Grabenfräse Barreto
150 €
- Art Garten- & Landschaftsbau
Beschreibung
https://www.youtube.com/watch?v=nwF6HFJr00s
Einfache Bedienung.
Die Kettenspannung kann bei Bedarf leicht eingestellt werden.
Alle Komponenten sind für die Wartung leicht zugänglich.
Die Hydraulikpumpen sind geschützt und dennoch zugänglich.
Die Kette besteht aus einer Kombination von Widia-Zähnen und Becherschneidern. Diese garantieren einen perfekten Betrieb in fast jedem Boden.
Hydraulische Tiefeneinstellung von 0 bis 60 cm.
Technische Daten
Motor: Honda GX390 13 PS
Gewicht: 408 kg
Grabentiefe: stufenlos verstellbar von 0 bis 60 cm
Grabenbreite: 10 oder 15 cm
Geschwindigkeit: vorwärts max. 3,3 km/h
Geschwindigkeit: rückwärts max. 1,65 km/h
Radstand: 89 cm
Standardkette: Combo-Kette 15 cm - 60 cm
Preis pro Tag 150.-€ inkl. Versicherung und Mwst
Abnutzung 10.50.-€ Pauschall
Kaution 500.-€ Bar oder Ec
Rechtliche Angaben
Impressum:
Loxam GmbH
E 2,1-3
68159 Mannheim
Tel.: 0621 - 12 34 85- 0
Fax: 0621 - 12 34 85- 19
E-Mail: contact@loxam.de
www.loxam.de
Geschäftsführer: Gérard Déprez, Patrick Hervé Bourmaud, Claudius Fischer
Amtsgericht Mannheim: HRB 8563
Ust.-IdNr.: DE 812822870
VERKAUFSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN LOXAM GMBH
I. Allgemeines:
§ 1
(1)
Sämtliche Lieferungen und Leistungen von Loxam erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Käufer, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch, wenn der Käufer vor und/oder bei Vertragsschluß bzw. in einem Bestätigungsschreiben auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde durch Loxam ausdrücklich zugestimmt.
(2)
Sollte Loxam einmal von einer Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Gebrauch machen, bedeutet dies nicht, daß Loxam auch für die Zukunft auf diese Regelung verzichtet.
(3)
Alle Vereinbarungen, die zwischen Loxam und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2
Ansprüche und sonstige Rechte des Käufers aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind ohne Zustimmung von Loxam nicht übertragbar.
§ 3
(1)
Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder handelt es sich bei ihm um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten Mannheim als vereinbart. Für den Fall, daß der Käufer nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt für Klagen gegen den Käufer als ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls Mannheim als vereinbart.
(2)
Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.
§ 4
(1)
Für diesen Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Loxam und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts.
(2)
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
II.
§ 5 Angebot und Vertragsschluß
(1)
Die Angebote von Loxam sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich Loxam einen Monat ab Datum des Angebots gebunden. Bestellungen und mündliche Angebote sind für Loxam nur verbindlich, wenn sie von Loxam schriftlich bestätigt werden.
(2)
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Normen, technische und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie von Loxam schriftlich bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch Loxam wirksam. Für Druck- und sonstige Fehler im Katalog, in Prospekten und sonstigen Unterlagen sowie für Fehler auf den Internetseiten haftet Loxam nicht.
(3)
Loxam behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Loxam ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Waren vorzunehmen. Erfolgt eine solche Konstruktionsänderung zwischen Vertragsschluß und Lieferung bzw. Übergabe der Ware, so ist der Käufer nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn die Konstruktionsänderung durch eine Änderung der Gesetzeslage und/oder die Änderung sonstiger technischer Normen (DIN, TA etc.) erforderlich wurde.
(4)
Die Angestellten von Loxam sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 6 Preise
(1)
Es gelten die Preise, die in der jeweils aktuellen Preisliste von Loxam genannt werden. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzlich beauftragte Leistungen und Lieferungen werden jeweils gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für den Transport der Ware zu einem anderen Ort als der Niederlassung von Loxam, mit der der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
(2)
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen bzw. wenn zwischen Vertragsschluß und tatsächlicher Lieferung mehr als vier Monate liegen und dies vom Käufer zu vertreten ist. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise und/oder werden neue Abgaben und Belastungen eingeführt, so ist Loxam berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
(3)
Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß Abs. 2 bereits zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1)
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von Loxam bei Übergabe der Ware in der jeweiligen Niederlassung zu begleichen. Jede andere Zahlungsweise bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(2)
Ein Kontokorrent bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Vor Vereinbarung eines Kontokorrents hat der Käufer Loxam einen Handelsregister- oder Gewerberegisterauszug vorzulegen, der nicht älter als drei Monate ist.
