Autolackierung,Karosseriebau,Unfallinstandsetzung,Smart Repair
150 € VB
Beschreibung
Reparatur aller Fabrikate
Rund ums Fahrzeug !!!
-Smart Repair
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-Schadenmangement/ Kostenvoranschlag -
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wir versichern unsere Kunden eine schnelle ,Fachgerechte und kostengünstige Reparatur zu.
Der Sitz ist in Offenbach am Main
Gerne Können Sie uns auch unter den angegebenen Daten erreichen:
tel.: 06979007919
mobile Nr. 017670918712
mobile Nr. 017656907703
mobile Nr. 017670078321
Rechtliche Angaben
Main Karosserie &Lackzentrum
Mühlheimer Str. 109b
63075 Offenbach am Main
Tel.:06979007919
Mobile Nr.: 017670918712
USt-IdNr.: 59273470166
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Die Main Karosserie & Lackzentrum wird im Folgenden als Auftragnehmer,
der Kunde im Folgenden als Auftraggeber bezeichnet.
§ 1 Geltung
(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind für die Abwicklung der dem
Auftragnehmer erteilten Aufträge und für das zugrundeliegende
Vertragsverhältnis allein verbindlich. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle
von dem Auftragnehmer angebotenen Leistungen.
(2) Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen des
Auftragnehmers abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der
Auftragnehmer nicht an, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ihrer Geltung
zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch
dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von dem
Auftragnehmer gestellten Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen
des Auftraggebers die Lieferung oder die Leistung an den Auftraggeber
vorbehaltlos ausführt. Dasselbe gilt auch für Lieferungen und Leistungen an
den Auftragnehmer, für den Fall der vorbehaltlosen Annahme der Ware
(3) Änderungen oder Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen
bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
§ 2 Angebote und Kostenvoranschläge
(1) Die von dem Auftragnehmer vorgelegten Angebote oder
Kostenvoranschläge sind freibleibend.
(2) An ein verbindliches Angebot des Auftragnehmers gegenüber dem
Auftraggeber ist der Auftragnehmer vier Wochen gebunden, soweit nicht eine
kürzere Bindungsfrist vereinbart worden ist.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein von dem Auftraggeber verbindlich
abgegebenes Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Überreichung oder
Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Auftraggeber
innerhalb dieser Frist die vertragliche Leistung zu erbringen.
(4) Die für die Erstellung des Angebots oder des Kostenvoranschlags
erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber nur dann berechnet werden,
wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart worden ist. Bei Auftragserteilung
wird der für das Angebot oder den Kostenvoranschlag angefallene Betrag mit
dem Endbetrag verrechnet.
§ 3 Rücktritt und Schadensersatz
(1) Tritt der Auftraggeber nach Vertragsschluss von dem Vertrag zurück oder
löst sich anderweitig davon, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf
Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 10% der
ursprünglich vereinbarten Vergütung (Nettobetrag). Der Schadensersatz ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder
der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
(2) Erbringt der Auftraggeber eine fällige Leistung nicht oder nicht
vertragsgemäß, so kann der Auftragnehmer, wenn er dem Auftraggeber
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt
hat, vom Vertrag zurücktreten.
§ 4 Unteraufträge
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Unteraufträge, die nicht in
seinem Betrieb ausgeführt werden können, zu erteilen.
§ 5 Anlieferung
(1) Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom
Auftraggeber während der Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der
Werkstatt des Auftragnehmers zu übergeben.
(2) Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte nicht offensichtliche Vorschäden
oder Mängel hinzuweisen, die nicht im Kostenvoranschlag preisbildend
berücksichtigt wurden, oder deren Kenntnis für die Auftragsabwicklung durch
den Auftragnehmer erheblich ist.
(3) Bei verspäteter Lieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den
vereinbarten bzw. zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten. Der
Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des
Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungsterminen
um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen
Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.
(4) Holt der Auftragnehmer nach Vereinbarung das Fahrzeug oder andere zu
bearbeitende Gegenstände beim Auftraggeber oder an einer von diesem
benannten Stelle ab, so geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers.
§ 6 Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer bietet Werkleistungen im Bereich der
Automobillackierung an.
(2) Im Bereich der Automobillackierung wird die werkvertragliche Leistung
unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik durchgeführt.
(3) Für von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lackmaterialien
übernimmt der Auftragnehmer hinsichtlich der Geeignetheit der Aufbringung
auf dem vorliegenden Untergrund, der Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit
sowie der Lebensmittelechtheit keine Gewähr, sondern trägt diese lediglich auf
Wunsch des Auftraggebers auf.
§ 7 Fertigstellung
(1) Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für die
Fertigstellung gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine
feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart worden ist.
