Schmotzer Hackmaschine 8 x 75 Maishacke Venterra
45.100 €
- Art Agrarfahrzeuge
Beschreibung
Lagermaschine aus 2022
8x75 Venterra AV5 Horus Professional Spurweite 1,5m
AV5 Parallelogramm Verschieberahmen mit Stützrädern Jobrechner
Fangkupplung
Kamerasystem Horus P (Claas MK4 HD)
9 KPPm/SC 5 Messer Armierung
Hackschutzrolle
Section Control
Beleuchtungsanlage Straßentransport
Abstellfüße
ggf. Ausstattung änderbar
Preis Netto ab Werk
Rechtliche Angaben
§ 1 Geltungsbereich
Allgemeine Verkaufsbedingungen der
Schmotzer Hacktechnik GmbH & Co. KG
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir
in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des
Käufers eine Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle
künftigen Geschäfte gleicher Art mit dem Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen
müssten; über Änderungen werden wir den Käufer in diesem Falle unverzüglich informieren.
§ 2 Angebot - Preise - Zahlungsbedingungen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nicht ausnahmsweise
ausdrücklich ein Rechtsbindungswille ergibt. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigungund
ausschließlich zu den von uns schriftlich bestätigten Bedingungen zustande.
2.2 Sofern ein Produktkonfigurator genutzt wird gilt außerdem Folgendes:
2.2.1 Mit dem Produktkonfigurator werden wir dem Käufer die Möglichkeit zur Verfügung stellen, uns ein
entsprechendes Angebot zum Kauf des konfigurierten Produktes zu unterbreiten. Sobald wir dieses Angebot
zum Kauf, die Bestellung, erhalten haben, wird der Käufer eine Bestelleingangsbestätigung, in der Regel
per E-Mail erhalten. Mit dieser Bestelleingangsbestätigung kommt noch kein Kaufvertrag zustande. Der
Kaufvertrag kommt erst nach Prüfung der Bestellung durch eine gesonderte Auftragsbestätigung und
ausschließlich zu den dort von uns schriftlich bestätigten Bedingungen zustande. Erhält der Käufer keine
Auftragsbestätigung gilt das Angebot des Käufers als abgelehnt.
2.2.2 Mit dem Produktkonfigurator werden wir dem Käufer außerdem die Möglichkeit zur Verfügung stellen, mit
Blick auf das konfigurierte Produkt bereits ein Angebot für den eigenen Endkunden zu erstellen und
auszudrucken. Die dort eingegebenen und angegebenen Daten und Informationen werden keine Relevanz
für das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Käufer haben. Der Käufer ist insofern auch allein für die
Einhaltung der datenschutzrechtlichen Gesetze verantwortlich, insbesondere dafür, dass er die dort
eingegebenen Daten seiner Endkunden erheben, verarbeiten und nutzen darf.
2.3 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer für die Lieferung ab Werk. Grundsätzlich
sind wir zur Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt, wenn sich zwischen Auftragserteilung und
Lieferung die Kosten für Rohmaterial, Energie, Löhne und Gehälter, Frachten, Zölle, Abgaben usw. erhöht
haben und dadurch die Lieferung verteuert wird. Eine Preiserhöhung ist dem Käufer vorher mitzuteilen; er
kann innerhalb von sieben Tagen nach Empfang der Mitteilung der Preiserhöhung widersprechen. Im Falle
des Widerspruchs haben wir die Wahl zwischen Rücktritt vom Vertrag oder der Lieferung zum ursprünglich
vereinbarten Preis. Wir müssen dem Käufer unsere Entscheidung unverzüglich bekanntgeben. Erklären wir
den Rücktritt vom Vertrag, sind weitere Ansprüche des Käufers ausgeschlossen.
2.4 Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, ist die Zahlung sofort fällig. Ein eventuell
vereinbarter Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht
beglichen sind. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir wertmäßig über den Geldeingang verfügen können.
Falls Anzahlungen oder Vorauszahlungen vereinbart sind, tritt auch zum Anzahlungs- bzw.
Vorauszahlungsbetrag die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.