Ist ein Kontokorrent vereinbart, führt Loxam ein Buchungskonto als Kontokorrent. Jeweils zum 15 und 30. eines Monats wird Loxam einen Rechnungsabschluß erstellen, in dem die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich etwaiger Zinsen und etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz) verrechnet werden. Der in dem Rechnungsabschluß ausgewiesene Saldo ist mit Erteilung des Rechnungsabschlusses sofort fällig. Der Käufer wird ein dort ausgewiesenes Negativsaldo an Loxam zahlen; Loxam wird ein dort ausgewiesenes Guthaben an den Käufer auszahlen. Loxam und der Käufer sind sich darüber einig, daß keine weitere Rechnung oder Zahlungsaufforderung durch Loxam erforderlich ist.
(3)
Der Käufer gerät durch eine Mahnung von Loxam, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, in Verzug. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, gerät er unabhängig von einer Mahnung spätestens 14 Tage nach Erhalt einer Rechnung bzw. des Rechnungsabschlusses im Sinne von Abs. 2 in Verzug.
(4)
Handelt es sich bei der Ware um eine solche, die in der jeweiligen Niederlassung von Loxam nicht vorrätig ist und die daher bestellt werden muß, so kommt der Kaufvertrag erst zustande, wenn der Käufer eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Kaufpreises zahlt.
(5)
Loxam ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Loxam berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(6)
In der bloßen Hingabe eines Wechsels, Schecks oder sonstigen Zahlungsversprechens liegt keine Zahlung. Eine Zahlung gilt vielmehr erst dann als erfolgt, wenn Loxam über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(7)
Im Falle des Zahlungsverzuges ist Loxam berechtigt, Zinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, daß der Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, so ist Loxam berechtigt, Zinsen in Höhe von 11 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Loxam ist in jedem Falle der Nachweis eines höheren Schadens gestattet
(8)
Wenn Loxam Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere eine Bank einen Scheck oder einen Wechsel nicht einlöst oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, so ist Loxam berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Loxam ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Des weiteren werden alle weiteren Zahlungsbedingungen, die zugunsten des Käufers abweichend von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurden, hinfällig.
(9)
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 8 Lieferung
(1)
Liefertermine und -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2)
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die Loxam die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Unterbrechung der Kommunikationsmöglichkeiten, Überschwemmungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Loxam oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat Loxam auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Loxam, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3)
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Loxam von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Der Käufer hat lediglich einen Anspruch auf Rückerstattung etwaiger Anzahlungen. Auf die genannten Umstände kann sich Loxam nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4)
Sofern Loxam die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Ver-zugsentschädigung in Höhe von 1/2% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von Loxam. Des weiteren gilt für die Beschränkung der Haftung § 14.
Daneben kann der Käufer, wenn er Loxam zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(5)
Loxam ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
(6)
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Loxam setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers u.a. gemäß § 7 voraus.
(7)
Ist nichts Anderes vereinbart, ist die Ware dem Käufer in der Niederlassung von Loxam, mit der er den Kaufvertrag geschlossen hat, zu übergeben. Ist die Ware zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht vorrätig, informiert Loxam den Käufer, sobald die Ware vorrätig ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 10 Tagen nach dieser Information abzuholen.
(8)
Wird die Ware abweichend von Abs. 7 an den Käufer oder einen von diesem bestimmten Ort ausgeliefert, so stellt Loxam dies dem Käufer gesondert in Rechnung. Loxam behält sich die Wahl des Transportmittels vor.
Ändert sich der Ort der Auslieferung, teilt der Käufer dies rechtzeitig vor der Auslieferung mit. Unterläßt der Käufer die Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, hat der Käufer Loxam den hieraus entstehenden Schaden zu erstatten, insbesondere erhöhte Transport- und sonstige Kosten.
Nimmt der Käufer oder die von ihm bestimmte Empfangsperson die Ware unberechtigterweise nicht an oder ist der Käufer oder die von ihm bestimmte Empfangsperson zum angekündigten Lieferzeitpunkt nicht an dem zur Übergabe bestimmten Ort anwesend, so hat der Käufer Loxam alle hieraus entstehenden Kosten, insbesondere Transportkosten, zu erstatten. In diesem Falle vereinbaren Loxam und der Käufer einen neuen Lieferzeitpunkt.
