Kostal - Plenticore plus 3.0 (HYBRID)
747 €
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Unser Angebotspreis berücksichtigt § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes und gilt bei einem reduzierten Umsatzsteuersatz von 0% für Käufer, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Wenn Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, fällt zusätzlich die reguläre Mehrwertsteuer in Höhe von 19% an.
Rechtliche Angaben
Verkaufs- & Lieferbedingungen der DESOHA GmbH
DESOHA GmbH
Büro/Lager: Hermann-Niggemann-Str. 8, D-63846 Laufach
Firmensitz: Wiesthaler Weg 27, D-63871 Heinrichsthal
Internet: www.desoha.de
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen der DESOHA GmbH, Laufach („DESOHA“) gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträge.
1. Allgemeines/Geltungsbereich
1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen oder ihnen
entgegenstehen, werden nicht Vertragsbestandteil des mit uns abgeschlossenen Vertrages, auch wenn wir diesen nicht
ausdrücklich widersprechen.
1.3 Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen
wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich deren Geltung zustimmen.
2. Vertragsabschluss
2.1 Ein Vertrag zwischen uns und dem Kunden kommt mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch
Lieferung der bestellten Ware zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein unsere
Auftragsbestätigung oder ein von beiden Seiten schriftlich geschlossener Vertrag einschließlich dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen maßgebend. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand
vollständig wieder.
2.2 Gegenüber den Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben aus unseren Prospekten,
Preislisten, Katalogen und unserem Angebot behalten wir uns Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht
wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen oder Abweichungen für den Kunden zumutbar
sind.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise gelten ab Werk inklusive Verpackung und Versicherung, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, zuzüglich
Transportkosten. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.
Für die Lieferung von Waren in andere EU-Länder gilt die jeweils gültige Umsatzsteuer der Bundesrepublik Deutschland.
Sofern der Kunde eines anderen EU-Landes uns eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. (USt-ID-Nr.) nachweist, können wir
die Rechnung an den Kunden rein netto ausstellen.
3.2 Die DESOHA behält sich das Recht vor, die Preise vor Lieferung der Produkte durch schriftliche Mitteilung entsprechend zu
ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenänderungen (= Kostenerhöhungen und Kostensenkungen) für
Rohmaterialien- oder Warenkosten auftreten. Auf Verlangen des Kunden wird die DESOHA eine mögliche Kostenerhöhung
nachweisen.
Der Kunde kann der Kostenänderung schriftlich innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang der Mitteilung
widersprechen. Die DESOHA hat dann das Wahlrecht, entweder die Lieferung der Produkte an den Kunden zum bisher
geltenden Preis durchzuführen oder den Vertrag in Bezug auf die ausstehenden Liefermengen mit sofortiger Wirkung
schriftlich zu kündigen.
3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis als Vorauszahlung zu leisten. Der Abzug
von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Eine Belieferung auf Warenkreditbasis (Fälligkeit des Kaufpreises nach Warenlieferung und Rechnungsstellung) setzt eine
ausreichende Bonität des Kunden voraus. Die DESOHA GmbH ist berechtigt, Bonitätsauskünfte über den Kunden
einzuholen und diese Zahlungsart, auch nach Vertragsabschluss, bei nicht ausreichender Bonität abzulehnen oder für alle
Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu
verlangen.
3.4 Gerät der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3.5 Der Kunde darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten
Gegenforderungen aufrechnen.
4. Liefertermine, Verzug, Unmöglichkeit
4.1 Liefertermine und -fristen richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Lieferfristen und -termine gelten nur
vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Das Beschaffungsrisiko wird von uns
verschuldensunabhängig nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand von uns rechtzeitig zum Transport gegeben oder,
falls die Lieferung der Ware ab Werk vereinbart ist, die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt worden ist. Für eine
Verzögerung des Transports, den wir nicht zu vertreten haben, stehen wir nicht ein.
4.2 Wir haften nicht für die Nichterfüllung des Vertrags, insbesondere für Unmöglichkeit der Lieferung oder für
Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen) oder sonstige, zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der
Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an
Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen
Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch
Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich
schriftlich von dem Ereignis in Kenntnis zu setzen, sobald erkennbar ist, dass die vereinbarte Lieferfrist von uns nicht
eingehalten werden kann.
Lässt sich in solch einem Fall nicht absehen, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener und für den Kunden
zumutbarer Frist spätestens jedoch innerhalb von 4 Monaten – erbringen können, dürfen wir und der Kunde vom Vertrag
zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von 4 Monaten seit unserer Mitteilung noch
bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sein, sind wir nicht zum
Rücktritt berechtigt.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Lieferoder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den
uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Nach Ablauf einer
von uns gesetzten, angemessenen Frist können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder wegen Nichterfüllung einen
pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10 % der Auftragssumme geltend machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines
niedrigeren Schadens oder, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist, ausdrücklich vorbehalten. Wir behalten uns den
Nachweis eines höheren Schadens ebenfalls ausdrücklich vor.