2.5 Für Zahlungen im SEPA-Lastschriftverfahren muss der Käufer uns ein SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Der
Einzug der Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (PreNotification) wird auf 1 Tag verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten,
die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers,
solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.
2.6 Es kann zwischen den Vertragsparteien vereinbart sein, dass der Käufer über seine Bank (oder eine für uns
akzeptable [andere] Bank) ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. In diesem Fall ist festgelegt, dass die
Akkreditiveröffnung in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für
Dokumentenakkreditive, Revision 2007, ICC-Publikation Nr. 600 („ERA“), vorgenommen wird.
2.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder soweit eine aus dem
Vertragsverhältnis resultierende Gegenleistung betroffen ist, insbesondere bei einem Gegenanspruch, der
aus einer zur Leistungsverweigerung berechtigten Sachleistungsforderung hervorgegangen ist. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2.8 Nachträgliche Änderungen,Ergänzungen oder die Stornierung des Auftrags oder der wesentlichen
Auftragsergebnissesind schriftlich niederzulegen und von beiden Parteien zu bestätigen. Bis 4 Wochen vor
schriftlich bestätigter Produktionseintaktung sind Auftragsänderungen, -ergänzungen sowie
-stornierungen kostenfrei möglich. Bei Auftragsstornierungenn binnen 5 Wochen vor dem bestätigten
Auslieferungstermin können Stornierungskosten anfallen. Werden durch Auftragsänderungen oder -
ergänzungen auch Kosten- bzw. Terminänderungen verursacht, werden wir dem Käufer binnen 10
Arbeitstagen eine geänderte Auftragsbestätigung zukommen lassen, aus der die Änderung der Kosten bzw.
Termine hervorgeht. Lehnt der Käufer nicht binnen weiterer 10 Arbeitstage die Änderung ab, so gelten die
von dem Käufer verlangte
Änderung und die von uns hierfür mitgeteilten Änderungen der Kosten- und Terminregelungen als
vereinbart.
2.9 Im Falle einer Nichtabnahme von bestellten Maschinen behalten wir uns vor Stornogebühren in Höhe des
uns entstandenen Schadens zu berechnen.
§ 3 Lieferung und Ausführung
3.1 Die Einhaltung sämtlicher unserer Liefer- und Ausführungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers und die Abklärung aller technischen Fragen
voraus.
3.2 Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt der Versand des Liefergegenstandes auf Gefahr und auf
Rechnung des Käufers. Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
3.3 Teillieferungen sind zulässig, wenn:
die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
die Lieferung des restlichen bestellten Liefergegenstandes sichergestellt ist und
dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn,
wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
3.4 Handelsübliche Abweichungen des Liefergegenstandes von Auftragsbestätigungen, Angeboten, Mustern,
Prospekten, Datenblättern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/ENNormen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.
3.5 Liefergegenstände aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen können nur zurückgegeben werden,
wenn wir die Rücknahme bewilligen. Der Käufer hat in diesem Fall die Kosten der Rücksendung zu tragen.
3.6 Höhere Gewalt, behördliche Auflagen und sonstige von uns nicht verschuldete Umstände, insbesondere
Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Materialmangel, Brandschäden, Krieg oder
Ausnahmezustand oder sonstige Fälle höherer Gewalt, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von
der Liefer- und Ausführungspflicht. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns aus den
vorstehend genannten Gründen die Erfüllung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist. Schadensersatz
gegenüber uns ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.7 Wir haften bei Unmöglichkeit sowie bei Verzögerung der Leistung, soweit dies auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruht, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober
Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Außerhalb der Fälle des Satzes 1 ist unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen ebenfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Das Recht
des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung wird außerhalb der Fälle des Satzes 1 für den
Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf
insgesamt 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen
Verzögerung der Leistung sind - auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen.
