Brennholz kostenlos Holz
Beschreibung
Brennholz aus verschiedenen Paletten zu verschenken - Abholung in 78224 Singen (jederzeit nach Rücksprache möglich)
Rechtliche Angaben
Zaunitär GmbH
Johnny De Feo
Pfaffenhäule 50
78224 Singen
Deutschland
Telefon:07731/5916730
Fax:07731/5916740
E-Mail:info@zaunitaer.de
Zaunitär GmbH Pfaffenhäule 50 78224 Singen Tel 07731/5916730 Fax 07731/5916740 E-Mail: info@zaunitaer.de Vertretungsberechtigter: Johnny De Feo UST-ID-Nr. DE815469491 Registergericht: HRB 710584, Freiburg
Handelsregisternummer: Registergericht: HRB 710584, Freiburg
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE 815469491
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten folgende Bedingungen:
Angebote und Kaufabschluß-Bestätigungsschreiben
1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Alle telefonischen oder mündlichen Abmachungen haben erst Gültigkeit, wenn sie
vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche Abmachungen haben daneben keine Gültigkeit.
2. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers.
3. Abweichende Vorschriften, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nicht
anerkannt, auch wenn ihnen nicht widersprochen wird.
Datensicherung
4. Der Verkäufer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Käufers aus diesem Vertrag nur zum Zweck der
Vertragsabwicklung,
Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen zu verwerten und zu speichern.
Der Käufer willigt hierin ausdrücklich ein.
Lieferung und Gefahrenübergang
5. Sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des
Verkäufers verlassen hat, geht die Gefahr auf den Käufer über. Der Transport geschieht ausnahmslos auf Gefahr des Empfängers.
Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert. Die Kosten des Transportes
trägt der Käufer. Wird die Ware vom Verkäufer geliefert, wird eine Fahrtpauschale in Höhe von .............................. berechnet.
6. Die Nichteinhaltung von Lieferungsterminen und Lieferfristen durch den Verkäufer, die dieser zu vertreten hat, berechtigt den
Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 14 Tage
betragende Nachfrist gesetzt hat. Die Frist beginnt mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer. Bei Lieferstörungen, die
der Verkäufer nicht zu vertreten hat, etwa wegen höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse, Betriebsstörungen wegen höherer
Gewalt, Streik oder Rohstoffmangel verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Störung. Ist die Störung nicht nur
vorübergehend, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Käufers auf Rückzahlung der auf die
ausbleibende Leistung bereits geleisteten Beträge wird nicht berührt. Dauert die Behinderung länger als drei Wochen, ist der
Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Das gleiche Recht steht dem Verkäufer nach 3 Wochen andauernder Störung zu, wenn er zuvor erfolglos alle zumutbaren
Anstrengungen unternommen hat, seine Leistung zu erbringen.
Mängelrügen
7. Offensichtliche Mängel müssen sofort nach Erhalt der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen gerügt werden. Bei
begründeter Beanstandung ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur einwandfreien Nachbesserung, zur Preisminderung oder
Rücknahme der Ware gegen Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet. Bei fehlschlagender Nachbesserung oder Ersatzleistung
hat der Käufer das Recht, Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Der Verkäufer haftet für
Mangelfolgeschäden aufgrund des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft nur, wenn die Zusicherung der Eigenschaft gerade
die Absicherung gegen den Mangelfolgeschaden bezweckt hat. Der Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Fehlens einer
zugesicherten Eigenschaft im übrigen bleibt unberührt.
Zahlung
8. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Waren innerhalb 10 Tagen rein netto Kasse zu bezahlen.
9. Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.
10. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Der Zins beträgt mindestens 2 % über dem
Bundesbankdiskont, es sei denn, dass der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Dem Käufer steht frei, einen höheren
Zinsschaden nachzuweisen. § 353 HGB bleibt unberührt.
11. Barverkaufsrechnungen sind sofort ohne Skontoabzug zahlbar.
12. Der Verkäufer kann die Belieferung aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass der Käufer einen
wesentlichen
Teil seiner Pflicht nicht erfüllen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, Zahlungen
eingestellt werden oder dem Verkäufer sonstige Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage
stellen. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, die Leistung nur Zug-um-Zug zu erbringen oder Sicherheitsleistung zu
verlangen. Ist der Käufer zur Leistung Zug-um-Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit, steht dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht
zu, soweit dieser noch nicht geleistet hat.
13. Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in zulässigem Umfang zurückbehalten werden. Über die
Höhe der Zulässigkeit entscheidet im Zweifelsfall ein von einer Industrie- und Handelskammer benannter Sachverständiger. Die
Kosten tragen Käufer und Verkäufer zu gleichen Teilen.
Eigentumsvorbehalt
14. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren - auch bei Aufnahme in eine laufende Rechnung - bis
zur Bezahlung seiner gesamten, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der beiderseitigen Geschäftsverbindung vor.
Eine etwaige Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt durch den Käufer für den Verkäufer, die verarbeitete Ware dient zur
Sicherung des Verkäufers in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Weiterverarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer
gehörenden Waren durch den Käufer, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Bearbeitung zu. Die aus der Weiterverarbeitung entstandene
neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware werden an den Verkäufer zu seiner Sicherung in Höhe der jeweils verkauften Vorbehaltsware abgetreten; bei
Weiterveräußerung zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderung aus dem
Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Nur unter diesen Voraussetzungen und nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr, jedoch nicht mehr bei Zahlungseinstellung, ist der Käufer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
ermächtigt. Ferner ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen solange ermächtigt, als er seiner Zahlungspflicht
gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt. solange werden die Kunden des Käufers von der Abtretung nicht
benachrichtigt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen
mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer kann bei Zielüberschreitungen Rücknahme der
gelieferten Ware verlangen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer ist gemäß § 13 Abs. 3
Verbraucherkreditgesetz
stets als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen
Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer sofort mitzuteilen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. Der Verkäufer gibt die Ware und/oder die Forderungen auf Verlangen nach
seiner Wahl frei, soweit ihr Wert die Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
Gerichtsstand / Anwendbares Recht
15. Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Singen. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG)
kommt nicht zur Anwendung.