4.4 Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen, in denen die Verzögerung der Leistung auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit durch uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, nach den gesetzlichen Bestimmungen. In
anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung auf 15 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Eine
weitergehende Haftung wegen Verzögerungen der Leistung wird ausgeschlossen. Diese Begrenzungen und Ausschlüsse
der Haftung gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nach Maßgabe der Ziffer 7.6 sowie Fixgeschäften nach § 376 HGB oder §
286 Abs. 2 Nr. 4 BGB.
4.5 Soweit uns die Lieferung der bestellten Ware aus Gründen, die von uns zu vertreten sind, unmöglich ist, ist der Kunde
berechtigt, Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
5. Gefahrübergang, Verpackung
5.1 Alle Lieferungen erfolgen ab Werk oder Auslieferungslager. Erfüllungsort ist Laufach.
5.2 Versenden wir die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den
Kunden über, sobald wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt übergeben haben.
5.3 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, haben wir während des Verzugs des Kunden nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu
vertreten. Wird dem Kunden eine nur nach der Gattung bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt
auf den Kunden über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
5.4 Teillieferungen sind zulässig.
5.5 Der Kunde übernimmt die Entsorgung aller Verpackungen auf eigene Kosten. Wir sind zur Rücknahme nicht verpflichtet.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus
welchem Rechtsgrund, aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
6.2 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen
verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde
bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Wertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 6.1.
6.3 Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt,
die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder weiter zu veräußern.
Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder
sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des
Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis,
so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter
denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Anderenfalls ist der Kunde zur
Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
6.4 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten.
Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur
berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.
6.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren, zu einem Gesamtpreis
veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils
veräußerten Vorbehaltsware.
6.6 Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum
Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht
ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf
unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum
Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem
Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
6.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als dreißig (30)
Prozent, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
6.8 Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies
ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen erlischt, wenn er seine
Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt.
7. Gewährleistung
7.1 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so setzt die Geltendmachung der gewährleistungsrechtlichen Ansprüche und Ausübung
der in § 437 Nr. 2 BGB bezeichneten Gestaltungsrechte durch den Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung
oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle
zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen. Wechseln wir im Zuge von Nachbesserungsarbeiten von uns gelieferte Materialien des Kunden
aus, erwerben wir Eigentum an den ausgewechselten mangelhaften Teilen.
7.3 Ein Sachmangel liegt nicht vor, wenn die Beanstandungen auf unsachgemäßer Montage durch den Kunden, auf
unsachgemäßer Behandlung, auf bestimmungswidriger Verwendung oder natürlicher Abnutzung beruhen. Ändert oder
repariert der Kunde von uns gelieferte Ware oder lässt er Änderungen oder Reparaturen durch Dritte vornehmen, erlischt
insoweit unsere Haftung, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Änderung oder Reparatur für den Mangel nicht
ursächlich oder nicht mitursächlich ist.
7.4 Der Kunde ist nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder die Minderung des Kaufpreises zu
verlangen, sofern
– wir eine uns gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lassen, oder
– die Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist, oder
– die Nacherfüllung fehlschlägt, oder
– die Nacherfüllung unmöglich ist.
7.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines unserer
Erfüllungsgehilfen beruhen.
7.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir oder unsere Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzen. Der Begriff der sog. Kardinalpflicht bezeichnet dabei abstrakt solche
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist jedoch die Haftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit uns kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt.
7.7 Die Haftung wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften
Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder
unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
7.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist die Haftung ausgeschlossen.
7.9 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf (12) Monate. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung der
bestellten Ware. Rücktritt und Minderung wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn
der Anspruch auf die Leistung oder die Nacherfüllung verjährt ist und wir die Einrede der Verjährung erheben. Ergänzend
hierzu gelten, soweit im Einzelfall jeweils vereinbart, unsere zusätzlichen Garantiebedingungen.
7.10 Dem Kunden stehen die Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB zu. Die Verjährung der Rückgriffsansprüche
bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
8. Haftung
8.1 Eine über die Ziffern 4. und 7. hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden
gem. § 823 BGB.
8.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist nicht
anwendbar.
9.2 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag ist Laufach.
9.3 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird durch unseren Sitz bestimmt.
Wir haben daneben die Wahl, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen oder alle aus oder in Zusammenhang mit
diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC)
von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entscheiden zu lassen.
9.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den
Bestand des Vertrages unberührt.
9.5 Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die ihren wirtschaftlichen
Auswirkungen der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von
Vertragslücken.
Version: 14.06.2023