PHILIPP PLEIN BOMBER ALL OVER PP / 3XL / NEU /
1.399 € VB
Versand möglich- Art Hosen
- Marke Philipp Plein
- Größe XXXL
- Farbe Schwarz
- Zustand Neu mit Etikett
Beschreibung
Verkauft wird hier eine neue Herren Bomber Lederjacke von Philipp Plein.
Es ist nicht so einfach, den Look eines legendären Kleidungsstücks wie der Bomberjacke neu zu interpretieren. Philipp Plein schafft es jedoch, sie zu transformieren und ihr einen zeitgenössischen und unkonventionellen Look zu verleihen. Hier ist eine Bomberjacke aus einem Material mit Jacquard-Logos mit Grosgrain-Streifen mit Logos verziert, die auf beide Echtlederärmel aufgenäht sind. Reißverschluss. Zwei Eingrifftaschen aus Leder. Rippbündchen am Kragen und Bund sowie an den Ärmeln. Auf dem Innenfutter der Markenschriftzug als Allover-Print.
FABRIC #1: 75% ACETATE 25% WOOL | FABRIC #2: 100% LAMB LEATHER | LINING #1: 51% VISCOSE 49% ACETATE
Größe: 3XL ( fällt aber wie XXL aus )
Achselmaß: 60 cm
Unser Angebot beinhaltet, wie folgt:
Aktuelle Kollektionen
Outletware
Einzelstücke in limitierter Auflage
Bitte beachten Sie, das es sich hierbei um original Philipp Plein Ware handelt
https://www.luxus-mode-2010.de/
Rechtliche Angaben
Tanja Rupp
Dieselstr. 17 a
61239 Ober-Mörlen
Tel. 01523/8461604
Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;
2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.