Plattformanhänger Autotransportanhänger mit Rampe 2700kg
30 €
- Art Anhänger
Beschreibung
Wir Vermieten ein Autotransportanhänger / Plattformanhänger mit Stoßdämpfer bis 2700kg mit Auffahrrampen. BAUJAHR 2022
Die Maße:
• Ladelänge 400cm
• Breite 186cm
• Höhe 42cm
• Gesamtlänge inkl. Deichsel 600cm
• Bereifung 4 x 13 Zoll
• Gesamtgewicht 2700 kg
• Leergewicht 630 kg
• Zuladung 2100kg
• Anschluss 13 Polig.
• Achslast 100kg.
• 100 km/h schnell
Sie bekommen 4 Spanngurte Inklusive.
Preisliste:
✅ 1 Kalendertag - 30€ ‼️
✅ 24 Stunden - 40€ ‼️
✅ 3 Tage - 70€ ‼️
✅ 1 Woche - 150€ ‼️
Wir vermieten auch in Langzeit!
Bitte bringen Sie zur Abholung einen gültigen Führerschein, Personalausweis oder Reisepass mit.
Die Kaution von 100 Euro ist in Bar oder auch per Paypal möglich.
Falls Sie ein Auto abholen wollen aber kein Auto mit AHK haben oder abholen lassen wollen, oder ein Fahrer benötigen, fragen Sie uns an.
Anhänger Abholung in GE-Horst/Bottrop Nähe B224
Erreichbarkeit von 10Uhr bis 20 Uhr
Tel. 01757305969
Rechtliche Angaben
Anhänger-Vermietung Sezgin
Im Johannestal 59
46240 Bottrop
Unsere AGB`s
§1 Geltungsbereich
Gegenstand des Vertrages ist die mietweise Überlassung von KFZ-Anhänger.
§2 Anwendungsbereich der AGB.
Es gelten stets ausschließlich vorliegende Allgemeine Miet-Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, solchen Bestimmungen würde ausdrücklich im Einzelfall zugestimmt. Die vorbehaltlose Ausführung von Verträgen, auch in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen, ist keine Zustimmung zu diesen. Es gelten auch in diesem Fall ausschließlich vorliegende Allgemeine Miet-Geschäftsbedingungen.
§3 Datenschutz
Adressdaten und sonstige Daten, die der Mieter dem Vermieter mitteilt, werden ausschließlich zum Zwecke der Vermietung verwendet. Eine Nutzung zu Werbezwecken und/oder andere zwecken schließt der Vermieter aus.
§4 Mietvereinbarungen
Die Mietpreise gelten am Tag der Abholung bis einschließlich dem Tag der Rückgabe. Es gilt der im Mietvertrag schriftlich fixierte Mietpreis. Die Miete ist im Voraus zu zahlen. Die Mietpreise verstehen sich incl. Endreinigung. Bei Verhinderung von Anschluss Vermietungen sind die Tagesmietpreise ohne Rabatte zu zahlen. Ein Anspruch auf Tagespreisrückerstattungen bei vorzeitiger Rückgabe besteht nicht. Die Mietsache darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag genannten Personen genutzt werden. Wir erwarten die Rückgabe im gleichen Zustand, wie bei Übergabe. Die Kenntnisnahme von diesem Teil der AGB bestätigt der Mieter mit seiner Unterschrift, bei Abholung der Mietgegenstände. Der Mieter Bestätigt mit seiner Unterschrift die einwandfreie Übernahme des Mietartikels. Der Mieter hat das Recht seine Reservierung Abzusagen. In der Schriftlichenform mit einer Frist von 7 Tagen vor Abholung. Im Falle von späteren Reservierungsabsagen gilt: Bis 5 Tage vor Abholungstermin sind 50% der Vergütung, bis 3 Tage vor Abholungstermin 75% der Vergütung, danach 100% der Vergütung fällig. Kein Umsatzsteuerausweis aufgrund Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19UStG.
§5 Mietzeitveränderung
Mietzeit Überschreitungen sind nur nach Absprache mit dem Vermieter erlaubt. Eine Veränderung der vertraglich vereinbarten Mietzeit muss mit dem Vermieter mindestens 3 Tage vor Ende der Mietzeit einvernehmlich verabredet werden. Für jeden nicht vereinbarten Tag muss der Mieter den entsprechenden Tagessatz vergüten.
