Mercedes Benz 220SE Cabrio -Top Zustand mit Wertgutachten!
VB
- Marke Mercedes Benz
- Modell Weitere Mercedes Benz
- Kilometerstand 95.263 km
- Fahrzeugzustand Unbeschädigtes Fahrzeug
- Erstzulassung Juli 1964
- Kraftstoffart Benzin
- Getriebe Manuell
- Fahrzeugtyp Cabrio
- Anzahl Türen 2/3
- HU bis Juli 2027
Beschreibung
Echtes Highlight! Zum Verkauf steht ein Mercedes Cabriolet Mod. 220Seb/C aus dem Baujahr 1964. Das Fahrzeug hat laut Tachometer eine Gesamtlaufleistung von 95263km und befindet sich in einem technisch sowie äußerlich erstklassigen Zustand. Das Fahrzeug verfügt über ein Sachverständigen Wertgutachten. Das Fahrzeug ist uneingeschränkt fahrtauglich und hat frisch TÜV bis Juli 2027 erhalten.
Preis auf Anfrage. Bitte nur ernstgemeinte und seriöse Anfragen. Für eventuelle Rückfragen und mögliche Besichtigungstermine stehen wir gern jederzeit zur Verfügung.
Rechtliche Angaben
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER HAKO BAU KOMPRESSOREN UND BAUGERÄTE GMBH
1. Allgemeines
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten
diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts-
bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen
bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir
eine schriftliche Erklärung (Auftragsbestätigung) absenden, die allein für den Umfang der Leistungspflichten
maßgebend ist. Liegt diese nicht vor, bestimmt sich unser Leistungsumfang nach demjenigen Angebot,
welches vom Besteller fristgerecht angenommen wurde. Die Lieferung ersetzt die schriftliche
Bestellungsannahme. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder
mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
(2) Prospektangaben, Abbildungen, Produktbeschreibungen etc. sind lediglich als annähernd zu betrachten.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im
Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungs-rechte
uneingeschränkt vor. Unwesentliche und/oder handelsübliche Abweichungen, wie z. B.
Konstruktionsänderungen im Rahmen der Produktverbesserung, die die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen
und dem Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen
auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen
3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise sind €-Preise (EURO der EZB) und gelten ab Werk, im Inland zuzüglich der jeweils geltenden
Mehrwertsteuer und schließen Aufstellungs-, Inbetriebnahme- und Montage-kosten sowie Verpackung, Fracht,
Porto, Versicherung und Anfuhr Spesen, bei Export-lieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche
Abgaben nicht ein. Sie sind auf der Basis der am Tag unserer Angebotsabgabe geltenden Lohn-. Material-
und sonstigen Kosten errechnet. Bei einer Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Energiekosten,
Löhnen und Gehältern, Herstellungs- oder Transportkosten sind wir berechtigt, die sich am Tage der Lieferung
infolge effektiv eingetretener Kostensteigerungen ergebenden Preise zu berechnen, es sei denn die Lieferung
erfolgt bei einem Nichthandelsgeschäft innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss.
(2) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto. Die Zahlungen sind
zu leisten bar frei Zahlstelle, wobei Zahlungen an Dritte, wie z. B. Vermittler oder Vertreter auf Gefahr des
Zahlenden erfolgen. Eine Zahlung gilt erst dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Zahlungs-
anweisungen, Schecks und Wechsel werden nur unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger
Einlösung erfüllungshalber hereingenommen. Die Weitergabe und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
Diskont-, Wechsel- und Einziehungskosten trägt der Besteller. Bei Provisionsgeschäften hat die Zahlung an
uns zu erfolgen; die vereinbarte Provision wird erst nach Eingang des gesamten Kaufpreises fällig. Wir sind
berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen, und werden den Besteller über die Art der Verrechnung informieren. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die
Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Im Fall des Zahlungsverzugs sind wir unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten (gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 %punkten) über dem
jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Kommt der Besteller mit einem nicht unerheblichen
Teil der Zahlung in Verzug oder gehen seine Schecks oder Wechsel zu Protest oder entfallen die
Voraussetzungen für eine Kreditgewährung, so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn zur
sofortigen Zahlung fällig. Dies gilt auch für ursprünglich gestundete Rechnungen sowie später fällige Wechsel
oder Schecks. Bei Teillieferungen sind wir in dem Fall zur Verweigerung aus dem Auftrag noch zu liefernder
Waren ohne Schadensersatzpflicht berechtigt.
