Storch zum Verleihen
Beschreibung
Storch zum Verleihen
Preise:
7 Tage / 10 €
10 Tage / 15 €
14 Tage / 20 €
Eine Schnur ist auf Wunsch kostenlos verfügbar.
Babykleidung oder Pampers sind nicht vorhanden.
Es kommt als Sicherheit noch 20 € Kaution hinzu, die selbstverständlich zurück erstattet wird, wenn die geliehenen Gegenstände vollständig und unversehrt zurück gebracht werden.
Eine Lieferung und Abholung ist auf Wunsch gegen einen Aufpreis möglich.
Besuchen Sie uns zusätzlich auf unserer Homepage
http://lovm-service.de/
„Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Rechtliche Angaben
LOVM Service
Eduard Lomp
Goethestr. 2A
49751 Sögel
+49174/6889446
info@lovm-service.de
www.lovm-service.de
Geschäftsführer: Eduard Lomp
Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet somit ist keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorhanden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die errechnete Zeltmiete ist bei Abholung oder Aufbau ohne jeglichen Abzug in Bar zu entrichten.
2. In dem genannten Mietpreis sind die Kosten für den An- und Abtransport sowie Auf-/Abbau der Zelte nicht enthalten.
3. Sonderleistungen wie z.B Auf/Abbau, An- und Abtransport, Dekoration oder weiteres werden zusätzlich zu der Miete berechnet
4. Der Leihnehmer verpflichtet sich zu besonderer Sorgfalt im Umgang und Aufbau dem/der Leihobjekte. Sollte das/die Leihobjekt/e durch unsachgemäße Behandlung beschädigt werden oder durch nicht Einhaltung der Hinweise zur sachgemäßen Benutzung (Gebrauchsanweisung, Warnhinweise, Witterungsverhältnissen) Personen-/Sachschäden an Dritte entstehen, so haftet der Leihnehmer für den daraus entstandenen Schaden. Zudem ist der Leihnehmer dazu verpflichtet dem Leihgeber Mängel an dem/den Leihobjekt/en unverzüglich mitzuteilen.
5. das Leihobjekt muss zum Zeitpunkt des Abbaus, der Abholung oder des Zurückbringens vollständig, unversehrt und trocken sein. Bei Nichteinhaltung wird der Mehraufwand dem Mieter in Rechnung gestellt.
6. Der Zeltaufbauplatz muss eben sein, andernfalls muss der Mieter das erforderliche Unterholz stellen.
7. Schäden, die auf höhere Gewalt beruhen, sind grundsätzlich nicht vom Vermieter zu erstatten.
8. Der Mieter hat für jeden Schaden aufzukommen und kann sich nicht auf höhere Gewalt berufen, wenn er gegen folgende Anordnung verstößt: Der Mieter darf an dem Zustand der ihm übergebenen Zelte keine Änderungen in bautechnischer Hinsicht vornehmen.
9. Während der Lindenblütenzeit werden Zelte auf keinen Fall unter Lindenbäumen aufgestellt.
10. Der Mieter das Zelt gegen Sturmschäden zu versichern ansonsten haftet er selbst.
11. Der Vermieter haftet weder dem Mieter noch einem Dritten gegenüber für Nässeschäden z.B Schäden an angelagertem Material gleich welcher Art
12. Der Mieter haftet für die elektrische Anlage, auch für die vom Vermieter verlegten Kabel bzw. E-Verteiler. Für alle Schäden, die sich aus einer Verletzung dieser Verpflichtung ergeben, haftet der Mieter.
13. Die Zelte haben eine Schneebelastung von 0 %, andernfalls müssen die Zelte durch den Mieter vom Schnee geräumt werden. Schneelast hat der Mieter den Schnee durch Heizen des Zeltes zu entfernen. Die Kosten dafür, übernimmt der Mieter.
14. Für die Abnahme der Zelte sowie Feuerlöscher und Notbeleuchtung und Einhaltung aller behördlichen Bestimmungen, sorgt der Mieter.
15. Für Flurschäden übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung.
16. Die Zelte sind vor dem Abbau besenrein zu übergeben. Der Mieter hat dem Vermieter nicht gehörende Gegenstände wie Lichtleitungen, Dekorationen, Theken und Glaser usw. aus den Zelten zu räumen. Stuhle, Bänke, Tische sind bis dahin abzubauen und zu stapeln. Bei Versäumnis wird der Kostenaufwand in Rechnung gestellt.
17. Bei Festzelten stellen 2 bis 5 Tage eine Mieteinheit dar. Auf- und Abbautage zählen zu den Miettagen oder der vertraglichen Mietzeit.
18. Der Mieter hat zu gewährleisten, dass der Zeltplatz und die Zuwegung mit dem PKW und Anhänger befahrbar sind. Es ist ausschließlich Sache des Mieters den Platz für die Aufstellung des Zeltes herzurichten. Bei Schäden an Zuwegung und Zeltplatz hat der Mieter den Vermieter von Ansprüchen Dritter freizustellen. Ist der Zeltplatz nicht mit PKW und Anhänger erreichbar ( 15 m Ladekante ), übernimmt der Mieter die Lohn- u. Mehrkosten.
19. Alle Geschäftsarten, die in Zelten betrieben werden, sind vom Mieter mit einer Veranstalterhaftpflicht zu versichern.
20. Nach- oder Änderungsarbeiten am Zelt, die der Vermieter nicht verursacht hat, gehen zu Lasten des Mieters.