(2) Erhöht sich der Arbeitsaufwand oder treten Änderungen gegenüber dem
Ursprungsauftrag ein und entsteht dadurch eine Verzögerung, nennt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber einen neuen zeitnahen
Fertigstellungstermin.
(3) Das Fahrzeug bzw. andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom
Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzuholen, es sei denn, dies wird
anders vereinbart. Überführungen zum Auftraggeber werden auf dessen
Kosten vorgenommen.
(4) Höhere Gewalt, durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstige
Umweltschäden oder beim Auftragnehmer oder seinen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerung in der Anlieferung
wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten,
Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, die den Auftragnehmer
ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den
Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin fertig zu stellen oder innerhalb
der vereinbarten Frist zu liefern, verschieben bzw. verlängern sich die oben
genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber
darüber unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses zu informieren.
Kann der Auftragnehmer auch nach angemessener Terminverschiebung oder
Fristverlängerung nicht leisten, sind sowohl der Auftraggeber als auch der
Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind insoweit ausgeschlossen.
§ 8 Abnahme
(1) Der Auftragnehmer erfüllt seine Lieferungs- und Leistungspflicht dadurch,
dass er dem Auftraggeber die Fertigstellung des Auftragsgegenstands am
Firmensitz anzeigt. Die Abnahme des Auftragsgegenstands durch den
Auftraggeber erfolgt am Firmensitz des Auftragnehmers, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb einer
Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Bei Auftragsarbeiten,
die innerhalb eines Arbeitstages durchgeführt wurden verkürzt sich die
Abholfrist auf zwei Arbeitstage.
(3) Bringt der Auftragnehmer nach Vereinbarung das Fahrzeug oder andere zu
bearbeitende Gegenstände zum Auftraggeber oder an eine von diesem
benannte Stelle, so geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers.
§ 9 Preise und Zahlung
(1) Die Preise bei gewerblichen Auftraggebern sind Nettopreise. Die
Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in ihr
gesondert ausgewiesen. Für den Verbraucher werden Endpreise angegeben.
Zölle, Abgaben, Verpackung und Versandkosten und Versicherungen sind
gesondert zu vergüten. Gesondert vereinbarte Nebenleistungen werden
zusätzlich berechnet.
(2) Skonto- und Rabattzusagen setzen eine vorherige schriftliche Vereinbarung
voraus.
(3) Mit Ablieferung oder Abnahme des Auftragsgegenstands und
Aushändigung der Rechnung wird die vereinbarte Vergütung sofort zur
Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele müssen gesondert vereinbart
werden.
(4) Die in den Angeboten, Kostenvoranschlägen oder Auftragsbestätigungen
genannten Beträge sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(5) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz zu zahlen, sofern der Auftraggeber ein Verbraucher ist, ist
der Auftraggeber hingegen ein Unternehmer sind Verzugszinsen in Höhe von 9
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
(6) Ist der Auftraggeber ein Unternehmer und befindet er sich mit einer
Entgeltforderung in Verzug, steht dem Auftragnehmer außerdem ein Anspruch
auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro zu. Dies gilt auch, wenn es
sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige
Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten
Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der
Rechtsverfolgung begründet ist.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt von dem Auftraggeber eine
Vorauszahlung zu verlangen, soweit dies gesondert vereinbart worden ist.
(8) Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte
Erfolg wegen verdeckter oder vom Auftraggeber nicht offenbarter Mängel am
Auftragsgegenstand nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem
Zeitpunkt ausgeführten Leistungen voll zu vergüten.
§ 10 Zurückbehaltungs- und Pfandrecht
(1) Der Auftragnehmer kann die Herausgabe eines Fahrzeugs oder sonstigen zu
bearbeitenden Gegenständen verweigern, bis die Leistung aus demselben
rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, bewirkt worden ist.
(2) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz
gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und
sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftrag in
Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber
gehört.
(3) Der Auftragnehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein
Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen
Sachen des Auftraggebers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der
Ausbesserung in den Besitz des Auftragnehmers gelangt sind.
§ 11 Gewährleistung
(1) Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung für Werkmängel
verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(2) Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht für eine Haftung des
Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens und grob fahrlässigen
Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Einer solchen vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers gleich.
(3) Wird mit dem Auftraggeber auf dessen ausdrücklichen Wunsch nur eine
behelfsmäßige Ausführung der Arbeiten vereinbart, so stehen dem
Auftraggeber insoweit keine Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt
insbesondere bei der gegen den Rat des Auftragnehmers oberflächlichen
Beseitigung von Durchrostungsschäden, die anschließend überlackiert werden.