Diese Regelungen gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Die Beschränkungen dieser Ziff. 3.7 gelten nicht, wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 4 Selbstbelieferungsvorbehalt
Wir übernehmen nicht das Beschaffungsrisiko. Sofern wir trotz des Abschlusses eines entsprechenden
Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht bzw. mit Blick auf wesentliche Teile des
Liefergegenstandes nicht vollständig erhalten, sind wir berechtigt, vom Vertrag mit dem Käufer
zurückzutreten. Unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Wir werden den
Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des
Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich
ausüben. Wir werden im Falle des Rücktritts bereits geleistete Gegenleistungen des Käufers unverzüglich
erstatten.
§ 5 Fälligkeit - Zinsen – Verzugsfolgen
5.1 Bei Zahlung nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels sind Verzugszinsen in der vom Gesetz
vorgesehenen Höhe an uns zu zahlen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben
unberührt.
5.2 Solange sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet, sind wir zu weiteren Lieferungen, gleichgültig auf
welchen Rechtsgrund unsere Lieferpflicht zurückzuführen ist, nicht verpflichtet.
5.3 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, wird insbesondere
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so können wir für noch ausstehende Lieferungen unter
Fortfall des Zahlungszieles, Barzahlung oder anderweitige Sicherheit vor Ablieferung des
Liefergegenstandes verlangen.
5.4 Sofern wir mit dem Käufer Ratenzahlungs- und/oder Abschlagszahlungen vereinbart haben sollten, gilt
ferner Folgendes: Gerät der Käufer mit der Zahlung einer Rate bzw. eines Abschlags ganz oder teilweise
länger als drei Tage in Rückstand, so wird der noch offen stehende Restbetrag sofort und vollständig auf
einmal fällig.
5.5 Wird der Versand durch Verschulden oder auf Wunsch des Bestellers verzögert, oder befindet sich der
Käufer am Fälligkeitstag in Annahmeverzug, muss er den Kaufpreis dennoch zahlen. Wir werden in diesen
Fällen die Einlagerung des Liefergegenstandes beginnend 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft
auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen.
5.6 Wenn eine Sicherheit für die Zahlung des Kaufpreises durch eine Bank oder einen anderen Dritten geleistet
wurde und die Lieferung des Liefergegenstandes insoweit aufgrund von uns nicht zu vertretender Umstände
nicht erfolgen kann, sind wir zudem berechtigt, den insgesamt noch offenen Restkaufpreis von der Bank
oder einem anderen Dritten gegen Vorlage eines Nachweises einzufordern, dass der Liefergegenstand
eingelagert wurde. Eine solche Einlagerung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Das Datum, an dem
der Liefergegenstand durch uns eingelagert wird, gilt als Lieferdatum. Alle Lieferdokumente und andere
Dokumente, die von uns übergeben werden müssen, um die Zahlung von einer Bank oder von einem
anderen Dritten zu erhalten, sind uns unverzüglich durch den Aussteller dieser Dokumente zu übergeben.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer
aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Nach etwaigem Rücktritt vom Vertrag haben wir das Recht, den
Liefergegenstand herauszuverlangen, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen.
6.2 Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene
Kosten rechtzeitig durchführen.
6.3 Trotz des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer schon zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes im
normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung des
Liefergegenstandes tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten FakturaEndbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der
Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung
der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt.
6.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns
vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes
(Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den
unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
6.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes
(Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
6.7 Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die
Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als
der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 7 Mängelhaftung
7.1 Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2 Für Sonderposten, z.B. Gebrauchtmaschinen, Ausstellungsstücke, Aufsteller übernehmen wir keine
Gewähr.
7.3 Gewichte, Maße, Leistungsangaben, Erträge und sonstige Daten, die in Verkaufsbroschüren, Anzeigen und
vergleichbaren Unterlagen genannt werden, sind lediglich als Anhaltspunkte zu betrachten. Gleiches gilt für
vorgeführte oder bereit gestellte Muster.
7.4 Soweit ein von uns zu vertretener Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache
berechtigt.
7.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, wovon frühestens nach dem 2. Nachbesserungs- oder
Nacherfüllungsversuch auszugehen ist, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder
Minderung zu verlangen. Soweit sich nachstehend (Ziff. 7.6, 7.7 und 7.8) nichts anderes ergibt, sind
weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften
deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir
nicht für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, die Kosten einer etwaigen Rückrufaktion, entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
7.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Käufer Schadensersatzansprüche geltend
macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung dabei allerdings auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt
7.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der
Käufer vertrauen darf. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.8 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt;
das gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus unerlaubter Handlung.
