Motorrad Helme ab 15€ bis 70€ BMW Honda Harley Yamaha Kawasaki

15 €

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52349 Nordrhein-Westfalen - Düren
17.03.2024
  • Art Motorradbekleidung

Beschreibung

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Oldtimer Motorrad Helme neu original verpackt in verschiedenen Farben und Größen von 15,00€ bie 70,00€
Preis und Größe der angebotenen Helme bitte nachfragen.
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Privatverkauf keine Gewährleistung und Sachmangelhaftung keine Rücknahme

Alle Halbschalen Helme haben keine ECE Norm da sie zu wenig Kopffläsche abdecken. Allerdings gibt es nach unserem Wissen eine rechtiliche möglichkeit die Helme doch zu tragen siehe folgenden Text:

Erläuterung zu §21 a StVO zur Helmpflicht!
Nach §21 a Absatz 2 StVO müssen "Führer von Krafträdern und Ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen". So weit so gut.
Eigentlich eine ganz klare Regelung.
Aber wie zu fast jeder klaren Regelung in Gesetzen gibt es auch hier Ausnahmen.

In der "Zweite Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 (BGBI.I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich.

Abweichend von § 21 a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. I S. 1565. 1971 S. 38) die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBI. I S. 1967) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme , die nicht im amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31.Dezember 1992 verwendet werden."

Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben. stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 22. Dezember 1992 (BGBI. I S 2481). Deren Anteil 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.

Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag. Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21 a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. anders ausgedrückt: Obwohl nach §21 a Absatz 2 StVO amtlich genehmige Schutzhelme getragen werden müssen, können ebenso gut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.

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