Original Mercedes Abdeckung A960852174 ACTROS
15 €
Versand möglich- Art Ersatz- & Reparaturteile
Beschreibung
Original Mercedes Abdeckung A960852174 ACTROS
Rechtliche Angaben
Fischer Weilheim GmbH
Servicecenter
Carl-Benzstr.33
73235 Weilheim a.d. Teck
Telefon 07023/953140
E-Mail: etlager@fischer-weilheim.de
Öffnungszeiten :
Montag-Freitag 7.00- 18.00 Uhr
Ust.ID-Nr DE294772251
St-NR 69030/06288
I. Geltungsbereich; abweichende Bedingungen
1. Soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, gelten die nachfolgenden
Bedingungen für alle Angebote und Leistungen von FISCHER, z. B. für die Reparatur-,
Inspektions- und Kundendienstleistungen und den Einbau oder die Lieferung von Ersatzund Austauschteilen.
2. Diese Allgemeinen Bedingungen für Reparatur-, Inspektions-, Kundendienst- und
sonstige Werkleistungen sowie für Verkauf und Lieferung von Ersatz- und
Austauschteilen gelten auch für alle Zusatz- und Ergänzungsaufträge aus der aufgrund
der vertraglichen Lieferung der Leistung.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit sie mit den
nachfolgenden Bedingungen übereinstimmen. Abweichende oder ergänzende
Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn FISCHER in
Kenntnis dieser Bedingungen die vereinbarten Leistungen vorbehaltlos erbringt.
4. Die jeweils aktuelle Fassung dieser Allgemeinen Bedingungen für Reparatur-,
Inspektions-, Kundendienst- und sonstige Werkleistungen sowie für Verkauf und
Lieferung von Ersatz- Austauschteilen steht auf der Homepage von FISCHER unter der
Rubrik Downloads:
http://www.fischer-weilheim.de/index.php/downloads/category/2-allgemeinegeschaeftsbedingungen zum Download bereit und wird dem Kunden auf Anfrage im
Servicecenter Weilheim übermittelt.
II. Auftragserteilung für Werkleistungen; Leistungspflicht; Beschaffenheitsgarantie;
Leistungszeit; Kostenvoranschläge
1. Die Anlieferung des Auftragsgegenstandes (z.B. der Baumaschine, Landmaschine,
Nutzfahrzeuge …) in die Werkstatt von FISCHER oder die Anforderung eines
Außendienstbeauftragten gelten als Auftrag zur Feststellung der notwendigen
Reparatur-, Inspektions- und sonstige Kundendienstleistungen auf Kosten des Kunden.
Die dabei getroffenen Feststellungen und voraussichtlich durchzuführenden Leistungen
werden in den Außendienst- bzw. Werkstattauftrag aufgenommen. Eine schriftliche
Auftragsbestätigung erhält der Kunde auf ausdrückliches Verlangen.
2. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, ist FISCHER berechtigt, die gemäß voriger Ziff.
1 festgestellten Reparatur-, Inspektions- und sonstige Kundendienstleistungen ohne
Rückfrage beim Kunden entgeltlich durchzuführen. Eine Verpflichtung zur Durchführung
der festgestellten Reparatur- und Kundendienstleistungen besteht nur, wenn der Kunde
FISCHER insoweit schriftlich beauftragt und FISCHER die Annahme des Auftrags
schriftlich bestätigt hat.
3. Die Übernahme einer Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Leistung oder
Lieferung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für zeitliche
Zusagen betreffend Beginn, Dauer und Beendigung der durchzuführenden Leistungen.
Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.
4. Für sonstige, über Ziff. 1-3 hinausgehende Aufträge, insbesondere für den Verkauf und
die Lieferung von Ersatz- oder Austauschteilen, Abreden oder Zusicherungen usw. auch
von Vertretern und Betriebsangehörigen von FISCHER gilt, dass diese einer
Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung bedürfen.
5. Die Vergütung für die Durchführung von Reparatur-, Inspektions- und sonstigen
Kundendienstleistungen sowie den Verkauf und Lieferung von Ersatz- und
Austauschteilen wird gemäß nachfolgendem Abschnitt IV. (Vergütung;
Zahlungsbedingungen; Zahlungsverzug). nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
Kostenvoranschläge stellen dabei nur unverbindliche Kostenschätzungen dar und
beinhalten keine abschließende Erklärung über die Höhe der Kosten für
Reparaturaufwand und Ersatzteile.