§ 8 Rechte an geistigem Eigentum und gewerblichen Schutzrechten, Vertraulichkeit
8.1 Alle Rechte an geistigem Eigentum und die gewerblichen Schutzrechten bezüglich der Produkte,
Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und anderen Unterlagen, wie z.B. Patente, Gebrauchsmuster,
Geschmacksmuster, Urheberrechte und Kennzeichenrechte, verbleiben bei uns. Der Käufer verpflichtet
sich, keine Rechte an geistigem Eigentum und gewerbliche Schutzrechte an den Produkten und an
Änderungen der Produkte geltend zu machen.
8.2 Eine weitere Haftung unseres Unternehmens aufgrund der Verletzung von in Ziff. 8.1 aufgelisteten Rechten
Dritter ist, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, ausgeschlossen. In keinem Fall haften wir
gegenüber Dritten für Ansprüche aufgrund der Verletzung von in Ziff. 8.1 aufgelisteten Rechten, wenn die
Ansprüche in Verbindung mit Abbildungen, Zeichnungen, Katalogen, Spezifikationen oder sonstigen
Materialien stehen, die uns durch den Käufer oder in dessen Namen geliefert wurden.
8.3 Wir werden den Käufer - vorbehaltlich der vorstehenden Haftungsbeschränkungen - gegen etwaige
Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung von in Ziff. 8.1 aufgelisteten Rechten durch die
vertragsgemäße Verwendung unserer Produkte hergeleitet werden und dem Käufer auferlegte Kosten und
Schadensersatzbeiträge übernehmen, sofern er uns von solchen Ansprüchen schriftlich und unverzüglich
benachrichtigt hat und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
8.4 Alle von uns an den Käufer gelieferten Informationen und Unterlagen bleiben unser Eigentum, dürfen vom
Käufer nicht kopiert, nicht gegenüber Dritten offen gelegt und nur für die vereinbarten Zwecke verwendet
werden. Auf Verlangen sind zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen an uns
zurückzugeben.
8.5 Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstiger
Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung
derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt,
insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen.
Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter
unverzüglich freizustellen.
§ 9 Ausschluss weitergehender Haftung
9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Bedingungen im Einzelnen
vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen
sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß
§ 823 BGB. Zudem haften wir nicht, sofern der Käufer aus den Vorschriften des gewerblichen
Rechtsschutzes in Anspruch genommen wird.
9.2 Die Begrenzung nach Ziff. 9.1 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens
statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
9.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten und Arbeitnehmer,
Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Verjährung
Ansprüche des Käufers gegen uns - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren mit Ablauf von einem Jahr
nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies
gilt ebenfalls nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir
eine Garantie übernommen haben. Für Schadensersatzansprüche gilt diese Verjährungsfrist zudem nicht in
den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach
dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt
und auf die der Käufer vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
11.1 Gerichtsstand ist 49205 Hasbergen, Bundesrepublik Deutschland. Wir haben das Recht, auch an dem für
den Käufer zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder
internationalem Recht zuständig sein kann.
11.2 Erfüllungsort ist 91438 Bad Windsheim, Bundesrepublik Deutschland.
11.3 Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir Daten nach Maßgabe des
Bundesdatenschutzgesetzes speichern.
11.4 Dem Käufer ist eine Übertragung etwaiger Garantie- und Gewährleistungsrechte und sonstiger Rechte, die
ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit uns eingeräumt werden, nicht gestattet, es sei denn, wir
haben der Übertragung schriftlich zugestimmt.
11.5 Wenn der Käufer die Produkte an Dritte verkauft oder diese exportiert, verpflichtet er sich, jederzeit die für
Verkäufe dieser Art geltenden Import- und Exportgesetze zu beachten.
11.6 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des
Deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
Bad Windsheim, 1. Januar 2020