Marine Time QX 562 / 19 Spacedeck - Lagerboot // to-go
23.900 €
- Art Motorboote
Beschreibung
Express Info: Mo-So 8:00-22:22 +49 41o7 9o76oo
Bei der Marine Time QX562 handelt es sich um ein kleines sportliches Konsolenboot für den Gebrauch auf Binnengewässern oder aber auch in küstennahen Gewässern.
Der Bug des Bootes ist so designt dass er als Sitzecke mit Tisch, aber auch als Liegewiese zum sonnenbaden, konfiguriert werden kann.
Unterhalb der Konsole, welche an Steuerboard angerichtet ist, bietet das Boot Platz großzügigen Stauraum.
Die Cockpitbank im Heck bietet Platz zum bequemen sitzen und zusätzlichen Stauraum darunter.
Technische Daten
Länge: 5,50 m
Breite: 2,51 m
Gewicht: ca. 645 kg
Personen: 6
Rumpfmaterial: GFK
Das Boot kann gerne nach Terminvereinbarung jederzeit bei uns in Siek besichtigt werden. Weitere Ausrüstungesextras können dem Boot hinzugefügt werden.
Standardausrüstung:
- Windabweiser
- Ankerkasten
- Bugkorb
- Klampen
- Reling
- selbstlenzendes Cockpit
- Steuersitz
- Badeleiter
- Bepolsterung
Zusätzliche Extras:
- Rumpf und Konsole in light grey
- Bepolsterung in Silvertex
- Upgrade Steuermannssitz
- Reling an Windabweiser
- Sundeck
- Teleflex Steuerungsset
Das Boot kann mit einem Motor bis 80PS ausgerüstet werden.
Diverse Extras können konfiguriert werden! Gerne beraten wir Sie.
Rechtliche Angaben
Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:
André Hochfeld
Yachthandel Hamburg
Jacobsrade 38-40
22962 Siek
Kontakt:
Telefon: 04107-90 76 00
Telefax: 04107-90 76 02
E-Mail: info@hunter-hh.de
Umsatzsteuer:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
812317715
Quellenangaben für die verwendeten Bilder und Grafiken:
www.istockphoto.com
Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Datenschutzerklärung
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2. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen
Datenschutz
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Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Date
AGB:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (für den Handel mit neuen und gebrauchten Yachten, Booten und Zubehör)
I. Umfassende und ausschließliche Geltung
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die mit der Firma Yachthandel Hamburg, Inh. André Hochfeld e. Kfm. (nachstehend: Yachthandel Hamburg), Jacobsrade 38 – 40 in 22962 Siek, abgeschlossen wer-den. Durch den Abschluß eines Vertrages mit der Firma Yachthandel Hamburg erkennen Sie diese AGB an und erklä-ren sich mit diesen einverstanden.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von der Firma Yachthandel Hamburg abgeändert werden und gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich, entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt.
II. Schriftform
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Geschäftspartner zwecks Vertragsausführung getroffen werden, be-dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die auch in Fällen schriftlicher Bestätigung mündlicher Abreden als ge-wahrt gilt.
III. Angebot und Vertraulichkeit der Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich nicht ausdrücklich aus Angebot oder Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
2. Bestellungen und Aufträge eines Geschäftspartners an uns sind bindende Angebote, die wir innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Vertragsausführung, also Lieferung oder Leistung annehmen können.
3. An sämtlichen dem Geschäftspartner im Rahmen der Vertragsanbahnung übergebenen Unterlagen, Mustern und Pro-dukten behalten wir uns Urheber- und Eigentumsrechte vor; sie dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zu-stimmung kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden.
IV. Liefertermine, Teilleistungen, Verbesserungsvorbehalt
1. Liefertermine, die nicht im Rahmen eines ausdrücklich so bezeichneten sog. Fixgeschäftes schriftlich von uns bestätigt werden, sind stets unverbindlich und annähernd. Ihre Nichteinhaltung berechtigt den Geschäftspartner weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz, es sei denn, der Geschäftspartner kündigt uns diese Folgen unter schriftlicher Set-zung einer Nachfrist von mindestens drei Wochen ab genanntem Liefertermin an. Lieferfristen beginnen erst ab Zugang unserer Auftragsbestätigung oder unserer letzten Änderungsbestätigung zu laufen.
