Ferienwohnung - Monteurzimmer
35 €
- Art Mieten
- Lage Inland
- WLAN
- Möbliert
- Kühlschrank
- Backofen
- Herd
- Spülmaschine
- TV
- Garage/Stellplatz
Beschreibung
Herzlich Willkommen in der Ferienwohnung „Kleine Butze“
Die kleine Ferienwohnung und Monteurunterkunft in Horneburg!
Geführte Motorradtouren für Biker!
Telefon (04163) 900 38 60
Sie suchen eine schöne Unterkunft für 2 – 5 Personen?
Wir bieten Ihnen unsere Nichtraucher-Ferienwohnung mit moderner Ausstattung in ruhiger Wohnlage an.
Die Wohnung verfügt über 2 Wohneinheiten mit Schlafzimmern, die abschließbar sind.
2 Wohnzimmer mit Schlafsofa
2 Schlafzimmer für 3 Personen
Bad mit Dusch/Badewanne, WC
Küche
Gartensitzecke mit Grillmöglichkeit und Abstellraum
Kfz Stellplatz
Top Lage:
Naherholungsgebiet Neukloster Forst, Rüstjer Forst sowie Gut Daudieck, sehr gute Einkaufsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe (Netto, REWE, Edeka, ALDI, Rossmann).
10 Gehminuten zur S-Bahn/Metronom.
Sehenswertes in der Nähe:
Das Auetal
Das „Alte Land“
Elbe und Umgebung
Die Altstadt Stade und Buxtehude
Das Schloss Agathenburg und
die Stadt Hamburg
Infrastruktur in Horneburg
Freibad, Eisdiele, Restaurants und Cafe’s sowie das Mehrgenerationenhaus
Preise:
Mindestmietdauer 3 Nächte
Pro Wohneinheit Nacht/Person € 35,--
Jede weitere Person pro Nacht € 20,--
Die Preise verstehen sich incl. Bettwäsche, Hand- und Geschirrtücher sowie Endreinigung.
Längere Anmietung ab einen Monat:
Wohneinheit 1 € 700,--
Wohneinheit 2 € 800,--
Wohnung gesamt € 1.200,--
Für eine Buchung rufen Sie einfach an.
Telefon: (04163) 900 38 60
Mobil: 0160 83 17 490
www.ferienwohnung-kleine-butze.de
Impressum
Ina Meyer
Im Stuck 32
21640 Horneburg
www.ferienwohnung-kleine-butze.de
Telefon: 04163 900 38 60
Mobil: 0160 83 17 490
AGB
Rechtliche Angaben
Impressum
Ina Meyer
Im Stuck 32
21640 Horneburg
E-Mail: www.ferienwohnung-kleine-butze.de
Telefon: 04163 900 38 60
Mobil: 0160 83 17 490
AGB
Die aus den Beherbergungsverträgen resultierenden Vertragsrechte und -pflichten sind oft nicht bekannt. Solange keine Schwierigkeiten auftreten, die eine rechtliche Klärung der gegenseitigen Vertragspositionen erfordern, mag diese Unkenntnis nicht als unangenehm empfunden werden. Problematisch wird es aber meistens dann, wenn Vertragspartner in Unkenntnis der Rechtslage Rechte aus dem Vertrag für sich in Anspruch nehmen wollen, die ihnen die Rechtsordnung nicht zubilligt. Solche Fälle treten meistens dann auf, wenn der Gast ein einmal reserviertes Zimmer/ eine einmal reservierte Ferienwohnung wieder abbestellen will. Der DEHOGA hat hierzu folgende Rechte und Pflichten, wie sie sich aus dem Beherbergungsvertrag ergeben, zusammengestellt. Sie werden in ständiger Rechtsprechung bestätigt.
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, ,sobald das Zimmer/ die Ferienwohnung bestellt und zugesagt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
3. Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers/ der Ferienwohnung dem Gast Schadenersatz zu leisten.
4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder
betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Übernachtungen (Ferienwohnung) 10%, bei
Übernachtung/ Frühstück 20% des Übernachtungspreises, bei Halbpension 30%, bei Vollpension 40% des Pensionspreises.
5.a) Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, das nicht in Anspruch genommene Zimmer/ die Ferienwohnung nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
5.b) Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers / der Ferienwohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
Bürgerlichen Gesetzbuch, abgesehen von der Regelung der Haftung bei eingebrachten Sachen, nicht besonders geregelter, so genannter gemischter Vertrag. Er umfasst Miet-, Dienst-, Werkvertrags- und unter Umständen sogar Kaufrecht. Die Einbeziehung von verschiedenen Rechtsgebieten schließt aber nicht aus, dass der Beherbergungsvertrag hinsichtlich der Vertragspflichten nicht anders zu behandeln ist als jeder andere nach dem bürgerlichen Recht auch. Dies bedeutet, dass der Beherbergungsvertrag nicht von einer Vertragspartei einseitig gelöst werden kann. Die Bestellung eines einmal in einem Hotel oder sonstigem Beherbergungsbetrieb gebuchten Zimmers/ Ferien-wohnung kann genauso wenig rückgängig gemacht werden, es sei denn im Einvernehmen mit dem Vermieter. Ob der Vertrag dabei schriftlich und mündlich abgeschlossen wird oder nur mündlich, ist nicht entscheidend.
In Konsequenz dieses Rechtsgrundsatzes ist der Zeitpunkt, zu welchem der Gast ein gebuchtes Zimmer/ eine Ferienwohnung abbestellen will, unerheblich, denn wenn es keinen einseitigen Rücktritt vom Vertrag gibt, kann es auf den Zeitpunkt der Annullierung der Zimmerbestellung/ Buchung der Ferienwohnung auch nicht ankommen. Für die Ansprüche des Vermieters ist allein entscheidend, ob er das bestellte Zimmer/ die gebuchte Ferienwohnung anderweitig vermieten konnte. Nur wenn dem Vermieter eine anderweitige Vermietung gelingt, wird der Gast von seinen Vertragspflichten befreit.
Selbstverständlich darf der Vermieter eine anderweitige Vermietung nicht böswillig unterlassen, d.h., er muss sich
um die Vermietung bemühen, auf der anderen Seite sollte der Gast keinesfalls versäumen, den Vermieter zu unterrichten, denn sonst beraubt er sich der Möglichkeit, noch aus seinen Vertragspflichten befreit zu werden. Insoweit kann die Frage der möglichst frühen Abbestellung eine entscheidende Rolle spielen. Bei dem Anspruch des Vermieters auf Bezahlung des vereinbarten oder betriebsüblichen Preises für die vertragliche Leistung abzüglich der ersparten Aufwendungen handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Anspruch der auf Erfüllung des Vertrages geht. Diese Unterscheidung ist für die zu erhebenden Einwendungen durch den Gast rechtlich von Bedeutung. Für den Erfüllungsanspruch kommt es rechtlich nicht darauf an, aus welchen Gründen der Gast das reservierte Zimmer/ die reservierte Ferienwohnung nicht in Anspruch nehmen konnte.(Quelle: Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA); Bonn, Alle Rechte des Herausgebers vorbehalten.)