(4) Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, so hat der Auftraggeber das Recht zum Rücktritt, zur
Minderung sowie zum Schadensersatz.
(5) Unvermeidbare optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen,
Teillackierungen oder technisch nicht vermeidbaren Umständen resultieren,
stellen keinen Werkmangel dar.
§ 12 Haftung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder
falscher Lieferung. Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils
auf ein Verschulden ankommt, wie unter den Absätzen 2 bis 14 folgt,
beschränkt.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, ferner
nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Angestellten oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die
Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung und Installation des von wesentlichen
Mängeln freien Lieferungsgegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und
Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsmäßige Verwendung des
Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von dessen Eigentum
vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in
gleichem Umfang zugunsten Angestellter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers.
(4) Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig
wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten,
vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies
unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(5) Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für die Haftung des
Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens und grob fahrlässigen
Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für das Abhandenkommen und die
Beschädigung von im Fahrzeug belassenen Gegenständen, soweit diese ihm
nicht ausdrücklich zur Aufbewahrung überantwortet worden sind.
(7) Fahrzeugaufbereitung ohne jegliche Lackierung: Bei Lackschäden die durch
den Auftragnehmer verursacht werden und ihren Ursprung in schadhaften
Lacken haben, wie z.B. durch Steinschlag, Lackabplatzungen, schlecht
verarbeiteten Lacken, Kratzern die durch polieren nicht zu entfernen sind etc.,
können keine Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer und dessen
Mitarbeiter geltend gemacht werden.
(8) Teillackierung ohne Farbtonangleich: Wenn der Auftraggeber eine
Teillackierung ohne Farbtonangleich wünscht und dies auch auf dem
Auftragsformular unterzeichnet hat, unterliegt keinerlei Garantieansprüche
wenn Farbtonabweichungen auftreten.
(9) Die Haftung für alle Schäden am Fahrzeug, die vor der Auftragsbearbeitung
am betreffenden Fahrzeug vorhanden waren (z.B. Karosserieschäden, Kratzer
und Beulen, schadhafte Felgen, Antennen, Aussenspiegel, loses und
schadhaftes Interieur oder Zubehör, welches im Vorfeld schlecht bzw.
unfachmännisch angebracht wurde, etc.) oder durch die Arbeiten am Fahrzeug
vergrößert wurden, wird nicht übernommen.
(10) Bei empfindlichen Elektrobauteilen (z.B. Alarmanlagen, Auto-Hifi, etc.) ist
der Auftraggeber verpflichtet, diese im Vorfeld der auszuführenden Arbeiten
an seinem Fahrzeug, dem Auftragnehmer zu melden, bzw. dies auch auf dem
Auftragsformular schriftlich zu vermerken, da sonst gegen diesen keine
Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
(11) Branchenübliche und herstellungsbedingte Toleranzen bei Farben,
Glanzgraden und Strukturen sind vom Auftraggeber hinzunehmen. Dies gilt
auch bei Abweichungen von evtl. vorher gefertigten Mustern.
(12) Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen von bis zu 3% wird keine
Haftung übernommen.
(13) Bei Beschichtungen mit Material, welches vom Auftraggeber gestellt wird,
sowie an bereits vom Auftraggeber vorbereiteten Gegenständen, erfolgt das
Beschichten grundsätzlich auf das Risiko des Auftraggebers.
(14) Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Gussteilen und von
stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, oder anderen vorab
oberflächenveredelten Werkstücken, erfolgt die Beschichtung grundsätzlich
auf das Risiko des Auftraggebers und dient lediglich zur optischen
Verschönerung und keiner Durchführung von Korrosionsschutz.
§ 13 Aufrechnung
(1) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Forderungen, die aus dem gleichen
Vertragsverhältnis stammen, sind von vorstehendem Aufrechnungsverbot nicht
erfasst.
§ 14 Anzeigepflicht
(1) Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand unverzüglich nach
Ablieferung durch den Auftragnehmer, soweit dies nach ordnungsgemäßem
Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem
Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es
sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht
erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach
der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung
dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige
Absendung der Anzeige.
(5) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Anzeigepflicht nicht.
§ 15 Eigentumsvorbehalt
(1) Bei der Lieferung von Ware bleibt diese bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber
im Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung
hierdurch an den Auftragnehmer ab, wobei der Auftragnehmer diese
Abtretung annimmt.
§ 16 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Salvatorische Klausel
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und
Urkundenprozesse ist Offenbach am Main. Dies gilt auch für Verbraucher die keinen
Wohnsitz in Deutschland haben, oder deren gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
(2) Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen als
rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner
nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die
Regelungslücke gekannt hätten.
§ 17Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu
auch nicht verpflichtet.