Suche Stellplätze für Snackautomaten
500 €
Beschreibung
Snackautomat sucht attraktiven Standort mit 500€ Provision!
Möchten Sie Ihren Kunden Snacks und Getränke in greifbarer Nähe anbieten?
Unser moderner Snackautomat sucht einen neuen Standort, an dem er hungrige Kunden begeistern kann. Mit einer breiten Auswahl an beliebten Snacks und erfrischenden Getränken ist er die perfekte Ergänzung für Ihre Räumlichkeiten.
Was wir bieten:
- Zuverlässiger und platzsparender Snackautomat
- Attraktive Provisionen für den Standortbetreiber
- Regelmäßige Wartung und Befüllung des Automaten
- Einfache Bedienung und vielfältige Produktauswahl
Was wir suchen:
- Angeboten werden Standorte mit hoher Besucherfrequenz
- Geeignete Orte in Bürogebäuden, Studios, Schulen oder anderen frequentierten Umgebungen
- Langfristige Partnerschaft für Win-Win-Situation
Wenn Sie Interesse an einer Bereicherung Ihres Standorts durch unseren Snackautomaten haben, kontaktieren Sie uns noch heute und lassen Sie uns eine kurze Nachricht da.
Wir freuen uns darauf, gemeinsam mit Ihnen eine profitable Lösung zu finden.
Bringen Sie frische Snack-Ideen zu Ihren Kunden mit unserem Snackautomaten!
Hinweis: Bitte stellen Sie sicher, dass alle rechtlichen und Genehmigungsbestimmungen für das Aufstellen eines Snackautomaten an Ihrem Standort eingehalten werden.
Rechtliche Angaben
Firma:MSA Vending
Adresse:Akosweg7
87437 Kempten
wir arbeiten nach Umsatzsteuergesetzt (UStG)
§19 Besteuerung der Kleinunternehmer
1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer.
In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet.
Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.