III. Durchführung des Auftrags; Pflichten des Kunden; Fehlbestellungen;
Abnahme
1. Der Auftrag zur Durchführung von Reparatur-, Inspektions-Kundendienst oder sonstigen
Werkleistungen (Auftrag) wird vor Ort beim Kunden, dem Einsatzort des Gerätes der
Bau- oder Landmaschine / des Nutzfahrzeuges oder in einer der Werkstätten von
FISCHER durchgeführt. FISCHER kann die Durchführung des Auftrags davon abhängig
machen, dass der Auftragsgegenstand in eine ihrer Werkstätten verbracht wird, wenn
dies nach Art und Umfang der durchzuführenden Reparatur- und Wartungsarbeiten
erforderlich ist. Fahrt-, Transport- und Zustellkosten trägt der Kunde, soweit es sich nicht
um die Geltendmachung von Mängelansprüchen wegen mangelhaft erbrachter
Leistungen von FISCHER handelt.
2. Der Kunde muss alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen und ihm zumutbaren
Vorbereitungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns treffen, insbesondere
(1) das erkennbare Ausmaß der erforderlichen Leistungen vor Auftragserteilung
bestmöglich mitteilen sowie auf besondere Anforderungen hinsichtlich geltender
Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsbestimmungen hinweisen;
(2) die Fertigstellung der Leistungen ohne Unterbrechung ermöglichen;
(3) im Fall der Durchführung des Auftrags außerhalb der Werkstätten von FISCHER
geeignete Räume und gegebenenfalls Hilfspersonal unentgeltlich zur Verfügung stellen
sowie die erforderlichen Hilfsmittel (z. B. Öle, Frostschutz, Kraftstoffe etc. gemäß der
Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitung, Altölbehälter) beschaffen und diese
ordnungsgemäß entsorgen;
(4) benötigte Ersatzteile unverzüglich bei FISCHER bestellen;
(5) ausreichende Sicherungsvorkehrungen unter Berücksichtigung geltender Arbeitsschutzund Arbeitssicherheitsbestimmungen;
(6) das Gerät in gereinigtem Zustand zur Verfügung stellen.
3. Kommt der Kunde den vorstehenden Verpflichtungen gemäß Ziff. 2 nicht bzw. nicht
rechtzeitig nach, ist er verpflichtet, hierdurch entstehende Mehrkosten zu tragen.
4. Sofern keine abweisende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und
FISCHER vorliegt, sind vom Auftrag folgende zur Durchführung des Auftrags
erforderliche Leistungen auf Kosten des Kunden mit umfasst:
- Fehlersuche
- Behebung des Fehlers
- Besorgung und Austausch von Ersatzteilen
- Funktionstests
- Mitwirkung bei der Prüfung
- fachgerechte Entsorgung von auszutauschenden Teilen (z. B. Altreifen, etc.)
5. Im Fall mündlich – insbesondere telefonisch – aufgegebener Bestellungen trägt der
Kunde die Gefahr und die Kosten etwaiger Übermittlungsfehler und darauf beruhender
Fehlbestellungen/Fehllieferungen.
6. Der Kunde ist verpflichtet, vertragsgemäße Leistungen im Rahmen eines Auftrags
unverzüglich bzw. spätestens 3 Werktage nach Mitteilung über die Fertigstellung
durch FISCHER abzunehmen. Die Abnahme erfolgt bei der Übergabe des
Auftragsgegenstandes nach Ausführung des Auftrags. Findet innerhalb dieser Frist
keine Übergabe statt, gilt mit dem Ablauf dieser Frist die Leistung als abgenommen,
ohne dass es einer weiteren Fristsetzung durch FISCHER bedarf. Bei Verzug mit der
Abnahme ist FISCHER berechtigt, für die Lagerung des Auftragsgegenstandes
Lagergeld zu berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen von FISCHER
auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung trägt der Kunde.
7. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und Rücktransport des
Auftragsgegenstandes gegen die versicherbaren Transportgefahren, wie z. B. Diebstahl,
Bruch, Feuer versichert. Während der Reparaturzeit bei FISCHER besteht kein
Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden
Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand, z. B. Feuer, Leitungswasser,
Sturm und Maschinenbruch, zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten
des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
8. Der Auftrag des Kunden ermächtigt FISCHER, Unteraufträge zu erteilen und Probesowie Überführungsfahrten durchzuführen, soweit diese zur Durchführung des Auftrags
erforderlich sind.
