller durch die Inanspruchnahme dieser
Versicherung entstehen, wie z.B. höhere Versicherungsprämien. Die Haftung für Schäden, die auf mit
einfacher Fahrlässigkeit begangenen Pflichtverletzungen des Lieferanten beruhen und die dem Besteller von
einer bestehenden Schadenversicherung endgültig ersetzt werden, ist ausgeschlossen.
3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht,
- Wenn und soweit die Haftung des Lieferanten auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit eines Menschen beruht
- In den Fällen einer Haftung auf Grund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder
- Wenn und soweit die Haftung des Lieferanten auf Garantiezusagen beruht, die nach ihrem Inhalt
bezwecken, den Besteller gerade gegen den eingetretenen Schaden abzusichern.
4. Die Regeln der Beweislast bleiben von den Bestimmungen in §8 Nr. 1-3 unberührt.
§9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt ausschließlich das für die
Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Vorschriften des Wiener-UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den
Internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Der
Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.