2. Jeder Vertragspartner ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, solange nicht der jeweils andere Vertragspartner seine Leistung schon vollen Umfanges erbracht hat.
3. Im Interesse der ständigen Weiterentwicklung der von uns vertriebenen Produkte behalten sich die jeweiligen Hersteller und wir uns das Recht vor, Änderungen, die dem technischen Fortschritt, der Verbesserung oder der Anpassung an ge-setzliche Vorschriften entsprechen, ohne Benachrichtigung des Geschäftspartners vorzunehmen, sofern jenem daraus kein objektiv feststellbarer Nachteil entsteht.
V. Auslieferung und Versand, Gefahrübergang und Versicherung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Auslieferung „ab Werk“ vereinbart, womit bei Neuya-chten im Kaufvertrag das jeweilige Werk angegeben ist. Für Gebrauchtyachten, Ersatzteile und loses Zubehör gilt vor-behaltlich anderer schriftlicher Angabe unser Geschäftslokal als Auslieferungsort.
2. Ist Anlieferung an einem mit dem Geschäftspartner vereinbarten Ort vereinbart, so steht die Wahl des Transportmittels in unserem Ermessen. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gehen die Transportkosten (Fracht) einschließlich et-waiger Kran-, Werft- oder Genehmigungskosten zu Lasten des Geschäftspartners. Ist „Frei-Haus-Lieferung“ nach Wei-sung unseres Geschäftspartners vereinbart, so berechtigt eine etwa trotzdem erfolgende Selbstabholung durch den Ge-schäftspartner jenen nicht, Vergütung vereinbarter Fracht und Nebenkosten zu verlangen.
3. Erfolgt die Auslieferung an den Geschäftspartner weisungsgemäß nicht durch unser Personal, so geht die Gefahr der zu-fälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges des Artikels mit dem Verlassen des Auslieferungsortes auf den Geschäftspartner über.
4. Erfolgt die Auslieferung an den Geschäftspartner durch uns, so geht die Gefahr mit der Bereitstellung des Artikels auf unserem Transportfahrzeug am Bestimmungsort über. Die Gefahr der sachgerechten Entladung des Artikels liegt aus-schließlich bei unserem Geschäftspartner, soweit nicht die Entladung ausschließlich durch unser Personal durchgeführt wird. Stauhilfen und Transportsicherungen (Stützhölzer, Paßstücke, Zurrgurte, Planen etc.) bleiben in unserem Eigen-tum, auch wenn ihre Abholung durch uns erst später möglich sein sollte.
5. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Geschäftspartners bei Auftragsertei-lung auf dessen zusätzliche Rechnung abgeschlossen. Dem Geschäftspartner obliegt es, für ausreichende Sach- und Haftpflichtversicherung ab Auslieferung zu sorgen.
VI. Haftungsausschluß bei unerlaubtem Export
Von uns bezogene Artikel sind für den deutschen Markt hergestellt und entsprechen zum Zeitpunkt ihrer Auslieferung den für sie geltenden deutschen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften; zur Vermeidung von Konflikten mit etwa abweichenden ausländischen Vorschriften bedarf deshalb die Verbringung dieser Artikel zum Zwecke des Weiterver-kaufs in das Ausland unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Wird diese Zustimmung nicht eingeholt oder durch uns verweigert und der Artikel trotzdem vorübergehend oder dauernd aus kommerziellen Gründen in das Ausland ver-bracht, erlischt jegliche etwa ansonsten noch fortbestehende Gewährleistung des Herstellers oder von unserer Seite, so-fern diese sich aus gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften eines anderen Landes ergibt, und wir sind von jeglicher Haftung für den Kaufgegenstand frei.
VII. Preise, Zahlung, Verzugsfolgen, Mahngebühr, Ratenzahlung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ohne jeden Nachlass, insbesondere ohne Skonto, in der vereinbarten Währung „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung; darauf et-wa entfallende Beträge werden gesondert berechnet. Für Reparaturen wird gem. Kassenaushang nur Barzahlung akzep-tiert
2. Gegenüber Endverbrauchern ist in dem sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung ergebenden Preis die Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe bereits enthalten; gegenüber gewerblichen Abnehmern verstehen sich unsere sämtlichen Preisangaben „netto“, also zuzüglich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rech-nungsstellung.