9. Die Anlieferung von Reparaturteilen und Altteilen hat grundsätzlich frei Haus zu
erfolgen. Verauslagte Frachtkosten oder Rollgelder werden von FISCHER wieder in
Rechnung gestellt. Bei Instandsetzungsteilen erfolgt der Versand in allen Fällen unfrei
auf Rechnung des Bestellers.
10. Der Käufer ist berechtigt von FISCHER bezogene mangelfreie und saubere Waren in
ihrer ungeöffneten Originalverpackung auf seine Kosten an FISCHER zurückzugeben,
wenn FISCHER dem zustimmt. Ein Rechtsanspruch des Käufers auf Rückgabe
mangelfreier Waren besteht nicht. FISCHER braucht nicht zu begründen, warum die
Zustimmung zur Rücknahme der Ware verweigert wird. Rückgaben mit einem NettoWert unter 20 EUR (Kleinteile, Birnen, etc.) und Sonderbestellungen werden
grundsätzlich nicht zurückgenommen.
FISCHER kann die Zustimmung zur Rücknahme mangelfreier Waren davon abhängig
machen, dass die Ware auf Kosten des Käufers überprüft wird. Die erforderliche
Zustimmung zur Rücknahme der Ware kommt insbesondere dann nicht in Betracht,
wenn die Ware Verschleißteile wie Gummi, Öle oder Fette enthält, welche sich nachteilig
auf eine Wiederverwendbarkeit der Ware auswirken. Stimmt FISCHER nach der Prüfung
der Ware der Warenrücknahme nicht zu, wird die Ware auf Kosten des Käufers zurück
gesendet.
Ist die Ware von FISCHER laut Bestellung ordnungsgemäß geliefert und rückgabefähig,
kann der Käufer im Ausnahmefall, der der ausdrücklichen Zustimmung von FISCHER
bedarf, gegen Rückgabe der Ware eine Gutschrift bis zur Höhe des Kaufpreises
erhalten. Je nach Zeitpunkt der Rückgabe (Differenz in Tagen zwischen Kauf und
Anmeldung der Rückgabe) fallen ggf. Wiedereinlagerungsgebühren in Höhe von bis zu
20 % des Netto-Kaufpreises an, die von der Gutschrift abgezogen werden.
IV. Preise; Zahlungsbedingungen; Zahlungsverzug
1. Sofern kein Festpreis vereinbart ist, werden die Preise für Ersatz- und Austauschteile,
Entsorgung von Altteilen, Arbeits- und Sonderleistungen sowie Fahrtkosten und Auslöse
sowie sonstige, zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderliche Leistungen in der
Rechnung bzw. im Auftragsbeleg jeweils gesondert ausgewiesen. Die Preise richten sich
in diesem Fall nach den im Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Listenpreisen und
Stunden- bzw. Berechnungssätzen von FISCHER; diese können in jeder Niederlassung
und Werkstatt von FISCHER zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
2. Für Außendienstbeauftragte gilt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, die
zuständige Niederlassung von FISCHER als Ausgangspunkt und Rückreiseziel.
3. Der Kunde trägt alle Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er unnötig bzw. vorzeitig
einen Außendienstbeauftragten anfordert oder die durchzuführenden Arbeiten beim
Eintreffen des Außendienstbeauftragten bereits anderweitig erledigt sind oder diese
ohne Verschulden von FISCHER unterbrochen oder verzögert werden, nicht vor Ort
durchgeführt werden können oder über den üblichen Rahmen hinaus Spezialwerkzeuge
erfordern.
4. Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer
in gesetzlicher Höhe
5. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, ist die FISCHER zustehende Vergütung
für die Durchführung von Reparatur-, Inspektion, Kundendienst oder sonstigen
Werkleistungen mit der Abnahme bzw. ihrer Fiktion gemäß vorstehendem Abschnitt III.
Ziff. 6 (Durchführung des Auftrags; Pflichten des Kunden; Fehlbestellungen; Abnahme)
und Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Im Fall der Lieferung oder des Verkaufs von Ersatz- oder Austauschteilen ist der
geschuldete Kaufpreis mit Ablieferung bzw. bei Übergabe an den Kunden fällig.