§6 Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Vermieter haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist der Führer des Fahrzeuges für die Montage der Mietsache selbst verantwortlich. Für Hilfestellungen und Ausführungen stehen wir auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden mit unseren Fachkenntnissen gerne zur Verfügung, für eventuelle Schäden wird keinerlei Haftung übernommen.
§7 Pflichten des Vermieters
Der Vermieter übergibt eine mangelfreie und verkehrssichere Vermietsache nebst dem im Vertrag genannten Zubehör. Der Vermieter ist verpflichtet die reservierten Mietartikel für den Mieter Bereit zuhalten
§8 Haftung des Mieters
Der Mieter bestätigt mit der Unterzeichnung des Mietvertrages die Haftung für Schäden am Mietobjekt, die nicht dem normalen Verschleiß unterliegen, für Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Feuer, Unglücksfälle, Nachlässigkeit, Diebstahl, Abhandenkommens des Mietobjektes oder Benutzung zu verbotenem Zwecke. Der Mieter hat den Mietartikel in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben, d. h. in dem Zustand, wie er den Mietartikel bei Abholung übernommen hat. Bei Beschädigungen jeglicher Art, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich der Mietsache auf den aktuellen Neukaufswert bzw. bei geringfügigen Schäden auf den Reparaturanteilswert. Gebrochene, Defekte oder fehlende Teile werden je nach Original Ersatzteilliste bestellt und dem Mieter in Rechnung gestellt. Dies gilt ebenfalls wenn der Mieter die Beschädigung aus grobem Verschulden verursacht oder gegen seine Anzeigepflicht verstoßen. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Grundsätzen. Er haftet auch, wenn er unerlaubt das Fahrzeug einem Dritten überlässt und der Schaden nicht ohne dies eingetreten wäre. Der Mieter ist für die ordentliche Beladung der Mietsache verantwortlich und haftet deshalb auch für alle Schäden, die durch das Ladegut entstanden sind.
§9 Pflichten des Mieters
Der Mieter hat den Mietartikel sorgsam zu behandeln und ordnungsgemäß zu sichern. Im Falle des Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, nachzuweisen, dass die Mietsache ordnungsgemäß abgesichert war. Unfälle oder sonstige Beschädigungen an dem Mietartikel hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Kleinere Schäden sind spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges mitzuteilen. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache rechtzeitig zurückbringen (Nicht später als Tag der Rückgabe). Im Falle der vorzeitigen Rückgabe der Mietgegenstände wird eine Gebühr von der Preisliste berechnet.
§10 Verbotene Nutzung
Die Benutzung des Mietartikels erfolgt auf eigene Gefahr. Dem Mieter ist untersagt, dass Mietartikel zu verwenden:
zum Transport von Lebewesen
zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtreffen.
§11 Die Miete ist einschließlich des anfallenden Pfandbetrags bei Abholung oder nach Rechnungszugang sofort zu zahlen. 4. Zahlungsverzug
1.1. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrags trotz schriftlicher Mahnung länger als 14 Kalendertage im Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Anhänger auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Anhänger zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen, ohne diesen vorliegenden Vertrag fristlos kündigen zu müssen.
1.2. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, soweit sie nicht durch die Abholung gegenstandslos geworden sind; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er nach Abzug der Kosten, die durch die Rückholung und weiteren Verfügung entstanden sind, durch anderweitige Verwendung des Anhängers innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer, insbesondere durch Neuvermietung, erworben hat oder zu erwerben böswillig unterlässt.
1.3. Die sonstigen Rechte des Vermieters im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters bleiben unberührt.
§12 Beschaffenheit des Anhängers und Mängelanzeige:
1.1. Der Vermieter hat den Anhänger in betriebsfähigem und vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung zu stellen
1.2. Äußerlich sichtbare Mängel müssen unverzüglich gerügt werden.