(4) Verschlechtert sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsschluss erheblich oder wird die
schlechte Vermögenslage erst nach Vertragsschluss erkennbar, so sind wir im Fall der Gefährdung der
Gegenleistung berechtigt, noch nicht ausgeführte Lieferungen zu verweigern bzw. angemessene
Vorauszahlungen oder Sicherheits-leistungen zu verlangen.
(5) Erfolgen Vorauszahlungen und Sicherheits-leistungen nicht innerhalb angemessener Frist, so können wir
unbeschadet weitergehender Schadensersatzforderungen vom Vertrag zurück-treten oder diesen kündigen.
Die Folgen bestimmen sich nach Ziff. 6. Abs. (2).
(6) Eine Aufrechnung des Bestellers kommt nur einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderung in Betracht. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferfristen
(1) Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich und beginnen mit Vertragsschluss. Verbindlich können sie nur
schriftlich vereinbart werden. Sie geltend als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk
verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.
(2) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller
beizubringender Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Verzögert oder unterlässt der Besteller seinerseits erforderliche
oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die
Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbeson-
dere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen oder Ausfall wichtiger Fertigungsein-
richtungen / Maschinen, Verzögerungen in Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Werkstoff- und / oder
Energiemangel, etwa auch infolge wesentlicher Preissteigerungen, Verzögerungen bei der Beförderung sowie
alle Fälle höherer Gewalt, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben
wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Vorstehendes gilt auch dann,
wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits bestehenden Lieferungsverzugs eintreten. Sie
berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
(4) Verzögern sich Lieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als 1 Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, können wir dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 %
des Preises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder
niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
5. Lieferung und Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs
der Sache geht auf den Besteller über, sobald wir die Ware der zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person übergeben haben (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) oder die Ware zwecks
Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt unabhängig von der Frage der Übernahme der
Versandkosten oder der Anfuhr. Soweit nichts Besonderes vereinbart wird, stehen die Versandart, die
Verpackung, der Transportweg etc. in unserem Ermessen. Die Lieferung gilt mit dem Abladen als erfolgt. Wird
der Versand, die Zustellung bzw. die Entgegennahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert
oder kommt der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr damit auf den
Besteller über.
(2) Eine Transportversicherung wird nur nach besonderer Vereinbarung auf Wunsch des Bestellers und zu
dessen Lasten abgeschlossen.
6. Stornierung, Abnahmeverzug
(1) Dem Besteller räumen wir ein kostenloses Stornierungsrecht bis 2 Wochen nach Bestelldatum ein.
(2) Storniert der Besteller zu einem späteren Zeitpunkt, gleich aus welchem Grund, ohne dass dies von uns zu
vertreten ist, haben wir das Recht, vom Besteller eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten
Schadensersatz (Stornierungskosten) zu verlangen, deren Höhe sich in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der
Stornierung zum voraussichtlichen / vereinbarten Liefertermin bestimmt: bis 6 Wochen vorher betragen die
Stornierungskosten 15 %, und bei weniger als 6 Wochen 20 % der Nettoauftragssumme. Die
Stornierungskosten sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Betrag nachweisen oder
der Besteller nachweist, dass eine geringere oder überhaupt keine Vergütung, ein geringerer oder überhaupt
kein Schaden entstanden ist.
(3) Einer Stornierung nach Abs. (2) steht es gleich, wenn der Besteller eine vereinbarte
Finanzierungsbestätigung nicht / nicht rechtzeitig erbringt oder wenn wir aus vom Besteller zu vertretenen
Gründen vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige
abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 20 % der Nettoauftragssumme. Der Schadensersatz ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller nachweist,
dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zum Ausgleich der uns zustehenden Forderung unser Eigentum. Ist der Besteller
Kaufmann im Sinne des HGB, behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Ausgleich
sämtlicher, auch künftiger und bedingter Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
(2) Der Besteller ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder zur
Sicherheit zu übereignen. Einwirkungen Dritter auf diese Ware, insbesondere Pfändungen, sind uns
unverzüglich anzuzeigen. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf
unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte
durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Der Besteller ist bis zur vollständigen
Bezahlung der Ware verpflichtet, uns jederzeit über deren Standort informiert zu halten.