3. Alle Entgelte sind ohne Abzug sofort mit Rechnungszugang beim Geschäftspartner fällig. Befindet sich der Geschäfts-partner trotz auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziels oder Erinnerung ganz oder teilweise in Zahlungsverzug, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie Mahngebühren in Höhe von € 5,00 je Mahnschreiben zu fordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt uns unbenom-men.
4. Der Geschäftspartner ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrit-tenen oder anerkannten Gegenansprüchen berechtigt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Geschäfts-partner nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Überschreitet im Falle einer getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung der Geschäftspartner mit einer Rate einen verein-barten Zahlungstermin, so wird das gesamte Restentgelt in einer Summe fällig, ohne dass es insoweit noch einer Mah-nung bedarf.
VIII. Abnahme, Schadensersatz bei Abnahmeverzug
1. Ist Abholung der Kaufsache vereinbart, hat der Geschäftspartner die Pflicht, die Kaufsache innerhalb von 10 Tagen nach dem ihm mitgeteilten Bereitstellungstermin am Bereitstellungsort abzunehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so sind wir berechtigt, für jeden Tag der Fristüberschreitung ein Standgeld von € 15,00 pro Tag zu erheben. Bei pünkt-licher vereinbarter Anlieferung des Kaufgegenstandes ist dieser bei Anlieferung abzunehmen, ohne dass es einer zu-sätzlichen Lieferankündigung bedarf.
2. Bleibt der Geschäftspartnermit der Abnahme des Kaufgegenstandes im Rückstand, so können wir ihm schriftlich eine Nachfrist von 10 Tagen setzen mit der Ankündigung, dass wir nach fruchtlosem Fristablauf die Abnahme bzw. Auslie-ferung ablehnen und stattdessen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Setzung dieser Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Geschäftspartner ernsthaft und endgültig die Abnahme verweigert.
3. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 20 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder unser Geschäftspartner einen niedrigeren Schaden nachweist.
IX. Gewährleistung, Garantie, Nachbesserung, Haftung, Vertragshändlerstellung
1. Für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln an Neu-Yachten und sonstigen neuen Gegenständen gilt nach Maßgabe der nachstehenden Regelung die deutsche gesetzliche zweijährige Gewährleistung ab Gefahrübergang. Für gebrauchte Yachten und Gegenstände, die an nichtgewerbliche Kunden veräußert werden, gilt eine einjährige Gewährleistung ab Gefahrübergang. Für gebrauchte Yachten und Gegenstände, die an gewerbliche Kunden veräußert werden, gilt ein Ge-währleistungsausschluß als vereinbart. Für die Qualität unserer entgeltlich erbrachten Dienst- und Werkleistungen ste-hen wir ebenfalls im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein.
Mündlich erteilte Auskünfte und Ratschläge sind stets unverbindlich.
2. Soweit ein von uns oder von dem Hersteller zu vertretender Mangel an einer neuen Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer oder des Herstellers Wahl zur Mangelbeseitigung/ Nachbesserung und/ oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung/ Nachbesserung tragen wir alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, sofern sich die-se nicht dadurch ergeben oder erhöhen, dass sich die Kaufsache an einem anderen Ort als unserem Geschäftssitz be-findet. Ort der Garantieleistung ist in jedem Fall unser Geschäftssitz in 22962 Siek. Schlägt die Mangelbeseitigung/ Nachbesserung nach jeweils angemessener schriftlicher Fristsetzung mindestens dreimal fehl oder wird sie oder die Er-satzlieferung von uns endgültig ausdrücklich schriftlich verweigert, so ist der Geschäftspartner nach seiner Wahl be-rechtigt, vom Vertrag schriftlich zurückzutreten (Wandelung) oder angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minde-rung) zu verlangen.
3. Soweit der Hersteller unserem Geschäftspartner gegenüber eine eigene Garantie oder Gewährleistung übernimmt, richtet sich deren Anwendung, Umfang und Dauer nach den diesbezüglichen Angaben in der Garantieurkunde, die im Regelfall Bestandteil der Betriebsanleitung des Artikels sind. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stellen aber jeweils den Mindestanspruch unseres Geschäftspartners dar. Weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners – gleich aus wel-chem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit nicht die Schadensentstehung auf von uns oder Herstellerseite zu ver-tretenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder auf dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft der Kaufsache fußt.
4. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften einer neuen Kaufsache, die ausdrücklich in der schriftlichen Auftrags-bestätigung oder im Vertrag enthalten sind.
5. Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmung nach Maßgabe dieser Bedingung für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir wie folgt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorher-sehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesund-heit. Soweit der Schaden durch eine von unserem Vertragspartner für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherungen), gedeckt ist, haftet der Vertragspartner nur für etwaige damit verbundenen Nachteile des Vertragspartners, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadens-regulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verur-sacht werden.
Unabhängig von einem Verschulden unsererseits bleibt eine etwaige Haftung unserer bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder nach dem Produkthaftungsgesetz un-berührt.
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist bereits in Ziffer V abschließend geregelt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehöri-gen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schäden.
6. Von uns ersetzte Teile fallen in unser Eigentum, die von dem Hersteller ersetzten Teile in dessen Eigentum.
7. Für die zur Mangelbeseitigung eingebauten Teile kann unser Vertragspartner bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
8. Erfüllungsort für Nacherfüllungsansprüche ist der Sitz der Firma in Siek, auch dann wenn im Zusammenhang mit dem Kauf eine Anlieferung vereinbart wurde. Diese wird immer als separater, unabhängiger Auftrag verstanden.
X. Eigentumsvorbehalt und dessen Sicherung, Pfandrecht
1. Der Hersteller und wir behalten uns das Eigentum an den von uns jeweils verkauften Sachen bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Setzt der Geschäftspartner die Vorbehaltsware dem Risiko der Vermengung mit Sicherungseigentum oder Pfandrechten Dritter aus, so hat er sie zuvor als unser Eigentum zu kennzeichnen oder die Drittgläubiger auf unse-ren Eigentumsvorbehalt schriftlich hinzuweisen.
2. Tritt der Geschäftspartner bei nur teilweiser Tilgung mehrerer offener Rechnungen keine gleichzeitige schriftliche Be-stimmung, auf welche unserer Forderungen gezahlt wird, sind wir in Abweichung von § 366 II BGB berechtigt, zu be-stimmen, auf welche Schulden des Geschäftspartners wir dessen Zahlung ganz oder verhältnismäßig verrechnen.
3. Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und sie bestmöglich zu verwerten. Den Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten rechnen wir gemäß vorstehendem Ab-satz auf die Verbindlichkeiten des Geschäftspartners an. In der Rücknahme durch uns liegt – soweit wir dies nicht aus-drücklich anders erklären – kein Rücktritt vom Vertrag.
4. Der Geschäftspartner ist im Falle eines fortbestehenden Eigentumsvorbehaltes nicht berechtigt, die Kaufsache weiter zu veräußern. Sollte der Fall der Weiterveräußerung trotzdem eintreten, so tritt der Geschäftspartner uns bereits jetzt sämt-liche ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche gegen seinen Kunden ab; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an, ohne damit die Weiterveräußerung zu billigen. Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners können wir verlangen, dass uns alle zum Einzug der abgetretenen Ansprüche erforderlichen Angaben gemacht und belegt werden und dass dem Schuldner des Geschäftspartners diese Abtretung offengelegt wird.
5. Bei Be- oder Verarbeitung, Um- oder Ausbau der Vorbehaltsware steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden Sache zu, und zwar im Verhältnis des Preises der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt ihrer Fertig-stellung.
6. Wir behalten uns zusätzlich die Geltendmachung aller uns gesetzlich zustehenden Pfandrechte an allen eingebrachten Sachen bis zur vollständigen Begleichung aller unserer fälligen Rechnungen vor.
XI. Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand unserer Geschäftssitz, wir sind aber berechtigt, den Geschäftspartner an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagten. Es gilt deutsches Recht.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn unser Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Ver-tragsschluß seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent-haltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei geltend gemachten Ansprüchen gegen unserernVertragspartner dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
4. Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen der All-gemeinen Geschäftsbedingungen sowie des Vertrages rechtswirksam.
5. „Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr
6. „Wir sind grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungs-stelle teilzunehmen“
Siek, Feb. 2017