1.3. Zeigt sich bei der Inbetriebnahme oder während der Mietzeit des Anhängers ein Mangel, so muss der Mieter unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels dem Vermieter hiervon Anzeige machen. Mängelanzeigen sind schriftlich, per email oder per Telefax zu erstatten.
1.4. Die Kosten der Behebung von Mängeln im Falle eines nicht vertragsgemäßen Zustands des zur Verfügung gestellten Anhängers trägt der Vermieter.
1.5. Der Zustand des Mietgegenstandes bei Übergabe an den Mieter wird wie folgt dokumentiert
§12 Besondere Pflichten des Mieters:
1.1. Der Mieter ist verpflichtet, den gemieteten Anhänger nur bestimmungsgemäß einzusetzen und vor Überbeanspruchung zu schützen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und nur geeignete Personen einzusetzen. Weiter obliegt es dem Mieter, sich bei seinem Personal zu versichern, dass der Umgang mit dem angemieteten Anhänger bekannt ist und unter Beachtung aller Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wird.
1.2. Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für die Reparaturen zu tragen, die aufgrund seines Verschuldens zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Anhängers während der Mietzeit notwendig werden. Dies gilt einschließlich Ersatzteile. Die Kosten für Reparaturen infolge normaler Abnutzung gehen zu Lasten des Vermieters. Sämtliche Reparaturen, auch die vom Mieter zu tragenden, führt der Vermieter durch.
1.3. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters, Veränderungen des Mietgegenstands, insbesondere An und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen 1.4. Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an dem Anhänger einräumen (z.B. Miete, Leihe) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.
1.5. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Anhänger geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon schriftlich zu benachrichtigen. 1.6. Bei Verbringung des Mietgegenstandes ins Ausland hat der Mieter sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters unter diesem Vertrag auch nach
der ausländischen Rechtsordnung entsprechend gelten und in einer Form durchgesetzt werden können, die den Rechten des Vermieters gem. diesem Vertrage entspricht. Der Vermieter verpflichtet sich, alle hierfür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen abzugeben.
§13 Tritt ein Schadensfall während der Mietzeit ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, unter Angabe des Zeitpunkts und der Ursache des Schadensfalls sowie des Ausmaßes der Beschädigung. Ferner hat der Mieter bei einem Unfall stets die Polizei hinzuzuziehen.
1.3. Im Falle eines eintretenden Totalverlusts, für den der Mieter das Risiko trägt, hat dieser eine Barentschädigung in Höhe des Zeitwerts für den in Verlust geratenen Anhänger zu leisten. Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe des Zeitwerts zum Zeitpunkt des Verlusts, ist dieser durch einen Sachverständigen festzulegen. Bei Totalverlust endet die Mietzahlung mit dem Tag des Schadensereignisses. Der Vermieter hat bis zum Eingang der Barentschädigung Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5°% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 274 BGB. Ist kein Totalschaden
eingetreten, so hat der Mieter die Instandsetzungskosten zu tragen. Die Zeit bis zur Beendigung der Instandsetzungsarbeiten gilt als Stillliegezeit.
2.4. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter bei Haftpflichtansprüchen Dritter, die aus der Zeit herrühren, in der der Mieter oder in seinem Auftrag Dritte den Anhänger in seiner / ihrer Verfügungsgewalt hatten, freizustellen.
3.5. Im Übrigen gelten für die Schadensersatzhaftung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, die gesetzlichen Vorschriften.
$14 Rückgabe:
Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger am Ende der Mietzeit in besenreinem Zustand am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Der Anhänger hat darüber hinaus bei Rückgabe in dem Zustand zu sein, der dem Vermietungszustand des Anhängers unter Berücksichtigung der
durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen Wertminderung und unter Beachtung der besonderen Pflichten des Mieters und seiner Haftung entspricht. Im Falle einer verspäteten Rückgabe wird für jeden Tag Verspätung ein Mietzins in Höhe des doppelten Tagesmietsatzes erhoben. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
§15 Schlussbestimmung:
1.1.Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen haben schriftlich zu erfolgen, einschließlich
der Änderungen der vorliegenden Schriftlichkeitsklausel.
1.2. Soweit in dem vorliegenden Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gilt das Gesetz.
1.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt.
1.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
1.5. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.