Baumaschinen Verleih - verschiedene Maschinen auf Anfrage !!!
VB
- Art Baumaschinen
Beschreibung
Fragen Sie gerne bei uns an!
Folgende Maschinen können bei uns gemietet werden:
Bagger von 1000kg bis 2500kg
Walzen & Radlader bis 2700kg
Anbauteile für Bagger und Radlader können wir Ihnen ebenfalls zur Verfügung stellen.
Den Transport der Maschinen können wir gegen Aufpreis gerne für sie übernehmen.
Rechtliche Angaben
GZ KFZ-Technik & Nutzfahrzeuge
Frauenrichter Straße 94
92637 Weiden
info@gz-kfztechnik.de
fahrzeugverleih_g@aol.com
Wir sind jederzeit telefonisch für Sie da, Sie erreichen uns unter folgenden Rufnummern:
Die Geschäftsführung (Herr Gortschakow): 0170/2799852
Stellvertretende Geschäftsführung (Herr Zupfer): 0171/8150122
Umsatzsteuer-ID: DE347027088
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Fahrzeugen
1. Pflichten des Vermieters
1.1 Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum vertragsgemäßen Gebrauch.
1.2 Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) unbegrenzt haftpflichtversichert.
Eine Insassen-, Teilkasko-, Vollkasko-, oder Transportversicherung besteht nicht. Die Haftungsbegrenzung ist keine Vollkaskoversicherung.
1.3 Wartung
Die Wartung des Fahrzeugs, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Während der Mietzeit übernimmt der Mieter die Wartung des Fahrzeugs. Der Vermieter erstattet dem Mieter die für notwendige Wartung anfallenden Kosten, wenn die prüfungsfähigen Originalbelege spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges vorgelegt werden.
1.4 Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 100,- € ohne Weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten, wenn die prüfungsfähigen Originalbelege spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges vorgelegt werden und der Mieter nicht nach Nr. 4 dieser Bestimmungen haftet.
2. Pflichten des Mieters
2.1 Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Wege in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 100 Km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist, bzw. dass eine geringere Wegstrecke gefahren wurde. Dem Vermieter steht das Recht zu, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.
2.2 Zahlungspflicht
Der Mietzins ist im Voraus zu zahlen. Darüber hinaus kann der Vermieter vor Übergabe des Fahrzeuges eine Sicherheitsleistung in bar verlangen.
Bei Rückgabe sind die restlichen Kosten in bar zu zahlen. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, zahlungsfähig zu sein und den Mietpreis in bar zahlen zu können.
2.3 Rücktritt vom Vertrag
Tritt der Mieter mit einer Frist von 14 Tagen oder mehr vom Vertrag zurück, so hat er für jeden Tag des Mietzeitraumes die Tagespauschale des betreffenden Mietfahrzeuges laut aktueller im Büro des Vermieters ausliegender Preisliste zu zahlen. Tritt der Mieter mit einer Frist von weniger als 14 Tagen vom Vertrag zurück, so hat er den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist.
2.4 Führungsberechtigte
Der Mieter darf das Fahrzeug nur von Personen führen lassen, die in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und mit dem Fahrzeug vertraut sowie in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
2.5 Obhutpflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug
ordnungsgemäß zu verschließen. Vor Antritt der Fahrt hat er sich durch Einsicht in den Kfz-Schein über die Fahrzeugabmessungen zu informieren. Der Mieter eines Fahrzeugs mit EG-Kontrollgerät ist verpflichtet, die Diagrammscheibe ordnungsgemäß auszufüllen und einzulegen. Er hat die erforderlichen Ruhezeiten einzuhalten.
2.6 Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebiets sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
2.7 Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall sofort die Polizei zu verständigen.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht verliert der Mieter jeden Anspruch aus der bei Vertragsabschluss vereinbarten Haftungsbegrenzung.
2.8 Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung den vereinbarten Mietzins verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3. Haftung des Vermieters
Der Vermieter (d. h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d. h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist.
4. Haftung des Mieters
4.1 Der Mieter haftet für Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten entstehen, für Schäden an Aufbauten und Werbung, die auf die Nichtbeachtung der Breite oder Höhe des Mietfahrzeuges zurückzuführen sind sowie für Schäden die durch das Ladegut verursacht werden. Er haftet weiter für Schäden, die auf die Vernachlässigung seiner Sicherungspflicht des Fahrzeugs gegen Diebstahl und unbefugte Ingebrauchnahme zurückzuführen sind. Die Haftung kann nicht durch den Abschluss einer Haftungsbegrenzung ausgeschlossen oder
begrenzt werden.
4.2 Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch mit dem Verursacher für Schäden, die durch äußere Einwirkung am Fahrzeug entstehen, gleich aus welchem Grund. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie
a) Sachverständigenkosten
b) Bergungs- und Abschleppkosten
c) Wertminderung
d) Mietausfall
4.3 Der Mieter kann die Haftung für Schäden durch äußere Einwirkung sowie der in Absatz 2 Buchstabe a)-d) aufgeführten Schadensnebenkosten durch Zahlung eines besonderen Entgelts auf den Höchstbetrag von 500,- € je Schadenereignis begrenzen. Bei Kofferaufbauten gilt eine SB von 1150 €. In diesem Fall haftet er für Schäden am Fahrzeug und für die Schadensnebenkosten, die den Selbstbehalt von 500,- €/Kofferaufbau 1150€ überschreiten, nur, wenn er den Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen die Obliegenheiten gemäß Nr. 2.4, Nr. 2.5, Nr. 2.6 oder Nr. 2.7 verstoßen hat.
4.4 Der Mieter haftet für Schäden, die er mit dem Mietfahrzeug Dritten gegenüber schuldhaft verursacht hat, mit einer Selbstbeteiligung von jeweils 1000,- €. Diese Haftung kann nicht durch die Haftungsbegrenzung ausgeschlossen werden; die Selbstbeteiligung der Haftungsbegrenzung bleibt unberührt.
5. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden und über den zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden, wenn
a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind
b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird
c) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden.
6. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.
7. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommende wirksame Vereinbarung zu ersetzen.
Haftungsbeschränkungen
Gortschi's Fahrzeugverleih haftet als Vermittler ausschliesslich für die ordnungsgemässe Erbringung der Vermittlungsleistung, also die Verschaffung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages zu den vereinbarten Bedingungen. Eine Haftung für nicht zustande kommende Mietverträge vor Ort wird nicht übernommen, wenn Gründe vorliegen, die der Kunde zu vertreten hat. So etwa bei Fehlen oder Ungültigkeit der zur Anmietung erforderlichen Dokumente (Führerschein, Reisepass, Voucher, Kreditkarte); Nichtbeachtung von Mindest-/ oder Höchstalterregeln; Fahruntüchtigkeit infolge von Alkohol- /Drogenkonsum o.ä.
Im Übrigen haftet Gortschi's Fahrzeugverleih auf Schadensersatz unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seitens Gortschi's Fahrzeugverleih. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Gortschi's Fahrzeugverleih nur und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet Gortschi's Fahrzeugverleih nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. –ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Soweit die Haftung von Gortschi's Fahrzeugverleih ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche, für die nach dieser Ziffer die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr. Gortschi's Fahrzeugverleih haftet nicht für Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis mit dem Vermieter ergeben. Gortschi's Fahrzeugverleih übernimmt auch keinerlei Gewähr für das Mietobjekt selbst, insbesondere die technische Ordungsmäßigkeit des Mietwagens und die Gelegenheit für die Zwecke des Kunden. Insoweit sind Ansprüche des Kunden auf seinen Vertragspartner vor Ort beschränkt.