6. Zahlungen müssen in bar, mittels EC-/Kreditkarte oder kosten- und spesenfrei auf die in
der Rechnung angegebenen Geschäftskonten von FISCHER sofort nach Zugang bzw.
Erhalt der Rechnung geleistet werden. Maßgeblich für den Ausgleich der Forderung ist
der Eingang des geschuldeten Betrages bei FISCHER. Eingehende Zahlungen werden
auch bei abweichender Tilgungsbestimmung des Kunden ausschließlich nach § 366
BGB verrechnet. Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.
7. Bei Zahlungsverzug des Kunden hat FISCHER Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe
von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. FISCHER behält sich vor,
einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, wenn und soweit dieser
unbestritten ist oder nachgewiesen wird.
V. Pfandrecht; Zurückbehaltungsrecht; Aufrechnung
1. Ein bestehendes gesetzliches Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich auf alle
FISCHER im Zeitpunkt seiner Entstehung zustehenden Forderungen aus gegenwärtigen
und früheren Aufträgen über Reparatur-, Inspektions- oder Kundendienstleistungen,
Erstlieferung oder sonstigen Leistungen sowie alle Forderungen für sonstige mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehende Leistungen.
2. Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur geltend
machen, wenn und soweit der Zahlungsanspruch von FISCHER und der
Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
3. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen mit
FISCHER als den hier gegenständlichen aufzurechnen. Dies gilt nicht, soweit die
Forderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
VII. Mängelansprüche
1. Mängelansprüche bei Reparatur-, Inspektions-, Kundendienst- und sonstigen
Werkleistungen
(1) FISCHER gewährleistet im Rahmen der folgenden Bedingungen, dass Reparatur-,
Inspektions- und Kundendienstleistungen sowie sonstigen Werkleistungen frei von
Sach- oder Rechtsmängeln erbracht werden.
(2) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser FISCHER auf Verlangen eine
schriftliche und nach Art und Umfang vollständige Beschreibung der geltend gemachten
Mängel vorlegt.
(3) Mängelansprüche bestehen nicht,
(a) wenn der Mangel nach Abnahme bzw. ihrer Fiktion gemäß vorstehendem Abschnitt III.
Ziff. 6 (Durchführung des Auftrags; Pflichten des Kunden; Fehlbestellungen; Abnahme)
auf Gewalteinwirkung, üblichen Verschleiß oder fehlerhafte Bedienung zurückzuführen
ist oder der Kunde Vorschriften der Bedienungsanleitungen bezüglich Behandlung,
Wartung, Pflege, bestimmungsgemäßer Verwendung oder Einsatzbedingungen nicht
eingehalten hat; oder
(b) wenn der Auftragsgegenstand zuvor in einem vom Hersteller/Importeur nicht
anerkannten Betrieb oder durch den Kunden selbst instand gesetzt, unsachgemäß
gewartet oder gepflegt wurde oder der Kunde ohne ausdrückliche schriftliche
Einwilligung von FISCHER selbst oder durch Dritte Maßnahmen zur Veränderung oder
Beseitigung von Mängeln getroffen hat; oder
(c) wenn in den Auftragsgegenstand vom Hersteller/Importeur nicht freigegebene
Ersatzteile ein- oder Anbauteile angebaut wurden; oder
(d) wenn in Abstimmung mit dem Kunden lediglich eine behelfsmäßige Instandsetzung
vorgenommen wurde und über die Behelfsmäßigkeit hinaus Mängel auftreten.
(4) Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist FISCHER nach eigener Wahl zur
Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Neuherstellung berechtigt.
Ein Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung oder eine bestimmte Art der Nacherfüllung
besteht nicht. Ist die vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise noch nicht bezahlt, kann
FISCHER die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde einen – unter
Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels angemessenen – Teil der Vergütung
entrichtet.
(5) Die Nacherfüllung erstreckt sich nur auf diejenigen Teile der Leistung, die den Mangel
aufweisen oder die durch den Mangel trotz sachgemäßer Behandlung zwangsläufig
beschädigten Teile.
(6) Der Kunde ist nach seiner Wahl berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten, wenn FISCHER eine Nacherfüllung gemäß voriger Ziff. 4 ernsthaft und
endgültig verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden
unzumutbar ist oder der Kunde FISCHER erfolglos eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung gesetzt hat.