8. Sachmängelhaftung
(1) Die Ware wird frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die
Geltendmachung etwaiger Mängelansprüche beträgt – sofern der Besteller kein Verbraucher ist – bei neu
hergestellten Sachen ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Verkürzung der Verjährungsfrist nach S. 1 gilt nicht bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
im Falle der Arglist oder im Falle der Übernahme einer Garantie durch uns. In diesen Fällen gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist. Der Verkauf gebrauchter Waren erfolgt – sofern der Besteller kein Verbraucher ist – unter
Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Ist der Besteller Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
(2) Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der Ware
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalen
entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Ware, wenn der Besteller eine entsprechende
substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
Gleiches gilt, soweit Mängel auf schlechter Aufstellung, fehlerhaftem Einbau, schlechter Instandhaltung,
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, auf von uns nicht ausgeführten unsachgemäßen
Reparaturen, Änderungen ohne unsere schriftliche Einwilligung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten
Einsatzbedingungen und Betriebsmitteln sowie auf von uns nicht zu vertretenden chemischen,
elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie Witterungs- oder anderen Natureinflüssen beruhen.
Mängelansprüche kommen schließlich nicht in Betracht bei einer unerheblichen Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
(3) Sachmängelansprüche des Bestellers – sofern dieser kein Verbraucher ist – setzen voraus, dass dieser
der ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist, ansonsten sind Beanstandungen unbeachtlich: Der Besteller muss unserer
Kundendienstleitung Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware
schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden
können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Ware einen Mangel aufweisen, verlangen wir nach
unserer Wahl und auf unsere Kosten, dass:
a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an uns geschickt wird;
b) der Besteller das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und unser Service-Techniker zum Käufer geschickt
wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(5) Der Besteller kann unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern, wenn die Nacherfüllung binnen angemessener Frist fehlschlägt.
(6) Ansprüche wegen Mängeln gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
(7) Zahlungen des Bestellers dürften bei Mängelrügen in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Eine Zahlung kann nur zurückgehalten
werden, wenn der Besteller eine Mängelrüge geltend macht, über deren Berechtigung kein vernünftiger
Zweifel bestehen kann. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen
Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
(8) Bei zur Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung verwendeten Teilen, die der Besteller an uns sendet,
übernehmen wir keine Haftung für deren Verhalten bei der Bearbeitung; wird das Material deshalb schadhaft,
so sind uns die für die Bearbeitung angefallenen Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Schaden ist auf eine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, unseres Erfüllungsgehilfen oder eine für den
Vertragszweck wesentliche Pflichtverletzung zurückzuführen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für
Personenschäden.
9. Haftung
(1) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, wenn zwingend gehaftet wird, z.B. für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte
Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden
können nicht verlangt werden. Dieses gilt wiederum nicht, wenn ein von uns garantiertes
Beschaffenheitsmerkmal gerade bezweckt, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern und/oder soweit
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten,
Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Abschließende Bestimmungen
(1) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist Erfüllungsort 31840 Hessisch Oldendorf und Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundsprozesse der für
unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Auf alle Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
(3) Soweit in diesen Bedingungen für Mitteilungen oder Erklärungen der Parteien die Schriftform vorgesehen
ist, wird diese auch durch Übermittlung per Telefax oder per E-Mail eingehalten.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen davon nicht berührt. Gemeinsam mit dem Besteller werden wir etwaige unwirksame
Bestimmungen im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben durch solche Regelungen ersetzen, die
dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags am besten gerecht werden, ohne dass dadurch eine wesentliche
Änderung des Vertragsinhalts erfolgt. Das gleiche gilt, falls es an einer ausdrücklichen Regelung eines
regelungsbedürftigen Sachverhalts fehlt.
© Hako Bau Kompressoren und Baugeräte GmbH Juni 2016