Erfolgt die Auslieferung auf eine Baustelle, so ist der Käufer dafür verantwortlich, daß der Zugang zu der Baustelle und ihr Befahren sowie das Entladen der Ware gefahrlos möglich ist. Kommt es auf der Baustelle zu einem Unfall, ist der Käufer für die hieraus entstehenden Schäden verantwortlich.
(9)
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist Loxam berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Hierzu zählen insbesondere Stand- und Lagerkosten. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§ 9 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald ihm die Ware übergeben ist. Im Falle eines Versendungskaufs geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Loxam verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers ver-zögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 10 Rechte des Käufers wegen Mängeln
(1)
Die Waren von Loxam sind frei von Fabrikations- und Materialmängeln. Die Frist für die Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsansprüche beträgt bei Neuwaren zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, so beträgt die Verjährungsfrist stets ein Jahr ab Ablieferung der Ware
(2)
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Loxam nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Waren, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3)
Der Käufer muß der Niederlassung von Loxam, bei der er die Ware gekauft hat, offensichtliche Mängel der Ware innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Loxam innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Handelt es sich bei dem Kauf auch für den Käufer um ein Handelsgeschäft, so gelten §§ 377, 378 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers) mit folgender Maßgabe: Die Rüge hat stets durch Einschreiben per Rückschein zu erfolgen. Der Käufer muß der Niederlassung von Loxam, bei der er die Ware gekauft hat, offensichtliche Mängel der Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Übergabe des Liefergegenstandes mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Loxam unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
(4)
Im Falle einer Mitteilung des Käufers, daß die Ware von Loxam einen Mangel aufweist, steht dem Käufer das Recht zu, Nachbesserung zu verlangen. Entscheidet sich der Käufer für die Beseitigung des Mangels, so kann Loxam nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten verlangen, daß:
• die mangelhafte Ware bzw. der mangelhafte Teil der Ware zur Reparatur und anschließender Rücksendung zu Loxam geschickt wird oder
• der Käufer die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil der Ware bereithält und ein Service-Techniker von Loxam zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Käufer verlangt, daß die Beseitigung des Mangels an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen wird, kann Loxam diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen von Loxam zu bezahlen sind.
(5)
In der Reparatur der Ware oder der Lieferung einer mangelfreien Ersatzware liegt kein Neubeginn der Verjährungsfrist bezüglich der Gewährleistungsansprüche.
(6)
Ausgetauschte Teile werden Eigentum von Loxam.
(7)
Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(8)
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(9)
Ansprüche gegen Loxam wegen Mängel stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
(10)
Eine Rücknahme mangelfreier Ware erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. In einem solchen Falle nimmt Loxam nur Ware zurück, die noch im aktuellen Katalog enthalten und die in einwandfreiem Zustand und originalverpackt ist. Nach Überprüfung und Rücknahme der Ware erteilt Loxam dem Käufer eine Gutschrift in Höhe von 80 % des Kaufpreises.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1)
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie etwaiger Forderungen aus Transportleistungen), die Loxam aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden Loxam die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2)
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Loxam. Der Käufer verwahrt das Eigentum von Loxam unentgeltlich. Ware, an der Loxam Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3)
Der Käufer ist nur berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, wenn sie bezahlt ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Verkauft der Käufer die Vorbehaltsware weiter, obwohl sie nicht bezahlt ist, so tritt er die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Loxam ab. Zum Einzug dieser Forderungen ist der Käufer nicht ermächtigt.
(4)
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von Loxam hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit Loxam ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Loxam die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(5)
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug und wesentlicher Vermögensverschlechterung – ist Loxam berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die Kosten der Herausgabe hat der Käufer zu tragen.
§ 12 Haftung
(1)
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2)
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Loxam für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von Loxam garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
(3)
Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von Loxam entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4)
Soweit die Haftung von Loxam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für ihre Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5)
Die vorstehenden Regelungen gelten für die Haftung aus allen Rechtsgrundlagen, insbesondere für die Haftung aus Pflichtverletzung (z.B. Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsschluß, Gewährleistung), aus Delikt und Verletzung von Schutzrechten sowie bei Datenverlust.
Stand: 15.05.2013