Automatikgetriebe Audi A8 4,2L , 01L 300 041R , Getriebetyp 01L
3.800 €
Versand möglich- Art Ersatz- & Reparaturteile
Beschreibung
Austausch-Automatikgetriebe Typ 01L
OEM 01L 300 041R
Bei Austauschgetriebe
Es wird zusätzlich ein Pfand von 2975 Euro erhoben.
Dieses wird zurück bezahlt , wenn das Altteil typengleich und
frei von äußeren Beschädigungen ist.
Getriebecode ECZ , Unsere Garantieleistung sind: 36 Monate mit 100000 Km Laufbegrenzung. Fabrikatorische Aufbereitung nach Trans-Norm 2.1 Nach der Trans-Norm 2.1 werden die grundsätzlich ersetzten Bauteile qualifiziert. Das heißt bei. Schaltgetrieben: Die fabrikatorische Aufbereitung nach der Trans-Norm 2.1 beinhaltet Ersetzung sämtlicher Dichtringe, sämtlicher Lagerungen der Wellen (ausgenommen Nadellager), sämtlicher Synchronisierungseinrichtungen der einzelnen Vorwärtsgängen und Hardparts nach Anfall. Zur Erklärung - Hardparts sind Teile, wie Hauptwelle, Antriebswelle, Vorgelegewelle. Diese werden bei der Aufbereitung geprüft und ggf. bei Beschädigung oder Verschleiß erneuert. Die Trans-Norm 2.1 bedeutet nicht, dass das Innenleben des Getriebes aus kompletten Neuteilen besteht.
Rechtliche Angaben
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
All-Transmissionparts, Weißenbacher Str. 55a, 95100 Selb
§ 1 Allgemeines
1. Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Lieferungsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Unter einem "Verbraucher" im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
3. Ein "Unternehmer" ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Transportverpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungs-stellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Kaufpreis bzw. der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
4. Lieferungen erfolgen grundsätzlich gegen bar, Nachnahme oder Vorauskasse. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
6. Verzugszinsen und Kosten werden bei Zielüberschreitung in Höhe von 4,5% über dem jeweiligen Diskontsatz unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte in Rechnung gestellt. Bei Zahlungs-verzug oder Zahlungseinstellung des Käufers werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Vereinbarte Rabatte, Sondervergütungen usw. werden hinfällig, und der Verkäufer ist berechtigt, Lieferungsvereinbarungen ohne Frist aufzuheben, auch wenn sie teilweise schon erfüllt sind.
§ 3 Lieferung
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
2. Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir zu vertreten haben, daran gehindert, den Liefergegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern bzw. einen schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn dieser Verzug nicht von uns zu vertreten ist, haften wir nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Besteller einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von maximal 5 % des Wertes der Lieferung bzw. Leistung geltend machen.
3. Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Lieferung bzw. Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Wochen, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
4. Der Besteller ist zur Annahme der Lieferung bzw. Leistung verpflichtet. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller zumutbar sind. Sofern wir oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten Lieferung oder Leistung Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Liefergegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
§ 4 Angebote
1. Angebote oder sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Abbildungen oder sonstigen Unterlagen bleiben vorbehalten.
2. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung zulässig.
3. Anwendungstechnische Ratschläge in Wort und Schrift gelten nur als unverbindliche Hinweise und befreien den Besteller nicht von der eigenen Prüfungspflicht unter Berücksichtigung der beabsichtigten Anwendungszwecke.
§ 5 Gefahrübergang bei Kaufverträgen
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Besteller über.
2. Für den Fall, dass der Besteller kein Verbraucher ist, geht die Gefahr bei Versendung der Sache auf den Besteller über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
§ 6 Sachmangelhaftung bei Kaufverträgen
1. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren, sowie Reparaturen beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Besteller nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung.
2. Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Bestellers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungs-anspruch, d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Sofern der Besteller kein Verbraucher ist, haben wir das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.
3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaft unter-lassenen Mangelbeseitigung beruht, ist er im Hinblick auf Ein- und Ausbaukosten der Höhe nach auf die entsprechenden Sätze der DAT / Schwackeliste begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatz-haftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
4. Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Gegenüber Nichtverbrauchern gilt dies nur, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
5. Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Besteller bei uns geltend zu machen.
6. Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Besteller darzulegen und zu beweisen.
§ 7 Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer
1. Wenn der Besteller die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, kann er uns gegenüber Sachmangelhaftungsansprüche geltend machen.