(7) Der Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag gemäß voriger Ziff. 6 ist ausgeschlossen, wenn
und soweit der geltend gemachte Mangel die Eignung der Leistung für die vertraglich
vorausgesetzte oder bei Leistungen der gleichen Art übliche Verwendung nicht oder nur
unerheblich einschränkt und FISCHER keine Garantie hinsichtlich der durchzuführenden
Leistung übernommen hat.
(8) Jede weitere Haftung für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen, sofern
FISCHER diese nicht arglistig verschwiegen oder eine schriftliche Garantie für die
Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.
2. Mängelansprüche bei Kauf von neuen oder gebrauchten Maschinen, Ersatzteilen,
Zubehörteilen, etc.
(1) FISCHER gewährleistet im Rahmen der folgenden Bedingungen, dass die von FISCHER
verkauften Ersatz-, Zubehör- und Austauschteile sowie Maschinen (bzw.
Maschinenteile) frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
(2) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser FISCHER auf Verlangen
eines schriftliche und vollständige Beschreibung der geltend gemachten Mängel vorliegt
und seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gem. §§ 377, 378 HGB nachgekommen ist.
(3) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der ausgetretene Mangel im ursächlichen
Zusammenhang damit steht, dass
(i) zuvor aufgetretene Mängel nicht rechtzeitig gem. Ziff. (2) angezeigt worden; oder
(ii) der Kunde Vorschriften, Herstellervorgaben und Bedienungsanleitung bzgl.
Behandlung, Wartung, Pflege und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat; oder
(iii) der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller / Importeur nicht anerkannten
Betrieb oder den Kunden selbst instand gesetzt, gewartet oder gepflegt wurde; oder
(iv) in den Kaufgegenstand vom Hersteller / Importeuer nicht freigegebene Ersatzteile
Ein- oder Anbauteile angebaut wurden.
(4) Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn
sich nicht aus der Art der Sache, des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas
anderes ergibt.
(5) Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit FISCHER aufgrund Gesetz
zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Fall der
Übernahme einer Garantie.
3. Abschnitt VII. (Mängelansprüche) gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese
Ansprüche gilt Abschnitt VIII. (Haftung).
VIII. Haftung
1. Die Haftung von FISCHER auf Schadensersatz, unabhängig vom Rechtsgrund,
insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Vertragsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist,
soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts VIII. (Haftung) eingeschränkt.
2. FISCHER haftet auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung
für grobe Fahrlässigkeit ist jedoch begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens.
3. Die Haftung von FISCHER auf Schadensersatz bei einfacher Fahrlässigkeit ist begrenzt
auf Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Vertragswesentliche
Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen
darf. Bei der Verletzung einer solchen wesentlichen Vertragspflicht wird die Haftung von
FISCHER bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, begrenzt.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von FISCHER für
Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden der Höhe nach auf
den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
5. Soweit FISCHER technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese
Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher
Haftung.
6. Die Einschränkungen dieses Abschnitts VIII. (Haftung) gelten nicht für die Haftung von
FISCHER wegen Vorsatz, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, für Ansprüche wegen arglistiger Täuschung, wegen Übernahme einer
Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der gelieferten Produkte,
Teile etc. sowie Reparatur-, Inspektions- und sonstigen Werkleistung, sowie die daraus
entstehenden Schäden beträgt ein Jahr.
2. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme bzw. ihrer Fiktion oder der Übergabe, soweit
keine Abnahme erforderlich ist.
3. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht im Fall des Vorsatzes, wenn der Mangel
arglistig verschwiegen wurde, FISCHER eine Garantie für die Beschaffenheit der
Leistung übernommen hat, bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen
aus dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Insoweit geltend die
gesetzlichen Verjährungsfristen.
X. Schriftform; salvatorische Klausel; anwendbares Recht
1. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zum Vertrag bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Von dieser Schriftformklausel kann nur durch schriftliche
Vereinbarung abgewichen werden.
2. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so
bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Etwaige unwirksame Bestimmungen sind durch
solche zu ersetzen, die den Vertragswillen des Kunden und von FISCHER Parteien in
rechtlich zulässiger Weise regeln.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss des
NU_Kaufrechts.
XI. Erfüllungsort; Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Weilheim a. d.
Teck.
2. Gerichtsstand ist Stuttgart.