2. Der Besteller kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Besteller vorhanden war.
3. Der Besteller hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs uns gegenüber keinen Anspruch auf Schadensersatz.
§ 8 Warenrücknahme / Wiedereinlagerungsgebühr
1. Rücksendungen können nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen werden.
2. Hierzu gilt folgendes: Rücknahmefähig ist nur Ware in ordnungsgemäßem, verkaufsfähigem Zustand, bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen, bzw. -bestellungen handelt. Gegen Rückgabe der Ware erhält der Besteller eine Gutschrift in Höhe des Warenwerts, abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr.
3. Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal 20 % des Werts der zurück-genommenen Ware.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kauf- bzw. Werkvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Ist der Besteller ein Kaufmann, behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach der Rücknahme des Liefergegenstandes zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Abgesehen davon behalten wir uns das Recht vor, ab dem 5. Werktag nach Rechnungsdatum für den Pfandgegenstand eine Aufbewahrungsgebühr von 8.- EURO für Schaltgetriebe, 12.- Euro für Automatikgetriebe und 18 Euro für Fahrzeuge + gesetzlicher Mehrwertsteuer pro Tag zu erheben.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkredit-gesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Forderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Besteller auf unser Verlangen uns gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
8. Für den Fall, dass der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Datenschutz
Gemäß § 33 BDSG weisen wir daraufhin, dass sämtliche Kunden- und lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet werden.
§ 11 Gerichtsstand - Erfüllung
1. Sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers.
2. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen, wenn der Besteller ein Kaufmann ist. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (insbesondere UN-Kaufrecht), auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. Logo Garantiebedingungen 1. All-Transmissionparts gewährt eine Garantie auf die geleistete Arbeit von 36 Monaten mit 100.000 Kilometerbegrenzung ab Rechnungsdatum. Gewerblich genutzte Fahrzeuge 6 Monate. Voraussetzung hierfür ist ein vorschriftsmäßiger Einbau gemäß mitgelieferter Einbauanleitung. Natürliche Verschleißteile wie z.B. Öl, Filter, Sieb usw. und Beschädigungen die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, z.B. Anhänger, - und Caravanbetrieb oder konstruktiv bedingte Mängel, sowie Schäden die durch defekte Steuerteile außerhalb des Vertragsgegenstandes entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Voraussetzung zur Geltendmachung von Ansprüchen ist die vollständige Bezahlung des Vertragsgegenstandes. 2. Haftungsausschluss: Die Garantie verfällt, wenn folgende ausgeführte Gegebenheiten eintreten oder verursacht werden: a) Transportschäden, die nicht in unseren Zuständigkeitsbereich fallen. b) Aus bzw. Einbaufehler bei der Getriebemontage, nicht einfüllen/kontrollieren von Ölen. c) Falsch eingestellte Getriebe. d) Mängel oder Schäden an der Anflanschung Motor / KFZ. e) Verwendung von Getriebeöl welches nicht der erlaubten Spezifikation entspricht. f) Manipulation oder Änderungen an elektrischen Teilen des KFZ sofern diese mit dem Getriebe in Verbindung stehen. g) Getunte Fahrzeuge oder Fahrzeuge die zu Rennveranstaltungen genutzt werden. h) Von Außen verursachte Schäden, sowie Nichteinhaltung der Einbauanleitung. i) Elektrische Anbauteile am Getriebe wie Schalter, Sensoren usw., sind nicht Bestandteil der Garantie. j) Defekte oder unzureichend gespülte Ölkühler. Wir fordern die Erneuerung des Getriebeölkühlers nach jedem Getriebetausch, wird diese Information auf der Rechnung vermerkt sein und ist mit Rückantwort zu bestätigen. k) Unvollständige, geöffnete oder manipulierte Getriebe Nichteinhaltung des ersten Getriebeöl- und Filterwechsel bis spätestens 8 Wochen nach Lieferdatum bzw. 5000 km (siehe Datum Lieferschein). ggf. Differentialöl Gewährleistungsansprüche können geltend gemacht werden für: a) Frachtkosten (An - und Rücklieferung) werden von hauseigener Spedition durchgeführt und von All-Transmissionparts eingeleitet b) Für Ersatzfahrzeuge und Abschleppkosten besteht kein Anspruch c) Schmiermittel werden kostenfrei von uns zur Verfügung gestellt Durch einen Garantiefall verlängert sich die Garantiezeit nicht automatisch. Von o. g. Gewährleistungsansprüchen abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit wenn sie schriftlich bestätigt wurden.